Schlagwort: DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung #DSGVO ist eine Verordnung der EuropÀischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die meisten Datenverarbeiter, sowohl private wie öffentliche, EU-weit vereinheitlicht werden.

  • DSGVO – neun von zehn Apps erheben personenbezogene Daten von Nutzern

    DSGVO – neun von zehn Apps erheben personenbezogene Daten von Nutzern

    Ein klarer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die E-Privacy-Richtlinie. Das ist das Ergebnis einer Analyse, die das Tech-Unternehmen Usercentrics anhand von 250 Apps durchgefĂŒhrt hat.

    Datenschutz bei GlĂŒcksspiel-Apps? Fehlanzeige!

    Usercentrics untersuchte im Oktober 2022 jeweils 50 Apps aus fĂŒnf verschiedenen Kategorien: Lebensmittel, Lifestyle, Fitness und Gesundheit, Finanzen sowie GlĂŒcksspiel. Das Ergebnis? Bei den Lebensmittel-Angeboten ist der Datenschutz noch am besten: „Nur” 84 % der Apps aus dieser Kategorie entsprechen nicht den Vorgaben der DSGVO, bei den Finanz-Apps (Platz zwei) sind es 86 %. UnrĂŒhmliches Schlusslicht: die GlĂŒcksspiel-Angebote. 100 % in dieser Kategorie halten die Vorgaben der DSGVO nicht ein.

    Bußgelder, Verlust von Kundenvertrauen und SchĂ€digung des Markenimages vermeiden

    „Die Ergebnisse dieses Berichts zeigen deutlich, was wahrscheinlich der grĂ¶ĂŸte ‚Elefant im Raum‘ in der App-Branche ist: Die meisten Apps sind noch weit davon entfernt, die DSGVO und die E-Privacy-Richtlinie korrekt umzusetzen. Und das, obwohl die Nutzer einen Großteil ihrer Zeit in Apps verbringen, wo letztlich die meisten PII-Daten [Persönlich identifizierbare Informationen] gesammelt werden – in den meisten FĂ€llen immer noch ohne ausdrĂŒckliche Einwilligung. Mit diesem Bericht wollen wir zum einen das Bewusstsein fĂŒr Datenschutz schĂ€rfen, Unternehmen zum anderen aber auch Tipps an die Hand geben, was sie tun können, um die PrivatsphĂ€re der Nutzer in den Fokus zu rĂŒcken. Damit sie nicht nur Bußgelder vermeiden können, sondern auch den Verlust von Kundenvertrauen oder eine SchĂ€digung ihres Markenimages“, erklĂ€rt Valerio Sudrio, Global Director Apps Solutions bei Usercentrics.

    DSGVO
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    App-Analyse: auf der Suche nach Trackern

    Usercentrics verwendete fĂŒr die Analyse der Apps das Tool Apptopia. Untersucht wurden ausschließlich Apps, die

    • Tracker von Drittanbietern zum Zweck der Analyse, Attribution, Monetarisierung und/oder Marketing installiert
    • Nutzer in der EU
    • und mindestens 50.000 tĂ€glich aktive Nutzer hatten.

    Die meisten der in den Apps eingebetteten Tracker sind darauf ausgelegt, personenbezogene Daten wie IP-Adressen, Online-Kennungen und Standortdaten zu verarbeiten.

    Die Analyse zeigt, dass das Thema Datenschutz bei den meisten App-Anbietern vernachlĂ€ssigt wird. Dass neun von zehn Apps nicht den Vorgaben der DSGVO entsprechen, ist ein beunruhigendes Ergebnis. Anbieter sind gut beraten, hier zĂŒgig nachzubessern.

    Den vollstĂ€ndigen Bericht finden Sie hier.

    Quelle: Usercentrics

    https://now.digital/datenschutz-digital/datenschutz-geben-die-app-anbieter-persoenliche-nutzerdaten-auf-anfrage-heraus/

  • Data Act – DIHK Stellungnahme zum Vorschlag fĂŒr eine Verordnung 

    Data Act – DIHK Stellungnahme zum Vorschlag fĂŒr eine Verordnung 

    Harmonisierte Vorschriften fĂŒr einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz)

    Grundlage dieser Stellungnahme sind die dem DIHK bis zur Abgabe der Stellungnahme zugegangenen Äußerungen der IHKs sowie die wirtschaftspolitischen/europapolitischen Positionen des DIHK. Sollten dem DIHK noch weitere in dieser Stellungnahme noch nicht berĂŒcksichtigte relevante Äußerungen zugehen, wird der DIHK diese Stellungnahme entsprechend ergĂ€nzen.

    A. Das Wichtigste in KĂŒrze

    Das Ziel der EU-Kommission, eine breitere Datennutzung industrieller Daten zu ermöglichen und das Potential fĂŒr die langfristige StĂ€rkung von Innovation und Wachstum zu nutzen, ist grundsĂ€tzlich zu unterstĂŒtzen. DafĂŒr benötigen Unternehmen verlĂ€ssliche Rahmenbedingungen. Besonders mit Blick die Nutzung von Daten, an deren Entstehung mehrere Parteien mitgewirkt haben, bedarf es klarer und verstĂ€ndlicher Regeln, die es Unternehmen ermöglichen, rechtssicher ihre GeschĂ€ftsmodelle darauf aufzubauen. Daneben dĂŒrfen Unternehmen nicht durch BĂŒrokratie und komplexe rechtliche Vorgaben ĂŒberlastet werden.

    Bei der Entscheidung ĂŒber Zugangs- bzw. NutzungsansprĂŒche ist zu berĂŒcksichtigen, dass Daten ein wichtiger Wettbewerbsvorteil von vielen Unternehmen sind. Der Anreiz fĂŒr Dateninhaber und Hersteller, datengetriebene Produkte, Dienstleistungen und GeschĂ€ftsmodelle zu entwickeln, muss erhalten bleiben. Ansonsten droht eine Abwanderung von IT- und Industriebetrieben und damit von Know-how ins Ausland. Gleichermaßen sollten Daten als Grundlage fĂŒr die Entwicklung neuer Technologien und Dienstleistung in ausreichendem Maße zur VerfĂŒgung stehen. Insgesamt muss die InnovationsfĂ€higkeit aller an der Datenwertschöpfungskette Beteiligten und der Schutz von sensiblen, wettbewerbsrelevante Informationen ausreichend gesichert werden. Dies gilt auch im Kontext mit weiteren im Data Act – E vorgesehene Regelungen, wie die Weiterverwendung von Daten des Privatsektors durch den öffentlichen Sektor, sowie den geplanten Vorschriften fĂŒr Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten.

    Besonders wichtig ist aus Sicht der deutschen Wirtschaft daher:

    • Klare, abgrenzbare Definitionen und Voraussetzungen fĂŒr die Heraus- und Weitergabe zu schaffen, um Rechts- und Planungssicherheit zu erreichen.
    • Zugangs- und Nutzungsrechte nicht exklusiv auf den Nutzer zu beschrĂ€nken, um die berechtigten Interessen und die InnovationsfĂ€higkeit aller Beteiligten zu gewĂ€hrleisten.
    • Ein hohes Schutzniveau fĂŒr GeschĂ€ftsgeheimnisse und geistiges Eigentum sicherzustellen. B. RelevanzfĂŒrdiedeutscheWirtschaftDaten sind ein wichtiges Wirtschaftsgut und ein entscheidender Wettbewerbsfaktor fĂŒr Unternehmen. Sie können nicht nur genutzt werden, um bestehende Prozesse im Betrieb zu optimieren, sondern dienen zunehmend dem reinen GeschĂ€ftsmodell von Unternehmen. Die Betriebe möchten die Potentiale aus Daten nutzen; stoßen dabei jedoch hĂ€ufig auf Hindernisse. Eine Sonderauswertung der DIHK-Digitalisierungsumfrage (Februar 2022) unter ca. 4.300 Unternehmen zeigt, dass rechtliche Unsicherheiten fĂŒr Deutschlands Unternehmen das grĂ¶ĂŸte Problem bei der stĂ€rkeren Nutzung von Daten sind. Danach fĂŒhlen sich 57 Prozent der Unternehmen durch datenschutzrechtliche Hemmnisse behindert, fĂŒr weitere 38 Prozent der Unternehmen sind rechtliche Unklarheiten beispielsweise ĂŒber NutzungsansprĂŒche ein Hindernis. Die Schaffung von Klarheit ĂŒber Zugangs-, Nutzungs- und Weitergaberechte ist fĂŒr die Unternehmen daher von großer Bedeutung.Aus den Ergebnissen der Konsultation durch die IHKs und deren Mitgliedsunternehmen zu den PlĂ€nen eines Datengesetzes lĂ€sst sich ableiten, dass eine Vielzahl an Unternehmen Schwierigkeiten beim Zugang zu Daten hat. Dabei ergeben sich teilweise auch Ungleichgewichte bei den Vertragsverhandlungen zur GewĂ€hrung des Zugangs zu den Daten. Dies gilt insbesondere fĂŒr kleinere Unternehmen, die aufgrund ihrer Marktstellung oftmals keine ander Wahl haben, als nicht verhandelbare Vertragspositionen zu akzeptieren. Vielmals wird schon auf technischer Ebene von großen Plattformen ein Zugang zu relevanten Daten vereitelt. Daraus lĂ€sst sich die Notwendigkeit der Schaffung eines ausgleichenden Ordnungsrahmens rechtfertigen.Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) vertritt die Interessen aller Unternehmen der deutschen gewerblichen Wirtschaft, einschließlich Hersteller, Produkt- und Softwareentwickler, Nutzer sowie Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten. Um die Interessen aller an der Datenwertschöpfungskette beteiligten Akteure bestmöglich in Einklang zu bringen und die InnovationsfĂ€higkeit der deutschen gewerblichen Wirtschaft insgesamt zu sichern, schlĂ€gt der DIHK folgende Nachbesserungen vor:C. ImEinzelnenZu Kapitel I: Rollendefinition und Begriffsbestimmungen
    • Bei der Nutzung von vernetzten GerĂ€ten oder Maschinen fallen Daten an, die fĂŒr unterschiedliche an der Datenwertschöpfungskette Beteiligte von Interesse sein können. Um klare und differenzierte Regelungen fĂŒr das Zusammenspiel der beteiligten Akteure zu schaffen und eine rechtssichere Ausgestaltung und Umsetzung einer Regulierung zu gewĂ€hrleisten, sind zunĂ€chst trennscharfe Begriffsbestimmungen notwendig. Außerdem ist zu klĂ€ren, wann und fĂŒr welche Produkte der Data Act gelten soll. Da das geplante Gesetz die Breite der Wirtschaft betrifft, ist eine klare Ersichtlichkeit des Anwendungsbereich und eine eindeutige Zuordenbarkeit zu den beteiligten Akteuren von besonderer Bedeutung.

    1. Anwendungsbereich/Produktbegriff

    NachgeschĂ€rft werden sollte zunĂ€chst am Anwendungsbereich der Verordnung. Sinnvoll ist es dabei, wie im vorliegenden Entwurf bereits vorgenommen, GerĂ€te auszunehmen, die lediglich Inhalte anzeigen oder abspielen bzw. aufzeichnen und ĂŒbertagen. Inkonsequent ist es jedoch, Smartphones und Tablets als solche GerĂ€te zu verstehen und auszuschließen (vgl. ErwĂ€gungsgrund, nachfolgend ErwG 15). Diese und vergleichbare GerĂ€te zeichnen sich gerade durch die Eigenschaft aus, Daten ĂŒber ihre Umgebung zu erlangen und zu sammeln (vgl. ErwG 14), weshalb eine Bevorteilung gegenĂŒber anderen vernetzen Produkten nicht verstĂ€ndlich ist. Die derzeit in ErwG 14 und ErwG 15 enthaltenen Positiv- und Negativbespiele sind grundsĂ€tzlich als Orientierungshilfe nĂŒtzlich, in ihrer aktuellen Form allerdings nicht nachvollziehbar. ZweckmĂ€ĂŸig könnte es sein, eine solche, nicht abschließende Liste als Hilfe fĂŒr Unternehmen bei der Gestaltung von Dienstleistungen und Produkten in einem Annex zur Verordnung einzufĂŒhren und so auch deren AktualitĂ€t zu gewĂ€hrleisten.

    2. Nutzerbegriff

    Der Data Act -E definiert einen Nutzer als â€žeine natĂŒrliche oder juristische Person, die ein Produkt besitzt, mietet oder least oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt“ (Art. 2 Abs. 5). Daraus ergeben sich insbesondere in Konstellationen mit mittelbaren BesitzverhĂ€ltnissen und lĂ€ngeren Besitz- bzw. Wertschöpfungsketten (z. B. Komponentenhersteller – Zulieferer – Hersteller – Nutzer) Unklarheiten bei der Nutzeridentifizierung. So ist es denkbar, dass eine Vielzahl von Nutzern existiert, was nachfolgend zu großem Aufwand und erheblicher Rechtsunsicherheit fĂŒhren kann.

    Es sollte daher prÀzisiert werden, in welchem VerhÀltnis die unterschiedlichen Nutzer stehen. Klar ist lediglich, dass seitens der Hersteller oder Entwickler entsprechende Strukturen geschaffen werden sollen, die den Zugang zu den Daten ermöglichen (vgl. ErwG 20). Unklar bleibt dabei, wie weit die Zugangsrechte jedes einzelnen Nutzers gehen sollen. Der Grundgedanke, der aus ErwG 18 hervorgeht, sieht vor, dass der Nutzer stets berechtigt sein sollte, den Nutzen aus allen Daten zu ziehen, die in dem von ihm genutzten Produkt oder der Dienstleistung entstehen.

    Um eine Konkretisierung zu erreichen, ist es wichtig herauszuarbeiten, inwieweit durch das Nutzerverhalten ein Mehrwert bzw. eine Wertschöpfung erreicht wird. Dies wird in der Regel immer dann der Fall sein, wenn dabei ein Verhalten erfasst wird, auf dessen Grundlage Folgeannahmen getroffen werden können. Daneben wird ebenso eine Wertschöpfung durch Aggregation, Auswertung und Verarbeitung der Daten erreicht. Die dahinterstehenden technischen Prozesse wiederum funktionieren immer wieder identisch, unabhÀngig vom Nutzer.

    3. Begriff des Dateninhabers

    Der Data Act -E definiert den Dateninhaber in Art. 2 Abs. 6 als eine juristische oder natĂŒrliche Person, die durch die Kontrolle ĂŒber die technische Gestaltung des Produkts und der damit verbundenen Dienste dazu in der Lage ist, bestimmte Daten bereitzustellen.

    Daten werden hĂ€ufig in einer Cloud gespeichert, die von einem Dritten als Dienstleister betrieben wird. Unklar ist, inwieweit – bei technischer Möglichkeit – auch dieser Dritter zur Herausgabe verpflichtet sein soll. In dieser Rolle mĂŒsste der Dritte dann auch die Wahrung von GeschĂ€ftsgeheimnissen sicherstellen, wozu er unter UmstĂ€nden mangels Kenntnis nicht in der Lage ist. NĂŒtzlich wĂ€re insoweit eine Klarstellung, dass bei der Einbindung von Dritten die Datenherausgabe nur auf Anweisung des Herstellers erfolgen kann.

    4. VerhÀltnis Nutzer zu Dateninhaber

    Ausgehend von der Definition des Dateninhabers in Art. 2 Abs. 6 des Data Act -E ist unklar, was passiert, sobald ein Nutzer die Daten vom Dateninhaber bereitgestellt bekommen hat. Ab diesem Zeitpunkt hat der Nutzer auch die Kontrolle ĂŒber die Daten. Es wĂ€re insofern denkbar, dass er seinerseits zum Dateninhaber wird (RĂŒckschluss aus ErwG 30 letzter Satz). Damit unterlĂ€ge er seinerseits den Pflichten zur Bereitstellung von Daten im Rahmen dieser Verordnung. Der Nutzer, der Daten vom Dateninhaber erhalten hat, könnte folglich von weiteren Nutzern in Anspruch genommen werden auf Zugang zu Daten. Sollte dies der Fall sein, so ist fraglich, ob WeitergabebeschrĂ€nkungen, die in einem vorgelagerten Dateninhaber – Nutzer – VerhĂ€ltnis vereinbart wurden, der Herausgabe der Daten entgegengehalten werden können. Eine KlĂ€rung dieses Konflikts ist unbedingt notwendig, um die gezielten Rechtsmissbrauch und die Umgehung von GeschĂ€ftsgeheimnissen zu vermeiden.

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  • DSGVO Verstoß – Vodafone Italia S.p.A muss 12 Millionen Euro zahlen

    DSGVO Verstoß – Vodafone Italia S.p.A muss 12 Millionen Euro zahlen

    November 2020 (now.digital) Die Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali ) in Italien – bestehend aus Pasquale Stanzione, Ginevra Cerrina Feroni, Agostino Ghiglia und Guido Scorza – verurteilte Vodafone Italien zur Zahlung einer Geldbuße von mehr als 12,250 Millionen Euro wegen illegaler Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Millionen von Nutzern fĂŒr Telemarketingzwecke in Italien. Neben der Zahlung der Geldbuße muss das Unternehmen eine Reihe von Datenschutz Maßnahmen ergreifen, die von der Behörde diktiert werden, um die nationalen und europĂ€ischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz einzuhalten.

    Die Maßnahme schließt eine komplexe Untersuchung ab, die der Datenschutzbehörde nach Hunderten von Berichten und Beschwerden von Nutzern eingeleitet hatte, die sich ĂŒber anhaltende unerwĂŒnschte Telefonkontakte beschwerten, die von Vodafone und seinem Vertriebsnetz zur Förderung der von dem Unternehmen angebotenen Telefon- und Internetdienste hergestellt wurden.

    Die von der Behörde durchgefĂŒhrten Untersuchungen haben wichtige „System“-Kritiken aufgezeigt, die nicht nur die Verletzung der Zustimmungspflicht betreffen, sondern auch die Verletzung der grundlegenden Prinzipien der Rechenschaftspflicht und der Umsetzung des Schutzes der PrivatsphĂ€re bereits in der Entwurfsphase der Behandlungen, die durch die EU-Verordnung festgelegt wurden. Die Kritiken beziehen sich auf den Komplex der Operationen, die das Unternehmen sowohl im Hinblick auf den gesamten Kundenstamm von Vodafone als auch auf den breiteren Kreis der potenziellen Nutzer im Bereich der elektronischen Kommunikation durchfĂŒhrt.

    Im Laufe der Untersuchung trat ein alarmierendes PhĂ€nomen zutage, insbesondere die Verwendung einer fiktiven oder jedenfalls nicht im Register der Kommunikationsbetreiber (Roc) eingetragenen Nummerierung zur Herstellung von Werbekontakten. Ein von Vodafone selbst gewarntes PhĂ€nomen, das grĂ¶ĂŸtenteils auf ein „GestrĂŒpp“ missbrĂ€uchlicher Call-Center zurĂŒckzufĂŒhren zu sein scheint, die unter völliger Missachtung der Bestimmungen ĂŒber den Schutz personenbezogener Daten Telemarketing-AktivitĂ€ten betreiben.

    Weitere Profile von VerstĂ¶ĂŸen wurden bei der Verwaltung der von externen Lieferanten beschafften Listen von Kontaktnamen gefunden. Listen, die die Handelspartner von Vodafone von anderen Unternehmen erhalten und ohne die erforderliche freie, informierte und spezifische Zustimmung der Nutzer an die Telefonistin weitergeleitet hatten.

    Auch die Sicherheitsvorkehrungen der Kundenverwaltungssysteme waren unzureichend, ein Profil, ĂŒber das die Behörde bereits zahlreiche Beschwerden und Berichte von Kunden erhalten hatte, die von selbsternannten Vodafone-Betreibern kontaktiert worden waren, die um die Zusendung von Ausweispapieren ĂŒber Whatsapp gebeten hatten, wahrscheinlich zum Zwecke von Spamming, Phishing oder anderen betrĂŒgerischen AktivitĂ€ten.

    Angesichts der festgestellten VerstĂ¶ĂŸe verhĂ€ngte die Datenschutzbehörde eine Strafe von 12.251.601,00 Euro.

    Die Behörde hat daher Vodafone angewiesen, Systeme einzufĂŒhren, mit denen das Unternehmen nachweisen kann, dass die Verarbeitung fĂŒr Telemarketingzwecke in Übereinstimmung mit den Bestimmungen ĂŒber die Einwilligung erfolgt. Das Unternehmen muss auch nachweisen, dass die VertrĂ€ge nur nach Werbeanrufen durch sein Verkaufsnetz aktiviert werden, und zwar durch eine bei Roc aufgezeichnete und registrierte Nummerierung. Vodafone muss auch die Sicherheitsmaßnahmen verstĂ€rken, um den missbrĂ€uchlichen Zugriff auf Kundendatenbanken zu verhindern und auf Anfragen bestimmter Nutzer nach AusĂŒbung ihrer Rechte umfassend zu reagieren.

    Schließlich hat die Datenschutzbehörde Vodafone Italien jede weitere Verarbeitung von Daten zu Werbe- oder kommerziellen Zwecken untersagt, die durch den Erwerb von Masterlisten von Dritten erfolgt, ohne dass diese eine spezifische, freie und informierte Zustimmung der Nutzer fĂŒr die Übermittlung ihrer Daten eingeholt haben.

    Quelle: Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali )

  • DSGVO – Urteil im Bußgeldverfahren gegen Telekommunikationsdienstleister  1&1 Telecom fĂ€llt niedriger aus

    DSGVO – Urteil im Bußgeldverfahren gegen Telekommunikationsdienstleister 1&1 Telecom fĂ€llt niedriger aus

    DSGVO – Urteil im Bußgeldverfahren gegen einen Telekommunikationsdienstleister

    Die 9. Kammer fĂŒr Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat heute entschieden, dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte fĂŒr den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen einen Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhĂ€ngt hat, dem Grunde nach berechtigt, aber unangemessen hoch sei. Die Kammer hat das Bußgeld von ursprĂŒnglich 9,55 Millionen Euro daher auf 900.000 Euro herabgesetzt.

    Anlass fĂŒr das Bußgeldverfahren war eine Strafanzeige wegen Nachstellung („Stalking“) eines Kunden des Telekommunikationsdienstleisters. Dessen ehemalige LebensgefĂ€hrtin hatte ĂŒber das Callcenter des Telekommunikationsdienstleisters die neue Telefonnummer ihres Ex-Partners erfragt, indem sie sich als dessen Ehefrau ausgegeben hatte. Zur Legitimierung musste sie lediglich den Namen und das Geburtsdatum des Kunden nennen. Die neue Telefonnummer hatte sie dann zu belĂ€stigenden Kontaktaufnahmen genutzt.

    Der BfDI verhĂ€ngte deshalb im November 2019 gegen den Telekommunikationsdienstleister ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Millionen Euro wegen grob fahrlĂ€ssigen Verstoßes gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Zur BegrĂŒndung fĂŒhrte der BfDI aus, dass die bloße Abfrage von Name und Geburtsdatum zur Authentifizierung von Telefonanrufern keinen ausreichenden Schutz fĂŒr die Daten im Callcenter gewĂ€hrleiste.

    Gegen diesen Bescheid hat der Telekommunikationsdienstleister Einspruch eingelegt, weshalb die Sache an fĂŒnf Hauptverhandlungstagen vor der 9. Kammer fĂŒr Bußgeldsachen verhandelt wurde.

    Die Kammer hat entschieden, dass die VerhĂ€ngung eines Bußgelds gegen ein Unternehmen nicht davon abhĂ€nge, dass der konkrete Verstoß einer Leitungsperson des Unternehmens festgestellt werde. Das nach Auffassung der Kammer anwendbare europĂ€ische Recht stelle anders als das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht kein entsprechendes Erfordernis auf.

    In der Sache liege ein Datenschutzverstoß vor, da der Telekommunikationsdienstleister die Daten seiner Kunden im Rahmen der Kommunikation ĂŒber die sog. Callcenter nicht durch ein hinreichend sicheres Authentifizierungsverfahren geschĂŒtzt habe. Auf diese Weise sei es nicht berechtigten Anrufern durch ein geschicktes Nachfragen und unter Vorgabe einer Berechtigung möglich gewesen, nur mithilfe des vollstĂ€ndigen Namens und des Geburtsdatums an weitere Kundendaten, wie z.B. die aktuelle Telefonnummer, zu gelangen. Sensible Daten wie Einzelverbindungsnachweise, Verkehrsdaten oder Kontoverbindungen hĂ€tten auf diesem Wege indes nicht abgefragt werden können.

    Die Betroffene habe sich hinsichtlich der Angemessenheit des Schutzniveaus in einem Rechtsirrtum befunden. Mangels verbindlicher Vorgaben an den Authentifizierungsprozess in Callcentern sei dieser Rechtsirrtum zwar verstÀndlich, aber vermeidbar gewesen.

    Die Höhe des Bußgeldes hat die Kammer in ihrer Entscheidung auf 900.000 Euro herabgesetzt. Das Verschulden des Telekommunikationsdienstleisters sei gering. Im Hinblick auf die ĂŒber Jahre geĂŒbte Authentifizierungspraxis, die bis zu dem Bußgeldbescheid nicht beanstandet worden sei, habe es dort an dem notwendigen Problembewusstsein gefehlt. Zudem sei zu berĂŒcksichtigten, dass es sich – auch nach der Ansicht des BfDI – nur um einen geringen Datenschutzverstoß handele. Diese habe nicht zur massenhaften Herausgabe von Daten an Nichtberechtigte fĂŒhren können.

    Quelle: Landgericht Bonn

  • Datenschutz – Geben die App Anbieter persönliche Nutzerdaten auf Anfrage heraus?

    Datenschutz – Geben die App Anbieter persönliche Nutzerdaten auf Anfrage heraus?

    Datenschutz – Informatiker im Undercover-Einsatz

    Drei Forscher haben mehr als 200 Apps getestet: Geben die Anbieter persönliche Nutzerdaten auf Anfrage heraus?

    Auch in der Wissenschaft gibt es verdeckte Ermittler: Mit sogenannter „Undercover-Feldforschung“ haben drei Informatiker der UniversitĂ€ten Bamberg und Hamburg sowie der TU Berlin die Anbieter von Apps auf die Probe gestellt. Sie wollten herausfinden, ob diese wie vorgeschrieben die persönlichen Nutzerdaten auf Anfrage herausgeben. „Unsere Studie zeigt, dass viele Anbieter ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachkommen“, sagt Prof. Dr. Dominik Herrmann, Inhaber des Lehrstuhls fĂŒr PrivatsphĂ€re und Sicherheit in Informationssystemen an der UniversitĂ€t Bamberg. „Insgesamt haben wir 225 iOS- und Android-Apps untersucht. Bei den meisten Anbietern gab es etwas zu beanstanden.“ Die Studie wurde im August auf der internationalen IT-Sicherheits-Konferenz „ARES 2020“ vorgestellt und als beste Einreichung mit dem Best-Paper-Award ausgezeichnet.

    Ein FĂŒnftel der App-Anbieter antwortete nicht

    Dominik Herrmann, Jens Lindemann von der UniversitĂ€t Hamburg und Jacob Leon Kröger von der TU Berlin haben die Verlaufsstudie zwischen 2015 und 2019 durchgefĂŒhrt. Der Titel lautet: „How do app vendors respond to subject access requests? A longitudinal privacy study on iOS and Android Apps“. FĂŒr ihre Undercover-Untersuchung legten die Informatiker fiktive Nutzerprofile an, sodass insgesamt 225 App-Anbieter Zugang zu diesen persönlichen Daten bekamen. Rund ein Drittel der Apps stammte aus Deutschland, die anderen aus LĂ€ndern weltweit. In den Jahren 2015, 2018 und 2019 baten die Wissenschaftler die Anbieter darum, ihnen die persönlichen Daten zu nennen, die sie von ihnen gespeichert hatten. „Viele Anbieter – im Schnitt 20 Prozent – antworteten gar nicht, manche waren nicht einmal erreichbar“, erlĂ€utert Dominik Herrmann. HĂ€ufig seien die Antworten ungenĂŒgend gewesen, etwa weil sie unverstĂ€ndlich strukturiert waren oder die Links zu den angeforderten Daten nicht funktionierten. „Ein Anbieter hat uns versehentlich sogar die sensiblen Daten einer anderen Person geschickt.“

    DSGVO fĂŒhrte nicht zu einer Verbesserung

    Besonderes Augenmerk legten die Wissenschaftler auf die Unterschiede zwischen 2018 und 2019. Im Mai 2018 wurde die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingefĂŒhrt, die unter anderem das Recht auf Auskunft ĂŒber personenbezogene Daten konkretisiert. „Nach der EinfĂŒhrung erwarteten wir einen positiven Trend“, so Dominik Herrmann. „Stattdessen ging die Zahl der akzeptablen Antworten tendenziell eher noch zurĂŒck: von 53 Prozent im Jahr 2018 auf 41 Prozent im Jahr 2019.“ Eine Antwort war fĂŒr die Wissenschaftler akzeptabel, wenn der Anbieter entweder die angeforderten Nutzerdaten schickte oder wenn er glaubwĂŒrdig begrĂŒnden konnte, dass die Daten nicht mehr gespeichert waren. Bedenklich findet das Forscherteam, dass rund drei Viertel der Anbieter nicht die IdentitĂ€t der antragstellenden Person ĂŒberprĂŒften. Positive Entwicklungen stellten die Forscher innerhalb der vier Jahre nur in einzelnen Bereichen fest, beispielsweise wurden den Anfragenden hĂ€ufiger verstĂ€ndliche Daten zur VerfĂŒgung gestellt.

    Verbesserung durch mehr Ressourcen und Stichproben

    Was können Nutzerinnen und Nutzer tun, die nicht die gewĂŒnschte Auskunft erhalten? „Betroffene sollten sich an Datenschutzbehörden wenden, die derartige VerstĂ¶ĂŸe verfolgen“, erklĂ€rt Dominik Herrmann. Er empfiehlt außerdem, Apps grundsĂ€tzlich mit Bedacht auszuwĂ€hlen und möglichst wenig Persönliches preiszugeben – oder gar falsche Angaben zu machen, sofern möglich. Um die Vorschriften der DSGVO besser durchzusetzen, sieht das Forscherteam vor allem den Staat in der Pflicht: „Die zustĂ€ndigen Aufsichtsbehörden benötigen mehr Budget und Personal, um ihre gesetzlich vorgesehene Aufgabe zu erfĂŒllen. Sie könnten dann umfassende Stichprobenkontrollen durchfĂŒhren oder branchenspezifische Richtlinien fĂŒr Unternehmen erlassen. Idealerweise stellen uns App-Anbieter in Zukunft einheitliche und – automatisierte Schnittstellen fĂŒr solche Auskunftsanfragen zur VerfĂŒgung. Dadurch könnten sie auf die fehleranfĂ€llige manuelle Bearbeitung verzichten.“

    Publikation (Open Access):

    Jacob Leon Kröger, Jens Lindemann, Dominik Herrmann. 2020. How do app vendors respond to subject access requests? A longitudinal privacy study on iOS and Android Apps. ARES ’20: Proceedings of the 15th International Conference on Availability, Reliability and Security.
    https://dl.acm.org/doi/10.1145/3407023.3407057

    Englische Video-PrĂ€sentation der wichtigsten Ergebnisse (15 Minuten): https://vimeo.com/444158701

    Das Projekt stammt aus dem Forschungsschwerpunkt „Digitale Geistes-, Sozial- und Humanwissenschaften“ der UniversitĂ€t Bamberg. Weitere Informationen und aktuelle Meldungen zum Schwerpunkt finden Sie unter www.uni-bamberg.de/forschung/profil/digitale-geistes-sozial-humanwissenschaften. ­­

    Quelle: https://www.uni-bamberg.de/https://www.uni-bamberg.de/

  • Datenschutz – die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes fĂŒr ungĂŒltig

    Datenschutz – die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes fĂŒr ungĂŒltig

    Der Beschluss 2010/87 der Kommission ĂŒber Standardvertragsklauseln fĂŒr die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in DrittlĂ€ndern ist hingegen gĂŒltig.

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestimmt, dass personenbezogene Daten grundsĂ€tzlich nur dann in ein Drittland ĂŒbermittelt werden dĂŒrfen, wenn das betreffende Land fĂŒr die Daten ein angemessenes Schutzniveau gewĂ€hrleistet.

    Nach dieser Verordnung kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder seiner internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau gewÀhrleistet .

    Liegt kein derartiger Angemessenheitsbeschluss vor, darf eine solche Übermittlung nur erfolgen, wenn der in der Union ansĂ€ssige Exporteur der personenbezogenen Daten geeignete Garantien vorsieht, die sich u. a. aus von der Kommission erarbeiteten Standarddatenschutzklauseln ergeben können, und wenn die betroffenen Personen ĂŒber durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe verfĂŒgen.

    Ferner ist in der DSGVO genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Übermittlung vorgenommen werden darf, falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen . Herr Schrems, ein in Österreich wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, ist seit 2008 Nutzer von Facebook. Wie bei allen anderen im Unionsgebiet wohnhaften Nutzern werden seine personenbezogenen Daten ganz oder teilweise von Facebook Ireland an Server der Facebook Inc., die sich in den Vereinigten Staaten befinden, ĂŒbermittelt und dort verarbeitet. Herr Schrems legte bei der irischen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, die im Wesentlichen darauf abzielte, diese Übermittlungen verbieten zu lassen. Er machte geltend, das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten böten keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff der Behörden auf die dorthin ĂŒbermittelten Daten. Seine Beschwerde wurde u. a. mit der BegrĂŒndung zurĂŒckgewiesen, die Kommission habe in ihrer Entscheidung 2000/5205 (sogenannte „Safe-Harbour-Entscheidung“) festgestellt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau gewĂ€hrleisteten.

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 erklĂ€rte der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court hin diese Entscheidung fĂŒr ungĂŒltig (im Folgenden: Urteil Schrems I)

    Nachdem das Urteil Schrems I ergangen war und der irische High Court daraufhin die Entscheidung, mit der die Beschwerde von Herrn Schrems zurĂŒckgewiesen worden war, aufgehoben hatte, forderte die irische Aufsichtsbehörde Herrn Schrems auf, seine Beschwerde unter BerĂŒcksichtigung der UngĂŒltigerklĂ€rung der Safe-Harbour-Entscheidung durch den Gerichtshof umzuformulieren. Mit seiner umformulierten Beschwerde macht Herr Schrems geltend, Verordnung (EU) 2016/679 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natĂŒrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1). 2 Art. 45 der DSGVO. 3 Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der DSGVO. 4 Art. 49 der DSGVO. 5 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemĂ€ĂŸ der Richtlinie 95/46/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates ĂŒber die Angemessenheit des von den GrundsĂ€tzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezĂŒglichen „HĂ€ufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewĂ€hrleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (ABl. 2000, L 215, S. 7). 6 Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 117/15).

    www.curia.europa.eu dass die Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der dorthin ĂŒbermittelten Daten gewĂ€hrleisteten. Er beantragt, die von Facebook Ireland nunmehr auf der Grundlage der Standardschutzklauseln im Anhang des Beschlusses 2010/877 vorgenommene Übermittlung seiner personenbezogenen Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten fĂŒr die Zukunft auszusetzen oder zu verbieten. Die irische Aufsichtsbehörde war der Auffassung, dass die Bearbeitung der Beschwerde von Herrn Schrems insbesondere von der GĂŒltigkeit des Beschlusses 2010/87 ĂŒber Standardvertragsklauseln abhĂ€nge, und strengte daher ein Verfahren vor dem High Court an, damit er den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befassen möge. Nachdem dieses Verfahren eingeleitet worden war, erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2016/1250 ĂŒber die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild („Privacy Shield“) gebotenen Schutzes8 .

    Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen fragt der irische High Court den Gerichtshof nach der Anwendbarkeit der DSGVO auf Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf die Standardschutzklauseln im Beschluss 2010/87 gestĂŒtzt werden, sowie nach dem Schutzniveau, das diese Verordnung im Rahmen einer solchen Übermittlung verlangt, und den Pflichten, die den Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang obliegen. Des Weiteren wirft der High Court die Frage der GĂŒltigkeit sowohl des Beschlusses 2010/87 ĂŒber Standardvertragsklauseln als auch des Privacy Shield-Beschlusses 2016/1250 auf.

    Mit seinem heute verkĂŒndeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die PrĂŒfung des Beschlusses 2010/87 ĂŒber Standardvertragsklauseln anhand der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union nichts ergeben hat, was seine GĂŒltigkeit berĂŒhren könnte. Den Privacy Shield-Beschluss 2016/1250 erklĂ€rt er hingegen fĂŒr ungĂŒltig. Der Gerichtshof fĂŒhrt zunĂ€chst aus, dass das Unionsrecht, insbesondere die DSGVO, auf eine zu gewerblichen Zwecken erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch einen in einem Mitgliedstaat ansĂ€ssigen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, in einem Drittland ansĂ€ssigen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, auch wenn die Daten bei ihrer Übermittlung oder im Anschluss daran von den Behörden des betreffenden Drittlands fĂŒr Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates verarbeitet werden können.

    Eine derartige Datenverarbeitung durch die Behörden eines Drittlands kann nicht dazu fĂŒhren, dass eine solche Übermittlung vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen wĂ€re. In Bezug auf das im Rahmen einer solchen Übermittlung erforderliche Schutzniveau entscheidet der Gerichtshof, dass die insoweit in der DSGVO vorgesehenen Anforderungen, die sich auf geeignete Garantien, durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe beziehen, dahin auszulegen sind, dass die Personen, deren personenbezogene Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln in ein Drittland ĂŒbermittelt werden, ein Schutzniveau genießen mĂŒssen, das dem in der Union durch die DSGVO im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Bei der Beurteilung dieses Schutzniveaus sind sowohl die vertraglichen Regelungen zu berĂŒcksichtigen, die zwischen dem in der Union ansĂ€ssigen Datenexporteur und dem im betreffenden Drittland ansĂ€ssigen EmpfĂ€nger der Übermittlung vereinbart wurden, als auch, was einen etwaigen Zugriff der Behörden dieses Drittlands auf die ĂŒbermittelten Daten betrifft, die maßgeblichen Aspekte der Rechtsordnung dieses Landes. Hinsichtlich der Pflichten, die den Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung obliegen, befindet der Gerichtshof, dass diese Behörden, sofern kein gĂŒltiger Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt, insbesondere verpflichtet sind, eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auszusetzen oder zu verbieten,

    Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 ĂŒber Standardvertragsklauseln fĂŒr die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in DrittlĂ€ndern nach der Richtlinie 95/46/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates (ABl. 2010, L 39, S. 5) in der Fassung des DurchfĂŒhrungsbeschlusses (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. 2016, L 334, S. 100). 8 DurchfĂŒhrungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemĂ€ĂŸ der Richtlinie 95/46/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates ĂŒber die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (ABl. 2016, L 207, S. 1). www.curia.europa.eu wenn sie im Licht der UmstĂ€nde dieser Übermittlung der Auffassung sind, dass die Standarddatenschutzklauseln in diesem Land nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können und dass der nach dem Unionsrecht erforderliche Schutz der ĂŒbermittelten Daten nicht mit anderen Mitteln gewĂ€hrleistet werden kann, es sei denn, der in der Union ansĂ€ssige Datenexporteur hat die Übermittlung selbst ausgesetzt oder beendet. Sodann prĂŒft der Gerichtshof die GĂŒltigkeit des Beschlusses 2010/87 ĂŒber Standardvertragsklauseln.

    Er sieht sie nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die in diesem Beschluss enthaltenen Standarddatenschutzklauseln aufgrund ihres Vertragscharakters die Behörden des Drittlands, in das möglicherweise Daten ĂŒbermittelt werden, nicht binden. Vielmehr hĂ€ngt sie davon ab, ob der Beschluss wirksame Mechanismen enthĂ€lt, die in der Praxis gewĂ€hrleisten können, dass das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten wird und dass auf solche Klauseln gestĂŒtzte Übermittlungen personenbezogener Daten ausgesetzt oder verboten werden, wenn gegen diese Klauseln verstoßen wird oder ihre Einhaltung unmöglich ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss 2010/87 derartige Mechanismen vorsieht. Insoweit hebt er insbesondere hervor, dass gemĂ€ĂŸ diesem Beschluss der Datenexporteur und der EmpfĂ€nger der Übermittlung vorab prĂŒfen mĂŒssen, ob das erforderliche Schutzniveau im betreffenden Drittland eingehalten wird, und dass der EmpfĂ€nger dem Datenexporteur gegebenenfalls mitteilen muss, dass er die Standardschutzklauseln nicht einhalten kann, woraufhin der Exporteur die DatenĂŒbermittlung aussetzen und/oder vom Vertrag mit dem EmpfĂ€nger zurĂŒcktreten muss. Schließlich prĂŒft der Gerichtshof die GĂŒltigkeit des Privacy-Shield-Beschlusses 2016/1250 anhand der Anforderungen der DSGVO im Licht der Bestimmungen der Charta, die die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verbĂŒrgen. Insoweit stellt er fest, dass in diesem Beschluss, ebenso wie in der Safe-Harbour-Entscheidung 2000/520, den Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Einhaltung des amerikanischen Rechts Vorrang eingerĂ€umt wird, was Eingriffe in die Grundrechte der Personen ermöglicht, deren Daten in die Vereinigten Staaten ĂŒbermittelt werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission im PrivacyShield-Beschluss 2016/1250 bewerteten EinschrĂ€nkungen des Schutzes personenbezogener Daten, die sich daraus ergeben, dass die amerikanischen Behörden nach dem Recht der Vereinigten Staaten auf solche Daten, die aus der Union in dieses Drittland ĂŒbermittelt werden, zugreifen und sie verwenden dĂŒrfen, nicht dergestalt geregelt sind, dass damit Anforderungen erfĂŒllt wĂŒrden, die den im Unionsrecht nach dem Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit bestehenden Anforderungen der Sache nach gleichwertig wĂ€ren, da die auf die amerikanischen Rechtsvorschriften gestĂŒtzten Überwachungsprogramme nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschrĂ€nkt sind.

    GestĂŒtzt auf die Feststellungen in diesem Beschluss weist der Gerichtshof darauf hin, dass die betreffenden Vorschriften hinsichtlich bestimmter Überwachungsprogramme in keiner Weise erkennen lassen, dass fĂŒr die darin enthaltene ErmĂ€chtigung zur DurchfĂŒhrung dieser Programme EinschrĂ€nkungen bestehen; genauso wenig ist ersichtlich, dass fĂŒr die potenziell von diesen Programmen erfassten Personen, die keine amerikanischen StaatsbĂŒrger sind, Garantien existieren. Der Gerichtshof fĂŒgt hinzu, dass diese Vorschriften zwar Anforderungen vorsehen, die von den amerikanischen Behörden bei der DurchfĂŒhrung der betreffenden Überwachungsprogramme einzuhalten sind, aber den betroffenen Personen keine Rechte verleihen, die gegenĂŒber den amerikanischen Behörden gerichtlich durchgesetzt werden können. In Bezug auf das Erfordernis des gerichtlichen Rechtsschutzes befindet der Gerichtshof, dass der im Privacy-Shield-Beschluss 2016/1250 angefĂŒhrte Ombudsmechanismus entgegen den darin von der Kommission getroffenen Feststellungen den betroffenen Personen keinen Rechtsweg zu einem Organ eröffnet, das Garantien böte, die den nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Sache nach gleichwertig wĂ€ren, d. h. Garantien, die sowohl die UnabhĂ€ngigkeit der durch diesen Mechanismus vorgesehenen Ombudsperson als auch das Bestehen von Normen gewĂ€hrleisten, die die Ombudsperson dazu ermĂ€chtigen, gegenĂŒber den amerikanischen Nachrichtendiensten verbindliche Entscheidungen zu erlassen.

    Aus all diesen GrĂŒnden erklĂ€rt der Gerichtshof den Beschluss 2016/1250 fĂŒr ungĂŒltig.

    www.curia.europa.eu HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.

    Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

    Quelle: www.curia.europa.eu

  • Datenschutz – EU-Datenschutzregeln zeigen gewĂŒnschte Wirkung, doch nationale Behörden brauchen bessere Ausstattung

    Datenschutz – EU-Datenschutzregeln zeigen gewĂŒnschte Wirkung, doch nationale Behörden brauchen bessere Ausstattung

    Datenschutz – Vor zwei Jahren trat die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Heute (Mittwoch) hat die Kommission eine erste positive Bilanz gezogen. Eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung des europĂ€ischen Datenschutzrechts spielen die nationalen Datenschutzbehörden. Diese mĂŒssen mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden, betont die Kommission in ihrem Bericht. Hier gibt es zwischen den Mitgliedstaaten noch große Unterschiede. Auch die grenzĂŒberschreitende Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden kann noch verbessert werden, um eine echte gemeinsame Datenschutzkultur zu erreichen. Die Datenschutzgrundverordnung garantiert EU-weit geltende Rechte bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.24/06/2020

    Věra JourovĂĄ, VizeprĂ€sidentin fĂŒr Werte und Transparenz, sagte: „Inzwischen ist das europĂ€ische Datenschutzrecht fĂŒr uns ein Kompass geworden, der uns im digitalen Wandel, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, den Weg weist. Es ist eine wichtige Grundlage, auf der wir weitere Strategien aufbauen, wie zum Beispiel die Datenstrategie oder unser KI-Konzept. Die Datenschutz-Grundverordnung ist das perfekte Beispiel dafĂŒr, wie die EuropĂ€ische Union das Leitmotiv Grundrechte nutzt, um die Rechte der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger der EU zu stĂ€rken und die Unternehmen dabei zu unterstĂŒtzen, die digitale Revolution zu meistern. Dennoch ist weiterhin unser aller Engagement gefragt, damit das Potenzial der DSGVO voll ausgeschöpft werden kann.“

    Datenschutz „Die DSGVO hat bei allen ihren Zielen Erfolge verzeichnet und ist inzwischen weltweit eine Referenz fĂŒr LĂ€nder, die ihren BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern ein hohes Datenschutzniveau bieten wollen“, so Didier Reynders, EU-Kommissar fĂŒr Justiz. „Der heutige Bericht zeigt aber auch, dass wir noch mehr tun können. So brauchen wir beispielsweise EU-weit mehr Einheitlichkeit bei der Anwendung der Vorschriften: Dies ist fĂŒr BĂŒrgerinnen und BĂŒrger ebenso wichtig wie fĂŒr Unternehmen und insbesondere KMU. Wir mĂŒssen ferner sicherstellen, dass die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger ihre Rechte uneingeschrĂ€nkt wahrnehmen können. Um dies zu erreichen, wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem EuropĂ€ischen Datenschutzausschuss sowie im regelmĂ€ĂŸigen Austausch mit den Mitgliedstaaten Fortschritte genau ĂŒberwachen, damit sich das volle Potenzial der DSGVO entfalten kann.“

    Dem Bericht zufolge hat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die meisten ihrer Ziele erreicht, insbesondere aufgrund des durch die DSGVO neu geschaffenen europĂ€ischen Governance- und Durchsetzungssystems. Auch bei der UnterstĂŒtzung digitaler Lösungen in unvorhersehbaren Situationen wie der COVID-19-Krise hat sich die DSGVO als flexibel erwiesen. Der Bericht kommt auch zu dem Schluss, dass die Harmonisierung in den Mitgliedstaaten zunimmt, auch wenn ein gewisses Maß an Fragmentierung besteht, das stĂ€ndig ĂŒberwacht werden muss.

    Datenschutz – Ferner wird festgestellt, dass Unternehmen eine Compliance-Kultur entwickeln und einen starken Datenschutz immer hĂ€ufiger als Wettbewerbsvorteil nutzen. Im Bericht sind Maßnahmen aufgelistet, die allen InteressentrĂ€gern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Anwendung der DSGVO weiter erleichtern und somit eine wirklich europĂ€ische Datenschutzkultur mit konsequenter Durchsetzung fördern und weiterentwickeln sollen.

    Die wichtigsten Ergebnisse der ÜberprĂŒfung der Datenschutz-Grundverordnung:

    • Die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger sind in ihren Rechten gestĂ€rkt und besser sensibilisiert: Die Datenschutz-Grundverordnung stĂ€rkt die Transparenz und verleiht den Einzelnen durchsetzbare Rechte, wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch und DatenĂŒbertragbarkeit. Aktuell haben 69 Prozent der ĂŒber 16-JĂ€hrigen in der EU von der Datenschutz-Grundverordnung und 71 Prozent der Gesamtbevölkerung von ihrer jeweiligen nationalen Datenschutzbehörde gehört. Dies geht aus einer Umfrage der Agentur der EuropĂ€ischen Union fĂŒr Grundrechte hervor, die letzte Woche veröffentlicht wurde. Allerdings könnten die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere ihres Rechts auf DatenĂŒbertragbarkeit, noch besser unterstĂŒtzt werden.
    • Die Datenschutzvorschriften sind zeitgemĂ€ĂŸ: In der heutigen Zeit des digitalen Wandels können die Menschen dank der DSGVO inzwischen aktiver mitbestimmen, was mit ihren Daten geschieht. Die Verordnung trĂ€gt ferner zur Entwicklung vertrauenswĂŒrdiger Innovationen bei, und zwar durch einen Ansatz, der risikobasiert ist und sich an GrundsĂ€tzen wie ‚Datenschutz durch Technik‘ und ‚datenschutzfreundliche Voreinstellungen‘ orientiert.
       
    • Datenschutzbehörden nutzen ihre erweiterten Abhilfebefugnisse: Von Verwarnungen und Verweisen bis hin zu Bußgeldern gibt die DSGVO den nationalen Datenschutzbehörden die richtigen Instrumente zur Durchsetzung des Datenschutzrechts an die Hand. Hierzu mĂŒssen sie jedoch mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Viele Mitgliedstaaten tun dies bereits, indem sie deutlich höhere Budget- und Personalzuweisungen vornehmen. Zwischen 2016 und 2019 war fĂŒr alle nationalen Datenschutzbehörden in der EU zusammengenommen ein Anstieg von 42 Prozent beim Personalbestand und von 49 Prozent bei der Mittelausstattung zu verzeichnen. Allerdings gibt es hier bei den Mitgliedstaaten noch große Unterschiede.
       
    • Die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden im EuropĂ€ischen Datenschutzausschuss (EDSA) kann noch besser werden: Mit der Datenschutz-Grundverordnung wurde ein innovatives Governance-System geschaffen, das eine kohĂ€rente und wirksame Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung durch die sogenannte einzige Anlaufstelle gewĂ€hrleisten soll, damit ein Unternehmen, das Daten grenzĂŒberschreitend verarbeitet, nur eine Datenschutzbehörde als Ansprechpartnerin hat, nĂ€mlich die Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet. Zwischen dem 25. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2019 gingen bei der zentralen Anlaufstelle Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN‱‱‱ 141 EntscheidungsentwĂŒrfe ein, von denen 79 in endgĂŒltige Entscheidungen mĂŒndeten. Dennoch kann noch mehr fĂŒr eine echte gemeinsame Datenschutzkultur getan werden. Insbesondere die Bearbeitung grenzĂŒberschreitender FĂ€lle erfordert einen effizienteren, einheitlicheren Ansatz und einen wirksamen Einsatz aller in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Mechanismen fĂŒr die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden.
       
    • Datenschutzbehörden – Beratung und Leitlinien: Der EDSA gibt derzeit Leitlinien Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN‱‱‱ zu zentralen Aspekten der Verordnung und zu neuen Themen heraus. Mehrere Datenschutzbehörden haben neue Instrumente, wie Beratungsstellen fĂŒr Einzelpersonen und Unternehmen oder Toolkits fĂŒr Klein- und Kleinstunternehmen, geschaffen. Die auf nationaler Ebene bereitgestellten Hilfsangebote mĂŒssen unbedingt vollstĂ€ndig mit den Leitlinien des EuropĂ€ischen Datenschutzausschusses in Einklang stehen.
       
    • Möglichkeiten der freien und sicheren DatenĂŒbermittlung an Drittstaaten und internationale Organisationen optimal nutzen: Das internationale Engagement der Kommission fĂŒr eine freie und sichere DatenĂŒbermittlung in den letzten zwei Jahren hat sich bereits ausgezahlt. So bilden Japan und die EU inzwischen den weltweit grĂ¶ĂŸten Raum fĂŒr einen freien und sicheren Datenverkehr Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN‱‱‱ . Die Kommission wird ihre Arbeit zum Thema Angemessenheit mit ihren Partnern in der ganzen Welt fortsetzen. DarĂŒber hinaus prĂŒft die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EuropĂ€ischen Datenschutzausschuss, wie auch andere Mechanismen fĂŒr die DatenĂŒbermittlung, z. B. Standardvertragsklauseln (das am hĂ€ufigsten verwendete DatenĂŒbertragungsinstrument), modernisiert werden können. Der EuropĂ€ische Datenschutzausschuss arbeitet derzeit an speziellen Leitlinien fĂŒr die Zertifizierung und an Verhaltenskodizes fĂŒr die DatenĂŒbermittlung an DrittlĂ€nder und internationale Organisationen, die so bald als möglich fertiggestellt werden mĂŒssen. Da der EuropĂ€ische Gerichtshof in einem fĂŒr den 16. Juli erwarteten Urteil Aspekte klarstellen könnte, die möglicherweise fĂŒr den Angemessenheitsstandard relevant sind‚ wird die Kommission nach der UrteilsverkĂŒndung gesondert ĂŒber die derzeitigen AngemessenheitsbeschlĂŒsse Bericht erstatten.
       
    • Internationale Zusammenarbeit fördern: In den letzten zwei Jahren hat die Kommission den bilateralen, regionalen und multilateralen Dialog bereits intensiviert und sich fĂŒr eine globale Kultur der Achtung der PrivatsphĂ€re und der Konvergenz zwischen den verschiedenen Datenschutzsystemen zum Nutzen der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger und der Unternehmen eingesetzt. Die Kommission ist entschlossen, diese Arbeit in all ihrem auswĂ€rtigen Handeln fortzusetzen, beispielsweise im Rahmen der Partnerschaft Afrika-EU (link is external)Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN‱‱‱ und bei ihrer UnterstĂŒtzung fĂŒr internationale Initiativen wie „Data Free Flow with Trust“. In einer Zeit, in der VerstĂ¶ĂŸe gegen den Datenschutz viele Menschen gleichzeitig in mehreren Teilen der Welt betreffen können, ist es an der Zeit, die internationale Zusammenarbeit der zustĂ€ndigen Durchsetzungsinstanzen zu intensivieren. Aus diesem Grund wird die Kommission den Rat ersuchen, sie zu ermĂ€chtigen, mit bestimmten DrittlĂ€ndern Verhandlungen aufzunehmen, die den Abschluss von Abkommen ĂŒber gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ermöglichen werden.

    Angleichung des EU-Rechts an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung

    DarĂŒber hinaus hat die Kommission heute eine Mitteilung veröffentlicht, in der zehn Rechtsakte zur behördlichen Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks PrĂ€vention, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten genannt werden, die an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angeglichen werden sollten. Die Angleichung wird Rechtssicherheit schaffen und Fragen in Bezug auf den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zustĂ€ndigen Behörden sowie die Datenarten, die einer solchen Verarbeitung unterliegen können, klĂ€ren.

    Hintergrund

    Die Datenschutz-Grundverordnung sieht vor, dass die Kommission erstmals nach zwei Jahren und anschließend alle vier Jahre einen Bericht ĂŒber die Bewertung und ÜberprĂŒfung der Verordnung vorlegt.

    Die Datenschutz-Grundverordnung ist ein fĂŒr alle Mitgliedstaaten geltendes Regelwerk des EU-Rechts zum Schutz natĂŒrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Sie stĂ€rkt den Datenschutz insgesamt, gewĂ€hrt dem Einzelnen zusĂ€tzliche und stĂ€rkere Rechte, erhöht die Transparenz und fordert mehr Rechenschaftspflicht und Verantwortung von denen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Sie hat die nationalen Datenschutzbehörden mit umfassenderen und harmonisierten Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet und ein neues Governance-System fĂŒr die Datenschutzbehörden eingerichtet. Außerdem schafft sie gleiche Wettbewerbsbedingungen fĂŒr alle Unternehmen, die auf dem EU-Markt tĂ€tig sind, unabhĂ€ngig davon, wo sie niedergelassen sind, gewĂ€hrleistet den freien Datenverkehr innerhalb der EU, erleichtert eine sichere DatenĂŒbermittlung zwischen der EU und Drittstaaten bzw. internationalen Organisationen und dient weltweit als Referenz.

    Wie in Artikel 97 Absatz 2 der DSGVO festgelegt, bezieht sich der heute veröffentlichte Bericht insbesondere auf die DatenĂŒbermittlung an Drittstaaten bzw. internationale Organisationen und die Kooperations- und KohĂ€renzverfahren. Um darĂŒber hinaus die in den letzten zwei Jahren von verschiedenen Akteuren aufgeworfenen Fragen zu behandeln, hat die Kommission ihre ÜberprĂŒfung jedoch auf eine breitere Grundlage gestellt. Der Bericht greift deshalb BeitrĂ€ge von Rat, EuropĂ€ischem Parlament, EuropĂ€ischem Datenschutzausschuss, nationalen Datenschutzbehörden und InteressentrĂ€gern auf.

    WeiterfĂŒhrende Informationen:

    DSGVO – Bericht zur Umsetzung Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN‱‱‱

    Mitteilung: EU-Rechtsakte, die an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angeglichen werden sollten Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN‱‱‱

    Factsheet: die DSGVO – eine Erfolgsgeschichte Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN‱‱‱

    Fragen und Antworten zum DSGVO-Zweijahresbericht Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN‱‱‱

    Online-Leitlinien zum EU-Datenschutzrecht Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN‱‱‱

    Infografik: Was mĂŒssen Sie als Unternehmen tun? Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN‱‱‱

    Quelle: https://ec.europa.eu/

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/dsgvo-europaeischer-datenschutzausschuss-verabschiedet-leitlinien-zur-interpretation-des-art-6-abs-1-b/
  • Datenschutz bei Smart-TVs – Bundeskartellamt fordert im Rahmen seiner Verbraucherschutzbefugnisse bessere Verbraucher-Informationen

    Datenschutz bei Smart-TVs – Bundeskartellamt fordert im Rahmen seiner Verbraucherschutzbefugnisse bessere Verbraucher-Informationen

    Datenschutz – Das Bundeskartellamt hat heute den Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung zu Smart-TVs vorgelegt. Smart-TVs sind internetfĂ€hige FernsehgerĂ€te, mit denen die Verbraucher ĂŒber das klassische Fernsehprogramm hinaus Internetangebote wie Video-Streaming und viele weitere Informationen und Funktionen nutzen können. Sie stehen stellvertretend fĂŒr viele GerĂ€te des sog. Internet der Dinge (Internet of Things, kurz IoT).

    Andreas Mundt, PrĂ€sident des Bundeskartellamtes: „Ziel muss es sein, den Nutzern von Smart-TVs – und von IoT-GerĂ€ten generell – zu deutlich mehr SouverĂ€nitĂ€t ĂŒber ihre eigenen Daten zu verhelfen. Fast jedes neu verkaufte FernsehgerĂ€t ist heute ein Smart-TV. Anders als herkömmliche Fernseher bieten Smart-TVs unterschiedlichste Nutzungsmöglichkeiten im digitalen Verbraucheralltag. Bei vielen Smartfunktionen hinterlassen Verbraucher jedoch digitale Spuren. Die EmpfĂ€nger der Daten nutzen diese geschĂ€ftlich und zwar meistens, ohne die Verbraucher vorab ordnungsgemĂ€ĂŸ ĂŒber die Datenverarbeitung zu informieren. Das sollte sich Ă€ndern.“

    Die Sektoruntersuchung hat offen gelegt, dass Smart-TVs ĂŒber vielfĂ€ltige Möglichkeiten verfĂŒgen, personenbezogene Daten zu erheben. Hiervon machen Unternehmen bislang in unterschiedlichem Ausmaß Gebrauch. So können etwa das generelle Fernsehverhalten einer Person, ihre App-Nutzung, ihr Surf- und Klickverhalten oder auch biometrische Daten wie Stimme oder Cursorbewegungen sowie die im Einzelnen ĂŒber den Fernseher abgespielten Inhalte erfasst und ausgewertet werden. Die Erhebung solch intimer Nutzungsdaten und ggf. deren Verwendung fĂŒr personalisierte Werbung kann der Verbraucher zumeist durch Vornahme entsprechender Einstellungen an seinem FernsehgerĂ€t verhindern.

    Sich ĂŒber die einschlĂ€gigen Datenschutzbestimmungen bereits vor dem Kauf zu informieren, ist fĂŒr den Verbraucher nicht oder nur mit großem Aufwand möglich. Ist der Kauf aber erfolgt, fĂŒgen sich die Verbraucher regelmĂ€ĂŸig in die ihnen bei der Ersteinrichtung des GerĂ€ts angezeigten Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen, da sie hierzu keine Alternative sehen.

    Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die Datenschutzbestimmungen der in Deutschland aktiven Smart-TV-Hersteller fast durchgehend schwerwiegende TransparenzmĂ€ngel aufweisen und damit gegen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Sie sind vor allem deshalb fĂŒr die Verbraucher nicht nachvollziehbar, weil sie fĂŒr eine Vielzahl von Diensten und Nutzungsprozessen gelten sollen. Diese „one fits all“-Architektur fĂŒhrt dazu, dass die Verbraucher nicht zuverlĂ€ssig erfahren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Datenverarbeitungen durch welchen Nutzungsprozess ausgelöst werden, welche Daten an Dritte ĂŒbermittelt werden und wie lange einzelne Daten gespeichert werden. Die Verbraucher können daher ihr Anwendungsverhalten nicht so steuern, dass sie möglichst wenige private personenbezogene Daten preisgeben.

    Daneben hat das Bundeskartellamt auch Datensicherheitsrisiken der Software von Smart-TVs untersucht. Nachdem in der Vergangenheit immer wieder ĂŒber MĂ€ngel berichtet wurde, hat die Sektoruntersuchung deutlich gemacht, dass sich Hersteller mit unterschiedlichem Aufwand um ein hohes Datensicherheitsniveau bemĂŒhen. Bei etlichen Herstellern ist nicht gesichert, dass der Sicherheitsstandard der GerĂ€te auch in den Jahren nach dem Kauf durch Software-Aktualisierungen (Updates) aufrechterhalten wird. Kein Unternehmen macht verbindliche Angaben dazu, wie lange seine Produkte mit Sicherheits-Updates versehen werden. FĂŒr die Verbraucher ist diese Information jedoch unerlĂ€sslich, um einschĂ€tzen zu können, wie lange sie das GerĂ€t uneingeschrĂ€nkt gefahrlos verwenden können. Der Gesetzgeber sollte in Bezug auf die Versorgung mit Software-Updates die Rechtsstellung des Verbrauchers insbesondere gegenĂŒber Herstellern verbessern.

    Das Bundeskartellamt hat zudem eine Reihe weiterer Problemfelder rechtlich analysiert, die die Verbraucher bei der Verwendung von IoT-Produkten betreffen, z. B. die RechtmĂ€ĂŸigkeit von Werbeeinblendungen im TV-Portal.

    Andreas Mundt weiter: „Datenschutz muss bei Smart-TVs – und auch generell bei kommunikationsfĂ€higen GerĂ€ten des Internet of things – zu einem echten Wettbewerbsparameter werden. Wenn Verbraucher effektiv in die Lage versetzt werden, die Datenschutz- und DatensicherheitsqualitĂ€t eines Produkts zu beurteilen, kann eine bewusste Nachfrage nach datenschutzfreundlichen GerĂ€ten entstehen. Das Bundeskartellamt empfiehlt Entscheidern, Unternehmen und Wissenschaft daher, auf Datenschutzinformationen hinzuwirken, die aussagekrĂ€ftig sind, einfach aufgefasst werden können und bereits vor dem Kauf der GerĂ€te verfĂŒgbar sind.“

    In AnknĂŒpfung an den Bericht empfiehlt das Bundeskartellamt:

    • Verbraucher sollten noch besser und zielgerichteter ĂŒber die Möglichkeit zur extensiven Datensammlung und -verarbeitung von Smart-TVs und Internet of Things-GerĂ€ten insgesamt informiert und aufgeklĂ€rt werden.
    • Haftungsfragen beim Zusammenspiel der verschiedenen Akteure im IoT-Bereich sollten durch entsprechende gesetzliche Regelungen geklĂ€rt werden.
    • Es bedarf eines klaren gesetzlich geregelten Anspruchs des Verbrauchers auch gegenĂŒber dem Hersteller auf Software-Updates.
    • Die verantwortlichen Unternehmen sollten verpflichtet werden, notwendige Informationen (Produktinformationen, Datenschutz, Voreinstellungsmöglichkeiten, etc.) klarer und einfacher zu vermitteln.
    • Verbrauchern sollte es leichter gemacht werden, Datenschutzstandards bei einer Kaufentscheidung zu berĂŒcksichtigen, insbesondere durch eingĂ€ngige Bildsymbole.

    Das Bundeskartellamt kann im Bereich des Verbraucherschutzes Untersuchungen durchfĂŒhren und so Defizite identifizieren. Über die Befugnis, etwaige RechtsverstĂ¶ĂŸe per behördlicher VerfĂŒgung abzustellen, verfĂŒgt das Amt hingegen nicht (vgl. PM vom 12. Juni 2017).

    Das Bundeskartellamt hatte die Sektoruntersuchung Smart-TVs im Dezember 2017 auf Basis seiner seit Mitte 2017 bestehenden verbraucherrechtlichen Kompetenzen eingeleitet (vgl. PM vom 13. Dezember 2017). Die Ermittlungen betrafen rund 20 Anbieter, die in Deutschland Smart-TVs unter eigenen Marken absetzen. Außerdem wurden Fachleute aus Praxis und Wissenschaft konsultiert.

    Der Bericht ist unter folgendem Link abrufbar.

    Quelle: Presse Bundeskartellamt

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/dsgvo-datenschutz-grundverordnung-blick-auf-ihre-staerken-und-chancen-richten/
  • Datenschutz – Konsultationsverfahren zur Anonymisierung erfolgreich

    Datenschutz – Konsultationsverfahren zur Anonymisierung erfolgreich

    Datenschutz – Der Bundesbeauftragte fĂŒr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) veröffentlicht die Ergebnisse seines Konsultationsverfahrens zur Anonymisierung personenbezogener Daten. Wichtigste Erkenntnis: Die Anonymisierung von personenbezogenen Daten ist mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage grundsĂ€tzlich möglich – auch im Telekommunikationssektor. Eine Verpflichtung zur unverzĂŒglichen Löschung ist durch eine Anonymisierung erfĂŒllbar, hier ist allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen.

    BfDI Professor Kelber freut sich ĂŒber die rege Beteiligung am Konsultationsverfahren: Wir haben viele Stellungnahmen aus Wirtschaft und Wissenschaft, von Behörden und der Zivilgesellschaft erhalten. Die verschiedenen Ansichten spiegeln dabei die KomplexitĂ€t des Themas wider. Nach Auswertung aller BeitrĂ€ge veröffentlichen wir jetzt unser Positionspapier, um fĂŒr mehr Rechtssicherheit bei den von mir beaufsichtigten Stellen zu sorgen. Ich bedanke mich bei allen, die sich an unserem ersten Konsultationsverfahren beteiligt haben.

    Der BfDI hatte den Bedarf fĂŒr eine Positionierung gesehen, da die Anonymisierung trotz ihrer hohen praktischen Bedeutung nur rudimentĂ€r geregelt ist. Die DSGVO enthĂ€lt lediglich den Hinweis, dass deren Regelungen nicht fĂŒr anonyme Informationen gelten.

    FĂŒr viele Forschungsprojekte und GeschĂ€ftsmodelle ist die Analyse von abstrakten DatensĂ€tzen ausreichend, selbst wenn der Personenbezug aufgehoben wurde. Die Anonymisierung kann als ein Mittel angesehen werden, im Einzelfall eine Verarbeitung von Daten ĂŒberhaupt erst zu ermöglichen. Die Beachtung der datenschutzrechtlichen GrundsĂ€tze und insbesondere die GewĂ€hrleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus sind dabei so wichtig wie selbstverstĂ€ndlich. 

    Das Positionspapier sowie die eingegangenen Stellungnahmen zum Konsultationsverfahren finden Sie hier:

    Anonymisierung – Eine Standortbestimmung zwischen der DSGVO und dem TKG

    Der BfDI hat am 29. Juni 2020 ein Positionspapier zur Anonymisierung unter der DSGVO unter besonderer BerĂŒcksichtigung der TK-Branche veröffentlicht. Es entstand nach der DurchfĂŒhrung des ersten öffentlichen Konsultationsverfahrens der Behörde.

    Ist die Anonymisierung personenbezogener Daten rechtfertigungsbedĂŒrftig? Und auf welche Rechtsgrundlage lĂ€sst sich die Anonymisierung stĂŒtzen? Diese und andere Fragen rund um die Anonymisierung sind Gegenstand des Positionspapiers des BfDI.

    Im Positionspapier wird nun der aktuelle rechtliche Rahmen fĂŒr die Anonymisierung aufzeigt. Das Positionspapier soll den Verantwortlichen eine Orientierung bei der datenschutzrechtlichen Bewertung ihrer Anonymisierungspraktiken bieten.

    Die Stellungnahmen der Konsultationsteilnehmer sind hier abrufbar:

    Das Positionspapier steht Ihnen als Download zur VerfĂŒgung:

  • DS-GVO – Datenschutz Checkliste fĂŒr die DurchfĂŒhrung von Videokonferenzen

    DS-GVO – Datenschutz Checkliste fĂŒr die DurchfĂŒhrung von Videokonferenzen

    DS-GVO – Datenschutz fĂŒr die DurchfĂŒhrung von datenschutzgerechten virtuellen Konferenzen empfiehlt die Berliner Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit, Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen, wie folgt vorzugehen:

    Datenschutz Checkliste fĂŒr die DurchfĂŒhrung von Videokonferenzen wĂ€hrend der KontaktbeschrĂ€nkungen FĂŒr die DurchfĂŒhrung von datenschutzgerechten virtuellen Konferenzen empfehlen wir Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen, wie folgt vorzugehen.

    PrĂŒfen Sie Ihren Datenschutz,

    1. ob anstelle von Videokonferenzen auch Telefonkonferenzen ausreichen könnten, um die gewĂŒnschte Abstimmung untereinander herbeizufĂŒhren. Diese können sehr viel leichter datenschutzgerecht durchgefĂŒhrt werden.

    2. ob es Ihnen mit verhĂ€ltnismĂ€ĂŸigem Aufwand möglich ist, einen eigenen Dienst mit öffentlich verfĂŒgbarer oder kommerziell erhĂ€ltlicher Software bereitzustellen. Stellen Sie dabei sicher, dass die eingesetzte Software keine Daten ĂŒber Ihre BeschĂ€ftigten oder deren Kommunikationspartner/-innen an den Hersteller fĂŒr dessen Zwecke ĂŒbermittelt.

    3. ob eine der Lösungen eines Anbieters mit Sitz und Verarbeitungsort, insbesondere Server-Standort, im EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus einem Land mit gleichwertigem Datenschutzniveau (https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/internationaldimension-data-protection/adequacy-decisions_en) Ihren BedĂŒrfnissen entspricht. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. hat eine kurze Liste von Anbietern, die in Frage kommen könnten, erstellt, die ĂŒber den DIHK angefordert werden kann.

    Die Vertragsgestaltungen der dort genannten Anbieter konnten wir bisher allerdings noch nicht ĂŒberprĂŒfen. PrĂŒfen Sie des Weiteren, ob der Anbieter

     a) erwarten lĂ€sst, dass er die Daten nur im zulĂ€ssigen Rahmen verarbeitet und insbesondere nicht entgegen europĂ€ischem Datenschutzrecht an Dritte – einschließlich auslĂ€ndische Behörden – weitergibt,

    b) ausreichende Datensicherheit (zum Beispiel durch Zertifizierung) nachweisen kann und

    c) Ihnen die VerschlĂŒsselung der DatenĂŒbertragung garantiert.

    FĂ€llt die PrĂŒfung positiv aus, dann

     d) schließen Sie einen ordnungsgemĂ€ĂŸen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter, und stellen Sie sicher, dass der Betreiber keine Angaben ĂŒber Ihre BeschĂ€ftigten und deren Kommunikation oder ĂŒber die Nutzung der Software fĂŒr eigene Zwecke oder Zwecke Dritter verarbeitet sowie

    f) Unterauftragnehmer mit Verarbeitungsort, insbesondere Server-Standort, außerhalb der EU/des EWR fĂŒr die Bereitstellung des Videokonferenzdiensts nur einsetzt, wenn der Datenexport die Anforderungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung erfĂŒllt. Bitte beachten Sie, dass der Beschluss der EU-Kommission zur Gleichwertigkeit des Datenschutzniveaus in den USA sich ausschließlich auf Organisationen erstreckt, die sich durch Selbstzertifizierung beim US-Handelsministerium zur Einhaltung der GrundsĂ€tze des Privacy Shields verpflichtet haben.

    Die Zertifizierung muss sich auch auf Personaldaten (HR) erstrecken. Sie ĂŒberprĂŒfen dies durch Einsicht in die Liste des US-Handelsministeriums unter https://www.privacyshield.gov/list.

    4. Wenn Sie einen Anbieter mit Verarbeitungsort außerhalb von EU/EWR oder einem Land mit gleichwertigem Datenschutzniveau bzw. einen nicht im Rahmen des Privacy Shields fĂŒr die Verarbeitung von Personaldaten zertifizierten Anbieter in den USA beauftragen wollen, dann erfĂŒllen Sie die Bedingungen unter Ziff. 3. a) – c) und e) und schließen mit ihm zur ErfĂŒllung der Bedingung in Ziff. 3. d) einen Vertrag gemĂ€ĂŸ den von der EU-Kommission genehmigten Standardvertragsklauseln (https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010D0087). Eine EinschrĂ€nkung der Wirkung dieser Klauseln durch anderweitige Vereinbarungen ist nicht zulĂ€ssig.

    Dies gilt fĂŒr jede Art von zusĂ€tzlichen Bedingungen und EinschrĂ€nkungen fĂŒr die Pflichten und Rechte aus den Standardvertragsklauseln. Die ErfĂŒllung der Ziff. 3. a) bis 3. f) sowie ggf. Ziff. 4. bzw. im Fall von selbst betriebenen Lösungen Ziff. 2 Satz 2 ist in der Regel zwingende Voraussetzung fĂŒr die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Nutzung der jeweiligen Lösung.

    Die Berliner Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit weisen darauf hin, dass einige verbreitet eingesetzte Anbieter zu Redaktionsschluss (22. Mai 2020) nicht alle RechtmĂ€ĂŸigkeitsvoraussetzungen erfĂŒllen, darunter gĂ€ngige Produkte von Microsoft, Skype Communications und Zoom Video Communications.

    Nicht datenschutzgerechte Lösungen, die aufgrund der EinfĂŒhrung der KontaktbeschrĂ€nkungen von Ihrer Institution kurzfristig eingesetzt wurden, sollten so bald wie möglich abgelöst bzw. so nachgebessert werden, dass sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Hinweis: Wir planen, fĂŒr unserer Aufsicht unterliegende Verantwortliche in KĂŒrze eine ausfĂŒhrlichere Übersicht mit detaillierteren Angaben zu verschiedenen gĂ€ngigen Anbietern von Videokonferenz-Diensten zu erstellen.

    Quelle: Berliner Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/datenschutz-news/datenschutz-edsa-aktualisiert-leitlinien-zur-einwilligung-bei-internetseiten/