Kategorie: eCommerce

Die eCommerce-Industrie, die den gesamten Bereich des Handels – von traditionellen Einzelhandelsgeschäften bis zu Online-Plattformen – umfasst, steht im Zeitalter der Digitalisierung vor der Herausforderung, eine enorme Menge an Daten effektiv zu nutzen. Diese Daten reichen von Kundenpräferenzen über Kaufverhalten bis hin zu Lieferketteninformationen. In diesem datenintensiven Umfeld wird die Data Governance zu einem kritischen Erfolgsfaktor.

Data Governance in der Commerce-Industrie bezieht sich auf die Verwaltung, Sicherheit und Qualität der Daten, die während der Geschäftsprozesse generiert werden. Ein solider Rahmen für Data Governance stellt sicher, dass:

  1. Datenqualität erhalten bleibt, was es Unternehmen ermöglicht, fundierte Entscheidungen zu treffen und personalisierte Kundenerlebnisse zu bieten.
  2. Datenschutz gewährleistet ist, sodass die Vertraulichkeit von Kundendaten geschützt und gesetzliche Datenschutzvorschriften eingehalten werden.
  3. Die Nutzung und Speicherung von Daten in Übereinstimmung mit regionalen und globalen Regulierungsstandards erfolgt, wodurch rechtliche Risiken minimiert werden.

Die Commerce-Industrie profitiert von einer effektiven Data Governance in vielerlei Hinsicht. Sie ermöglicht beispielsweise eine genauere Kundenanalyse, optimierte Marketingstrategien und effizientere Lieferkettenprozesse. Gleichzeitig schützt sie Unternehmen vor potenziellen Rechtsstreitigkeiten und hilft, das Vertrauen der Kunden zu gewinnen und zu erhalten.

Abschließend lässt sich sagen, dass in der modernen Commerce-Industrie, in der Daten zum zentralen Vermögenswert geworden sind, Data Governance nicht nur wünschenswert, sondern essentiell ist. Sie stellt sicher, dass Unternehmen ihre Daten optimal nutzen können, während sie gleichzeitig ethische und rechtliche Standards einhalten.

  • Datenschutz – Kein datenschutzgerechter Einsatz von Microsoft Office 365 . Nachbesserung bei Online Service Terms und Data Processing Addendum

    Datenschutz – Kein datenschutzgerechter Einsatz von Microsoft Office 365 . Nachbesserung bei Online Service Terms und Data Processing Addendum

    Datenschutz – Microsoft Office 365: Bewertung der Datenschutzkonferenz zu undifferenziert – Nachbesserungen gleichwohl geboten

    Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) hat die Bewertung seines Arbeitskreises Verwaltung zur Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365 vom 15. Juli 2020 mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis genommen.

    Der Arbeitskreis hatte „die dem Einsatz des Produktes Microsoft Office 365 zu Grunde liegenden Online Service Terms (OST) sowie die Datenschutzbestimmungen für MicrosoftOnlinedienste (Data Processing Addendum / DPA) – jeweils Stand: Januar 2020“ geprüft.

    Datenschutz – Das Papier kommt zu dem Ergebnis, dass auf Basis der genannten Unterlagen kein datenschutzgerechter Einsatz von Microsoft Office 365 möglich ist. Die Entscheidung der Datenschutzkonferenz erging mit einer knappen Mehrheit von 9 Stimmen bei 8 Gegenstimmen.

    Gegen die uneingeschränkte Zustimmung sprachen sich unter anderem die Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und im Saarland sowie der Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht aus, das für die Microsoft Deutschland GmbH zuständig ist.

    Die Datenschutzaufsichtsbehörden Baden-Württembergs, Bayerns, Hessens und des Saarlands stellen klar, dass auch sie bei Microsoft Office 365 erhebliche datenschutzrechtliche Verbesserungspotenziale sehen, gerade auch mit Blick auf die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu internationalen Datentransfers vom 16. Juli 2020 (C-311/18 – Schrems II).

    Sie unterstützen deshalb im Grundsatz die Zielsetzungen des Arbeitskreises, soweit er Ansatzpunkte für datenschutzrechtliche Verbesserungen des Produkts Microsoft Office 365 formuliert. Seine Gesamtbewertung können sie allerdings schon deshalb nicht teilen, weil sie zu undifferenziert ausfällt. Überdies hat der Arbeitskreis Verwaltung seine Bewertung auf der Grundlage von Vertragsbestimmungen getroffen, die Microsoft zwischenzeitlich bereits zweimal überarbeitet hat. Schließlich konnten noch nicht die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs zu den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung an internationale Datentransfers berücksichtigt werden. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

    Vor diesem Hintergrund haben die Datenschutzaufsichtsbehörden Baden-Württembergs, Bayerns, Hessens und des Saarlands die Bewertung des Arbeitskreises Verwaltung vom 15. Juli 2020 zwar als relevante Arbeitsgrundlage, aber noch nicht als entscheidungsreif angesehen. Das gilt umso mehr, als bislang noch keine förmliche Anhörung von Microsoft zu den Bewertungen des Arbeitskreises Verwaltung erfolgt ist, wie es zu einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren gehört. Umso mehr begrüßen die fünf Datenschutzaufsichtsbehörden, dass die Datenschutzkonferenz einstimmig eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, die unter Federführung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Brandenburg und des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht zeitnah Gespräche mit dem Hersteller aufnehmen soll.

    Dr. Stefan Brink, Prof. Dr. Thomas Petri, Michael Will, Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch und Monika Grethel: „Wir stimmen mit der gesamten Datenschutzkonferenz überein, dass die Rechtsunsicherheiten im datenschutzrechtlichen Umgang mit Microsoft Office 365 zeitnah bereinigt werden müssen. Es wäre gut, wenn die neu eingesetzte Arbeitsgruppe der Konferenz unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze erreicht, dass der Hersteller sein Produkt Microsoft Office 365 bald und nachhaltig datenschutzrechtlich nachbessern wird. In einem konstruktiven Dialog mit Microsoft zur Sprache kommen müssen dabei insbesondere die Maßstäbe, die nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei Drittstaatentransfers zu beachten sind.“ Dr. Stefan Brink Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Prof. Dr. Thomas Petri Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz Michael Will Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Monika Grethel Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Saarland.

    Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Saarland

  • Datenschutz – Warum H&M 35,3 Millionen Euro Bußgeld wegen Datenschutzverstößen in seinem Servicecenter zahlen muss

    Datenschutz – Warum H&M 35,3 Millionen Euro Bußgeld wegen Datenschutzverstößen in seinem Servicecenter zahlen muss

    Datenschutz – Überwachung von mehreren hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des H&M Servicecenters in Nürnberg

    Datenschutz – Im Fall der Überwachung von mehreren hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des H&M Servicecenters in Nürnberg durch die Center-Leitung hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) einen Bußgeldbescheid in Höhe von 35.258.707,95 Euro gegen die H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG erlassen.

    Die Gesellschaft mit Sitz in Hamburg betreibt ein Servicecenter in Nürnberg. Mindestens seit dem Jahr 2014 kam es bei einem Teil der Beschäftigten zu umfangreichen Erfassungen privater Lebensumstände. Entsprechende Notizen wurden auf einem Netzlaufwerk dauerhaft gespeichert. Nach Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten – auch kurzer Art – führten die vorgesetzten Teamleader einen sogenannten Welcome Back Talk durch. Nach diesen Gesprächen wurden in etlichen Fällen nicht nur konkrete Urlaubserlebnisse der Beschäftigten festgehalten, sondern auch Krankheitssymptome und Diagnosen. Zusätzlich eigneten sich einige Vorgesetzte über Einzel- und Flurgespräche ein breites Wissen über das Privatleben ihrer Mitarbeitenden an, das von eher harmlosen Details bis zu familiären Problemen sowie religiösen Bekenntnissen reichte. Die Erkenntnisse wurden teilweise aufgezeichnet, digital gespeichert und waren mitunter für bis zu 50 weitere Führungskräfte im ganzen Haus lesbar. Die Aufzeichnungen wurden bisweilen mit einem hohen Detailgrad vorgenommen und im zeitlichen Verlauf fortgeschrieben. Die so erhobenen Daten wurden neben einer akribischen Auswertung der individuellen Arbeitsleistung u.a. genutzt, um ein Profil der Beschäftigten für Maßnahmen und Entscheidungen im Arbeitsverhältnis zu erhalten. Die Kombination aus der Ausforschung des Privatlebens und der laufenden Erfassung, welcher Tätigkeit sie jeweils nachgingen, führte zu einem besonders intensiven Eingriff in die Rechte der Betroffenen.

    Bekannt wurde die Datenerhebung dadurch, dass die Notizen infolge eines Konfigurationsfehlers im Oktober 2019 für einige Stunden unternehmensweit zugreifbar waren. Nachdem der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Datensammlung durch Presseberichte informiert wurde, ordnete er zunächst an, den Inhalt des Netzlaufwerks vollständig „einzufrieren“ und verlangte dann die Herausgabe. Das Unternehmen kam dem nach und legte einen Datensatz von rund 60 Gigabyte zur Auswertung vor. Vernehmungen zahlreicher Zeuginnen und Zeugen bestätigten nach Analyse der Daten die dokumentierten Praktiken.

    Datenschutz – Die Aufdeckung der erheblichen Verstöße hat die Verantwortlichen zur Ergreifung verschiedener Abhilfemaßnahmen veranlasst. Dem HmbBfDI wurde ein umfassendes Konzept vorgelegt, wie von nun an am Standort Nürnberg Datenschutz umgesetzt werden soll. Zur Aufarbeitung der vergangenen Geschehnisse hat sich die Unternehmensleitung nicht nur ausdrücklich bei den Betroffenen entschuldigt. Sie folgt auch der Anregung, den Beschäftigten einen unbürokratischen Schadenersatz in beachtlicher Höhe auszuzahlen. Es handelt sich insoweit um ein bislang beispielloses Bekenntnis zur Unternehmensverantwortung nach einem Datenschutzverstoß. Weitere Bausteine des neu eingeführten Datenschutzkonzepts sind unter anderem ein neu berufener Datenschutzkoordinator, monatliche Datenschutz-Statusupdates, ein verstärkt kommunizierter Whistleblower-Schutz sowie ein konsistentes Auskunfts-Konzept.

    Hierzu Prof. Dr. Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Der vorliegende Fall dokumentiert eine schwere Missachtung des Beschäftigtendatenschutzes am H&M-Standort Nürnberg. Das verhängte Bußgeld ist dementsprechend in seiner Höhe angemessen und geeignet, Unternehmen von Verletzungen der Privatsphäre ihrer Beschäftigten abzuschrecken.

    Ausdrücklich positiv ist das Bemühen der Konzernleitung zu bewerten, die Betroffenen vor Ort zu entschädigen und das Vertrauen in das Unternehmen als Arbeitgeber wiederherzustellen. Die transparente Aufklärung seitens der Verantwortlichen und die Gewährleistung einer finanziellen Kompensation zeigen durchaus den Willen, den Betroffenen den Respekt und die Wertschätzung zukommen zu lassen, die sie als abhängig Beschäftigte in ihrem täglichen Einsatz für ihr Unternehmen verdienen.“

    Quelle: Datenschutz-Hamburg.de
    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    der Freien und Hansestadt Hamburg

  • DSGVO – Warum Jedes 2. Unternehmen aus Datenschutzgründen auf Innovationen verzichtet?

    DSGVO – Warum Jedes 2. Unternehmen aus Datenschutzgründen auf Innovationen verzichtet?

    • 20 Prozent haben Datenschutz-Grundverordnung inkl. Prüfprozesse umgesetzt
    • Homeoffice-Tools wegen Datenschutzanforderungen eingeschränkt
    • Eigene Corona-Apps für Unternehmen kein Thema

    Im Pandemiejahr 2020 erschweren Datenschutzanforderungen vielen Unternehmen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs. So greifen viele Unternehmen aus Datenschutzgründen nur eingeschränkt oder gar nicht auf digitale Anwendungen zur Zusammenarbeit im Homeoffice zurück.

    DSGVO – Zudem kämpft die große Mehrheit auch mehr als zwei Jahre nach Geltungsbeginn noch mit der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter mehr als 500 Unternehmen in Deutschland, die der Digitalverband Bitkom im Rahmen seiner Privacy Conference vorgestellt hat. Demnach hat nur jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) die DS-GVO vollständig umgesetzt und auch Prüfprozesse für die Weiterentwicklung etabliert. Mehr als ein Drittel (37 Prozent) hat die Regeln größtenteils umgesetzt, ähnlich viele (35 Prozent) teilweise.

    Und 6 Prozent haben gerade erst mit der Umsetzung begonnen. „Die immer noch niedrigen Umsetzungszahlen sind ernüchternd“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung. „Die Datenschutz-Grundverordnung lässt sich nun einmal nicht wie ein Pflichtenheft abarbeiten. Im Gegenteil: Durch unklare Vorschriften und zusätzliche Anforderungen der Datenschutzbehörden ist aus der DS-GVO ein Fass ohne Boden geworden.“ Das bestätigen die befragten Unternehmen nahezu einhellig. 89 Prozent meinen: Die Datenschutz-Grundverordnung ist praktisch nicht vollständig umsetzbar.

    Zusatzaufwand durch die DS-GVO steigt weiter an

    DSGVO – Die größte Herausforderung ist dabei für drei Viertel der Unternehmen (74 Prozent) eine anhaltende Rechtsunsicherheit durch die Regeln der DS-GVO. Zwei von drei (68 Prozent) beklagen zu viele Änderungen oder Anpassungen bei der Auslegung. Sechs von zehn Unternehmen (59 Prozent) sehen als eines der größten Probleme die fehlenden Umsetzungshilfen durch Aufsichtsbehörden, fast die Hälfte (45 Prozent) nennt die uneinheitliche Auslegung der Regeln innerhalb der EU. Für ein Viertel (26 Prozent) ist fehlendes Fachpersonal eine der höchsten Hürden. Das wirkt sich für die große Mehrheit auch auf die eigenen Ressourcen aus. Mehr als ein Drittel der Unternehmen (36 Prozent) gibt an, dass sie seit Einführung der DS-GVO mehr Aufwand haben und dies künftig so bleiben wird. Für weitere 35 Prozent ist absehbar, dass die jetzt bereits gestiegenen Aufwände weiter zunehmen werden.

    Innovative Projekte scheitern am Datenschutz

    Zudem haben die Datenschutzregeln für viele Unternehmen dazu geführt, dass sie technologische Innovationen weniger oder gar nicht vorantreiben konnten. Bei mehr als jedem zweiten Unternehmen (56 Prozent) sind neue, innovative Projekte aufgrund der DS-GVO gescheitert – entweder wegen direkter Vorgaben oder wegen Unklarheiten in der Auslegung der DS-GVO. Vier von zehn (41 Prozent) geben an, dass sie deswegen keine Datenpools aufbauen konnten, um etwa Daten mit Geschäftspartnern teilen zu können. Bei drei von zehn (31 Prozent) scheiterte dadurch der Einsatz neuer Technologien wie Big Data oder Künstliche Intelligenz, ein Viertel (24 Prozent) bestätigt dies für die Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Jedes fünfte betroffene Unternehmen (20 Prozent) verzichtete DS-GVO-bedingt auf den Einsatz neuer Datenanalysen. „Persönliche Daten müssen geschützt werden, das ist unstrittig. Datenschutz darf aber nicht zur Innovationsbremse werden“, so Dehmel. „Wenn wir es ernst meinen mit dem Digitalstandort Europa, müssen Datenschutzregeln die datenbasierten Geschäftsmodelle flankieren anstatt sie auszuhebeln.“ Nahezu alle Unternehmen (92 Prozent) fordern Nachbesserungen bei der DS-GVO. So sollten laut den Befragten etwa die Informationspflichten praxisnäher gestaltet sein (91 Prozent), die Regeln verständlicher gemacht werden (85 Prozent) und die Beratung und Hilfe von den Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Umsetzung verbessert werden (83 Prozent). Nur 3 Prozent meinen, dass die DS-GVO weiter verschärft werden sollte.

    Mit Blick auf den eigenen Betrieb sieht die Mehrheit der Befragten die DS-GVO kritisch. Sieben von zehn (71 Prozent) sagen, dass sie ihre Geschäftsprozesse komplizierter macht. Und für 12 Prozent stellt die DS-GVO sogar eine Gefahr für das eigene Geschäft dar. Nur für jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) bringt sie hingegen Vorteile. Befragt nach ihrer allgemeinen Sicht auf die DS-GVO gibt es auch positive Stimmen. So sind sieben von zehn Unternehmen (69 Prozent) überzeugt, dass die DS-GVO weltweit Maßstäbe für den Umgang mit Personendaten setzt. Zwei Drittel (66 Prozent) glauben, die DS-GVO werde zu einheitlicheren Wettbewerbsbedingungen in der EU führen und sechs von zehn Unternehmen (62 Prozent) meinen, die DS-GVO sei insgesamt ein Wettbewerbsvorteil für europäische Unternehmen.

    Datenschutzanforderungen als zusätzliche Belastung in der Krise

    Während der Pandemie hadern viele Unternehmen außerdem damit, ihren Betrieb datenschutzkonform aufrechtzuhalten. Viele Hilfsmittel, die etwa das Arbeiten aus dem Homeoffice erleichtern, wurden aus Datenschutzgründen nur eingeschränkt oder gar nicht genutzt. Fast jedes vierte Unternehmen (23 Prozent) verzichtete aus Datenschutzgründen auf Kollaborationstools. Weitere 17 Prozent haben diese Anwendungen nur eingeschränkt genutzt. Cloud-Dienste wie z.B. Online-Speicher haben ein Viertel (26 Prozent) nicht vollumfänglich genutzt, 2 Prozent verzichteten deswegen komplett darauf. Bei jedem zehnten Unternehmen (10 Prozent) wurde der Einsatz von Videotelefonie eingeschränkt, 3 Prozent konnten geeignete Videokonferenzsysteme aufgrund von Datenschutzvorgaben nicht verwenden. Und 4 Prozent geben an, den Gebrauch von Messenger-Diensten im Unternehmen begrenzen zu müssen, um datenschutzkonform zu sein. „Viele Unternehmen stecken in einem Dilemma: Einerseits sind sie angewiesen auf Kommunikations- und Kollaborationstools, die die Zusammenarbeit auf Distanz ermöglichen und Dienstreisen ersetzen. Andererseits kritisieren deutsche Aufsichtsbehörden eben jene Tools als nicht datenschutzkonform“, so Dehmel.

    Homeoffice-Leitlinien: ja, eigene Tracing-Apps: nein

    Für die Arbeit aus dem Homeoffice haben gut vier von zehn Unternehmen (42 Prozent) Leitlinien erstellt, davon 20 Prozent schon vor dem Ausbruch der Pandemie. Weitere 37 Prozent planen oder diskutieren solche Leitlinien, für 6 Prozent ist dies kein Thema. Und 13 Prozent geben an, dass ihr Unternehmen grundsätzlich kein Homeoffice erlaubt. Unternehmenseigene Kontaktverfolgungs-Apps bei Covid19-Infektionen sind bei keinem der Befragten im Einsatz. Jedes fünfte Unternehmen ab 500 Mitarbeitern (22 Prozent) plant oder diskutiert aber eine eigene Tracing-App unabhängig von der offiziellen Corona-Warn-App der Bundesregierung. Insgesamt sind fast zwei Drittel (62 Prozent) der Meinung, dass mehr Möglichkeiten zur Datennutzung bei der Pandemiebekämpfung helfen würden. Dabei sagt jedes zehnte Unternehmen (10 Prozent), dass sie einige Corona-Maßnahmen aufgrund von Datenschutzbestimmungen nicht durchführen konnten. Vier von zehn der Befragten (40 Prozent) geben zudem an, dass es Deutschland mit dem Datenschutz übertreibt.

    Grafik

    Hinweis zur Methodik: Grundlage der Angaben ist eine Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden 504 für den Datenschutz verantwortliche Personen (Betriebliche Datenschutzbeauftragte, Geschäftsführer, IT-Leiter) von Unternehmen aller Branchen ab 20 Mitarbeitern in Deutschland telefonisch befragt. Die Umfrage ist repräsentativ.

    Quelle: Bitkom

    https://now.digital/interim-manager-beratung-datenschutz-und-information-security-management-system/
  • eCommerce – Warum der Onlinehandel als Gewinner aus der Krise geht?

    eCommerce – Warum der Onlinehandel als Gewinner aus der Krise geht?

    ONLINEHANDEL ALS KRISENGEWINNER – ZUKUNFTSAUSBLICK BLEIBT ABER UNVERÄNDERT  

    eCommerce – Aktuell kaufen demnach fast drei Viertel (72%) der Verbraucher mindestens einmal pro Monat online ein (Vorkrisenniveau Ende 2019: 67%), davon 22 Prozent mindestens einmal pro Woche (Vorkrisenniveau: 21%). Besonders onlineaffin beim Shoppen zeigen sich die 30-49-Jährigen, Familien mit Kindern sowie generell innovationsfreudige Verbraucher. Elf Prozent der Verbraucher geben zudem an, bestimmte Konsumgüter aktuell bewusst online einzukaufen, obwohl sie diese früher im Laden eingekauft haben, bzw. dies auch jetzt wieder tun könnten.

    In der Zukunftsprojektion zeigt sich im Vergleich zum Vorkrisenniveau allerdings kein speziell kriseninduzierter Zuwachs für den Online-Handel: unverändert beabsichtigt rund jeder fünfte Verbraucher (21%; Vorkrisenniveau: 22%) zukünftig noch etwas häufiger online einzukaufen statt in klassischen Geschäften. Demgegenüber wollen 18 Prozent (Vorkrisenniveau: 16%) ihre Onlinekäufe eher reduzieren und in Zukunft wieder häufiger im stationären Einzelhandel einkaufen. Die Mehrheit der Verbraucher (54%) gibt an, aktuell weder häufiger noch seltener online einzukaufen als vor 1 oder 2 Jahren.

    Grundsätzlich ist der Erfolg des Onlinehandels nichts Neues: bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie erreichte der Online-Einkaufskanal in puncto Kauffrequenz ein ähnlich hohes Niveau wie der stationäre Einzelhandel (ausgenommen: Lebensmitteleinzelhandel).

    Dennoch ist auch der stationäre Handel in der Krise aktuell keineswegs chancenlos: viele Menschen sind froh, nach dem großen Lockdown wieder wie gewohnt in Geschäften einkaufen zu können. Zudem nehmen die Verbraucher einen attraktiven Mix aus Offline- und Online-Angeboten gut an.

    CORONA DRÜCKT WEITER AUF KONSUMLAUNE – ABER NICHT BEI JEDEM  

    eCommerce – Für den Onlinehandel wie für den stationären Handel (nach Wiederöffnung der Geschäfte) gilt gleichermaßen: rund jeder fünfte Bundesbürger (19%) gibt beim Shoppen aktuell bewusst weniger Geld als normalerweise aus. Dies gilt insbesondere für Familien mit Kindern (24%) und für Haushalte mit unter 1.500 Euro Nettoeinkommen (22%). Zurückgestellt werden insbesondere geplante größere Anschaffungen (20%). Inwiefern die befristete Senkung der Mehrwertsteuer seit Juli 2020 daran wirksam etwas ändern kann, ist derzeit offen.

    Ein Drittel der Bundesbürger (33%) gibt an, im Haushalt aktuell weniger Einkommen zur Verfügung zu haben als vor dem Ausbruch der Corona-Krise; davon acht Prozent in einem Umfang über 30 Prozent. Aber auch wenn man es sich finanziell leisten kann: vielerorts ist noch Kaufzurückhaltung und Kaufunlust spürbar. Es gibt aber auch Licht im Tunnel: Immerhin zehn Prozent der Verbraucher wollen sich – über alle Einkommensklassen hinweg – in der kommenden Zeit ganz bewusst wieder etwas gönnen und leisten; allen voran jüngere Menschen (14%).

    BESONDERE HERAUSFORDERUNGEN FÜR DEN STATIONÄREN HANDEL  

    Zwei Drittel der Bundesbürger (66%) geben an, dass ihnen das Shoppen im stationären Einzelhandel aktuell zumindest etwas weniger Spaß macht als vor Corona (zum Vergleich: beim Online-Shopping ist dies nur zu 14 Prozent der Fall). Die Mehrheit der Verbraucher (59%) stört dabei insbesondere das verpflichtende Tragen einer Maske; 45 Prozent sagen, dass sie wegen der Maskenpflicht weniger häufig in Geschäften einkaufen.

    Lediglich 23 Prozent der Bundesbürger geben an, dass sich ihr Einkaufverhalten nach Wiederöffnung der Geschäfte bereits wieder weitgehend normalisiert hat. Ein Viertel der Verbraucher (25%) zeigt sich zugleich ausdrücklich froh darüber, wieder in stationären Geschäften einkaufen zu können. Große Angst sich dort mit Covid-19 anzustecken haben lediglich 13 Prozent. 31 Prozent der Bundesbürger fühlen sich durch das Tragen einer Maske beim Einkaufen ausdrücklich sicherer.

    Auch hier zeigen sich bei differenzierter Betrachtung deutliche Unterschiede in einzelnen Konsumentengruppen. Beschränkungen, Veränderungen und Normalisierungen des Verbraucherverhaltens lassen sich im weiterhin dynamischen Krisenkontext daher nicht über einen Kamm scheren: „Onlinehandel wie stationärer Einzelhandel sind gut beraten, das Verhalten und die Stimmung der Verbraucher produktspezifisch und zielgruppendifferenziert nachzuverfolgen“, sagt Thomas Donath, Geschäftsführer des Marktforschungsinstituts Nordlight Research. „Aktuelle Erfolgsbeispiele zeigen zudem, dass die geschickte Vernetzung digitaler und klassischer Einkaufskanäle besondere Chance bieten kann.“

    ONLINEHANDEL: WAS UND WO AM HÄUFIGSTEN ONLINE EINGEKAUFT WIRD  

    eCommerce. – Besonders häufig und bevorzugt online eingekauft werden von den Verbrauchern aktuell vor allem Kleidung und Schuhe (48%; gegenüber Ende 2019 unverändert), Bücher und Hörbücher (37%; +7). Medikamente (32%; +6) sowie Elektronik-Kleingeräte und Computer (30%; -1). Lebensmittel (Trocken- oder Frischeprodukte) werden absolut betrachtet nach wie vor deutlich seltener online eingekauft, aktuell aber mit steigender Tendenz (6%; +2). Bahn- und Flugtickets (26%; -6) mussten im Vergleich zu 2019 den größten Einbruch im Online-Verkauf hinnehmen.

    Zu den Produktgruppen, die viele Bundesbürger „fast nie“ online einkaufen, zählen neben Lebensmitteln (71%) vor allem Pflanzen und Gartenbedarf (56%), Pflege- und Kosmetikprodukte (40%) sowie Medikamente, Möbel und Deko, Uhren, Schmuck und Accessoires und Heimwerker-, Kfz- und Fahrrad-Bedarf (alle 36%). Übergreifend sinkt der Anteil der Verbraucher, die bestimmte Produktsegmente nicht (auch) im Internet bestellen.

    Als Online-Einkaufsplattformen bzw. Online-Shops nutzen die Deutschen aktuell am häufigsten Amazon.de (77%; Vorkrisenniveau Ende 2019: 79%), Ebay.de (43%; +1) und Otto.de (23%; -2). Es folgen Zalando.de (18%; +3), Lidl.de (17%; +5), Tchibo.de (15%; +4) und Mediamarkt.de (13%; +1). Viele Online-Verkaufsplattformen können im Vergleich zu Ende 2019 Zuwächse in der aktuellen Nutzung verzeichnen – darunter auch die Online-Shops klassischer Filialisten. Andere stagnieren hingegen oder verzeichneten gegenüber 2019 sogar kleinere Verluste.

    Bei der generellen Zufriedenheit mit dem Online-Einkauf (63% Top-Nutzerurteile) und dem klassischen Kauf im Laden (66% Top-Nutzerurteile) liegen der Online-Handel und der stationäre Einzelhandel in etwa gleichauf – wobei sich im Zufriedenheitsranking der unterschiedlichen Einkaufsplattformen sehr deutliche Unterschiede zeigen (Spannweite: der Top-Nutzerurteile zwischen 50 und 80 Prozent).

    „Onlinehändler sollten im zunehmenden Wettbewerb, neben Aspekten wie Einfachheit, Schnelligkeit und attraktiver Warenpräsentation, verstärkt auf die Möglichkeiten zur Kommunikation der Kunden mit dem Anbieter achten“, sagt Thomas Donath. „Gerade hier fallen die Verbraucherurteile zum Onlinehandel oft noch wenig positiv aus.“

    URLAUB 2020: JA, ABER…  


    Ein Drittel der Bundesbürger (34%) will auch nach der Aufhebung der Reisebeschränkungen in Europa derzeit auf Auslandsreisen verzichten. Zugleich hat jeder Dritte (35%) vor, in diesem Jahr weniger Geld für Urlaub auszugeben als sonst. Die Mehrheit der Bundesbürger beabsichtigt solche (selbst auferlegten) Beschränkungen jedoch nicht. Viele Deutsche werden auch in diesem Jahr verreisen – wenn teils auch in veränderten Formen und Destinationen.

    ZUKUNFT DES SHOPPENS: ÖKOLOGISCHER UND NACHHALTIGER?  

    Krisen sind immer auch Zeiten der Besinnung und Neuorientierung. Daher wurde im Rahmen des aktuellen „Trendmonitor Deutschland“ auch untersucht, in welche Richtung sich das generelle Konsumverhalten aus Verbrauchersicht weiter entwickeln könnte. Hier zeigt sich: aktuell ist eine Tendenz zu neuer Sparsamkeit bzw. Enthaltsamkeit sichtbar; abnehmen könnte hingegen die Neigung zu Spontan-/Impulskäufen. Einen Schub nach vorn darf der sich bereits länger entwickelnde Trend zum ökologischeren bzw. nachhaltigeren Einkaufen erwarten – teils gepaart mit neuer Enthaltsamkeit, teils auch davon losgelöst. Insbesondere jüngere Verbraucher und Familien mit Kindern wollen hier vorangehen. Ob sich die geäußerten Absichten auch tatsächlich in konkretem Verhalten bzw. Verhaltensänderungen niederschlagen werden, wird erst die Zukunft zeigen.

    WEITERE STUDIENINFORMATIONEN  

    Der komplette „Trendmonitor Deutschland“ zum aktuellen Schwerpunktthema „Online-Shopping und klassischer Einkauf in Corona-Zeiten: Präferenzen, Trends und Potenziale“ – mit umfangreichen weiteren Ergebnissen und Differenzierungen nach Zielgruppen, Anbietern und Produktsegmenten sowie vielen Vergleichen von Krisenniveau (nach Wiederöffnung der Geschäfte) und Vorkrisenniveau (Ende 2019) – kann direkt über Nordlight Research bezogen werden.

    Darüber hinaus bietet der „Trendmonitor Deutschland“ ein regelmäßiges Basistracking mit Trendanalysen in folgenden Produktfeldern: Smart Home, Smart Mobility / E-Mobility, Haushaltsrobotik, VR / AR, Telekommunikation, Medienkonsum, Social Media, Entertainment & Gaming, Banking & Insurance, Food, Health & Wellness sowie Travel und Mode & Beauty. Bekanntheit, Interesse, Kaufbereitschaft und Nutzung von Trendprodukten und Trendtechnologien werden hier seit Ende 2017 quartalsweise analysiert und nach zahlreichen soziodemographischen und psychographischen Merkmalen differenziert.

    Der „Trendmonitor Deutschland“ ist im Ganzen oder in Form einzelner Schwerpunktthemen-Reports erhältlich. Für Hersteller, Dienstleister und Werbungstreibende besteht im Rahmen des „Trendmonitor Deutschland“ zudem die Möglichkeit, exklusiv themenbezogene Zusatzfragen zu stellen (Shuttle-System).

    Weitere Informationen zu Studieninhalten und Bezugsmöglichkeiten finden Sie auch unter: www.trendmonitor-deutschland.de

    Quelle: Trendmonitor

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/ecommerce-news/kauferschutz-onlinehandel/
  • Remote Desktop Verbindung – Homeoffice sei Dank gilt RDP als neues Einfallstor für Hacker

    Remote Desktop Verbindung – Homeoffice sei Dank gilt RDP als neues Einfallstor für Hacker

    Remote Desktop Verbindung- Die Sicherheitsexperten von ESET schlagen Alarm: Seit dem Corona-bedingten Umzug in das Home-Office hat sich die Anzahl der täglichen Hacker-Angriffe auf Remote Desktop Verbindungen (RDP) im DACH-Raum mehr als verzehnfacht. Allein im Juni 2020 verzeichnete der IT-Sicherheitshersteller bis zu 3,4 Millionen Attacken innerhalb von 24 Stunden auf die digitale Lebensader zwischen Unternehmen und Remote-Mitarbeitern. Dabei geht es den Angreifern sowohl um das Abgreifen von Daten als auch um die Verteilung von Ransomware. Hier finden Sie die entsprechenden Grafiken.

    Pro Sekunde 35 Angriffe in DACH

    „Spitzenreiter“ in der DACH-Region ist Deutschland. Vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie ermittelten die ESET Sicherheitsexperten ungefähr 260.000 Angriffsversuche in 24 Stunden. Mit Beginn des Lockdowns stieg die Zahl rasant an. Im April 2020 gab es täglich rund 1,7 Millionen Attacken. Bis Juni kletterten diese Angriffe auf rund 3 Millionen Versuche pro Tag.

    In der Schweiz haben sich die Attacken auf RDP in der Spitze fast verachtfacht. Ausgehend von ca. 30.000 im Januar belief sich der Höchstwert auf täglich 220.000 Angriffe. Unterbrochen wurde der steile Aufwärtstrend durch die Lockerungen der Corona-Maßnahmen im Mai.

    Remote Desktop Verbindung – Einen ähnlichen Verlauf verzeichneten die Forscher auch in Österreich. Im April fanden durchschnittlich täglich rund 140.000 Angriffsversuche statt. Mit den Lockerungen im Mai gingen die Zahlen kurzfristig zurück, um im Juni wieder Fahrt aufzunehmen (205.000).

    Unternehmen unterschätzen die Gefahr

    Offensichtlich nehmen viele Unternehmen die Gefahr durch RDP nicht ernst oder finden keine andere Lösung. Das bestätigt die ESET Wirtschaftsstudie „Quo Vadis, Unternehmen?“, die sich explizit auch mit der Frage der Absicherung von Verbindungen zwischen Unternehmen und Home-Office beschäftigt. Hier gaben 30 Prozent der befragten Unternehmen an, dass ihre Mitarbeiter zur Verifizierung beim Server-Login lediglich ein Passwort benötigen. Nicht einmal die Hälfte der Firmen lassen ihre Mitarbeiter über eine sichere VPN-Verbindung zugreifen (44 Prozent). Nur 29 Prozent nutzen zur Absicherung des Zugangs eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA). Die Ergebnisse zeigen eindringlich, dass bei der Sicherung des Netzwerkes weiterhin Nachholbedarf besteht. Gerade bei der Absicherung mit nur einem Passwort wird in den meisten Fällen das Remote Desktop Protokoll zum Einsatz kommen.

    Was ist das Remote Desktop Protokoll?

    RDP ist ein proprietäres Microsoft-Protokoll, das in allen Versionen von Windows ab XP verfügbar ist. Es ermöglicht das Teilen und Steuern eines Computers bzw. Desktops aus der Ferne. Unternehmen können damit auf eine kostengünstige und einfache Möglichkeit zurückgreifen, um Mitarbeitern das Arbeiten aus der Ferne zu ermöglichen. Für die Verbindung zu einem RDP-Server benötigt man einen Benutzernamen und ein Passwort.

    Tipps für sichere RDP-Verbindungen

    Unternehmen sollten die Risiken einer verstärkten Nutzung von Remote-Zugängen über RDP oder ähnliche Dienste minimieren. Idealerweise gehört der direkte RDP-Zugriff über das Internet deaktiviert. Wenn dies nicht möglich ist, empfehlen Experten die Anzahl der Benutzer, die über das Internet eine direkte Verbindung zu den Servern des Unternehmens herstellen, zu begrenzen.

    • Erlauben Sie nur sichere und komplexe Passwörter für alle Konten, die RDP verwenden.
    • Nutzen Sie einen zusätzlichen Verifizierungsschutz mittels Multi-Faktor- oder Zwei-Faktor-Authentifizierung (MFA/2FA).
    • Nutzen Sie ein VPN-Gateway (Virtual Private Network) für alle RDP-Verbindungen von außerhalb Ihres lokalen Netzwerks.
    • Verbieten Sie an der Firewall externe Verbindungen zu lokalen Computern über Port 3389 (TCP/UDP) oder über einen anderen RDP-Port.
    • Schützen Sie Ihre Endpoint-Sicherheitslösung vor Manipulationen oder Deinstallationen durch einen Kennwortschutz der Einstellungen.
    • Isolieren Sie alle unsicheren oder veralteten Computer, auf die per RDP über das Internet zugegriffen werden muss und ersetzen Sie sie so bald wie möglich.

    Quelle: ESET Sicherheitsexperten

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/cyber-sicherheit-bsi-warnt-vor-gezielten-ransomware-angriffen-auf-unternehmen/
  • Datenschutz – Datenverarbeitende Stellen in Berlin werden aufgefordert, in den USA gespeicherte personenbezogene Daten nach Europa zu verlagern

    Datenschutz – Datenverarbeitende Stellen in Berlin werden aufgefordert, in den USA gespeicherte personenbezogene Daten nach Europa zu verlagern

    Datenschutz – Nach „Schrems II“: Europa braucht digitale Eigenständigkeit
    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das „EU-US Privacy Shield“
    für ungültig zu erklären, fordert die Berliner Beauftragte für Datenschutz und
    Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, datenverarbeitende Stellen in Berlin auf, in den USA
    gespeicherte personenbezogene Daten nach Europa zu verlagern.
    Der EuGH hat in seiner Entscheidung „Schrems II“ (C-311/18) am Donnerstag, dem 16. Juli
    2020, festgestellt, dass US-Behörden zu weitreichende Zugriffsmöglichkeiten auf Daten
    europäischer Bürgerinnen und Bürger haben. Daraus folgt, dass personenbezogene Daten bis
    zu einer Änderung der Rechtslage in aller Regel nicht mehr wie bisher in die USA übermittelt
    werden dürfen. Ausnahmen bestehen vor allem in den gesetzlich vorgesehenen Sonderfällen,
    etwa bei einer Hotelbuchung in den USA.


    Der EuGH stellt unter anderem fest, dass in den USA staatliche Überwachungsmaßnahmen
    bestehen, die mit einer massenhaften Sammlung personenbezogener Daten ohne klare
    Beschränkungen einhergehen. Dies widerspreche der EU-Grundrechtecharta (Rn. 180 ff. des
    Urteils). Weiter stellt er fest, dass europäische Bürgerinnen und Bürger keine Möglichkeit
    haben, Überwachungsmaßnahmen von US-Behörden gerichtlich überprüfen zu lassen.
    Dadurch sei der Wesensgehalt des europäischen Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz
    verletzt.


    Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer sind nur dann zulässig, wenn diese
    ein Datenschutzniveau aufweisen, das den europäischen Grundrechten der Sache nach
    gleichwertig ist. Da dies nach den Feststellungen des höchsten europäischen Gerichts in den
    USA weitgehend nicht der Fall ist, erklärt der EuGH in seiner Entscheidung das „EU-US
    Privacy Shield“ für ungültig, auf dessen Grundlage eine Übermittlung personenbezogener
    Daten in die USA bisher in vielen Fällen erfolgte. Die sogenannten Standardvertragsklauseln,
    die europäische Unternehmen mit Anbietern in Drittländern abschließen können, um das
    europäische Datenschutzniveau auch in den Drittländern zu wahren, erklärt der EuGH
    dagegen unter bestimmten Bedingungen für grundsätzlich zulässig. Er betont in diesem
    Zusammenhang jedoch, dass sowohl die europäischen Datenexporteure als auch die
    Datenimporteure in Drittländern verpflichtet sind, vor der ersten Datenübermittlung zu prüfen,
    ob im Drittland staatliche Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten bestehen, die über das nach
    europäischem Recht Zulässige hinausgehen (Rn. 134 f., 142 des Urteils). Bestehen solche
    Zugriffsrechte, können auch die Standardvertragsklauseln den Datenexport nicht rechtfertigen.


    Bereits ins Drittland übermittelte Daten müssen zurückgeholt werden. Anders als bisher
    verbreitet vertreten, genügt der reine Abschluss von Standardvertragsklauseln nicht, um
    Datenexporte zu ermöglichen (Rn. 126 ff. des Urteils).


    Der EuGH betont ausdrücklich, dass die Datenschutz-Aufsichtsbehörden verpflichtet sind,
    nach diesen Maßstäben unzulässige Datenexporte zu verbieten (Rn. 135, 146 des Urteils),
    und dass betroffene Personen Schadensersatz für unzulässige Datenexporte verlangen
    können (Rn. 143 des Urteils). Dieser dürfte insbesondere den immateriellen Schaden
    („Schmerzensgeld“) umfassen und muss nach dem europäischen Recht eine abschreckende
    Höhe aufweisen.
    Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit fordert daher sämtliche ihrer
    Aufsicht unterliegenden Verantwortlichen auf, die Entscheidung des EuGH zu beachten.
    Verantwortliche, die – insbesondere bei der Nutzung von Cloud-Diensten –
    personenbezogene Daten in die USA übermitteln, sind nun angehalten, umgehend zu
    Dienstleistern in der Europäischen Union oder in einem Land mit angemessenem
    Datenschutzniveau zu wechseln.


    Maja Smoltczyk:
    „Der EuGH hat in erfreulicher Deutlichkeit ausgeführt, dass es bei Datenexporten nicht nur um
    die Wirtschaft gehen kann, sondern die Grundrechte der Menschen im Vordergrund stehen
    müssen. Die Zeiten, in denen personenbezogene Daten aus Bequemlichkeit oder wegen
    Kostenersparnissen in die USA übermittelt werden konnten, sind nach diesem Urteil vorbei.
    Jetzt ist die Stunde der digitalen Eigenständigkeit Europas gekommen.
    Die Herausforderung, dass der EuGH die Aufsichtsbehörden ausdrücklich verpflichtet,
    unzulässige Datenübermittlungen zu verbieten, nehmen wir an. Das betrifft natürlich nicht nur
    Datenübermittlungen in die USA, für die der EuGH die Unzulässigkeit bereits selbst
    festgestellt hat. Auch bei der Übermittlung von Daten in andere Staaten wie etwa China,
    Russland oder Indien wird zu prüfen sein, ob dort nicht ähnliche oder gar größere Probleme
    bestehen.

    Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und
    Informationsfreiheit

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/datenschutz-und-datenrecht-news/datenschutz-videokonferenzdienste/
  • Datenschutz – die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig

    Datenschutz – die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig

    Der Beschluss 2010/87 der Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern ist hingegen gültig.

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestimmt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann in ein Drittland übermittelt werden dürfen, wenn das betreffende Land für die Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

    Nach dieser Verordnung kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder seiner internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet .

    Liegt kein derartiger Angemessenheitsbeschluss vor, darf eine solche Übermittlung nur erfolgen, wenn der in der Union ansässige Exporteur der personenbezogenen Daten geeignete Garantien vorsieht, die sich u. a. aus von der Kommission erarbeiteten Standarddatenschutzklauseln ergeben können, und wenn die betroffenen Personen über durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe verfügen.

    Ferner ist in der DSGVO genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Übermittlung vorgenommen werden darf, falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen . Herr Schrems, ein in Österreich wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, ist seit 2008 Nutzer von Facebook. Wie bei allen anderen im Unionsgebiet wohnhaften Nutzern werden seine personenbezogenen Daten ganz oder teilweise von Facebook Ireland an Server der Facebook Inc., die sich in den Vereinigten Staaten befinden, übermittelt und dort verarbeitet. Herr Schrems legte bei der irischen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, die im Wesentlichen darauf abzielte, diese Übermittlungen verbieten zu lassen. Er machte geltend, das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten böten keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff der Behörden auf die dorthin übermittelten Daten. Seine Beschwerde wurde u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Kommission habe in ihrer Entscheidung 2000/5205 (sogenannte „Safe-Harbour-Entscheidung“) festgestellt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 erklärte der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court hin diese Entscheidung für ungültig (im Folgenden: Urteil Schrems I)

    Nachdem das Urteil Schrems I ergangen war und der irische High Court daraufhin die Entscheidung, mit der die Beschwerde von Herrn Schrems zurückgewiesen worden war, aufgehoben hatte, forderte die irische Aufsichtsbehörde Herrn Schrems auf, seine Beschwerde unter Berücksichtigung der Ungültigerklärung der Safe-Harbour-Entscheidung durch den Gerichtshof umzuformulieren. Mit seiner umformulierten Beschwerde macht Herr Schrems geltend, Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1). 2 Art. 45 der DSGVO. 3 Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der DSGVO. 4 Art. 49 der DSGVO. 5 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (ABl. 2000, L 215, S. 7). 6 Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 117/15).

    www.curia.europa.eu dass die Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der dorthin übermittelten Daten gewährleisteten. Er beantragt, die von Facebook Ireland nunmehr auf der Grundlage der Standardschutzklauseln im Anhang des Beschlusses 2010/877 vorgenommene Übermittlung seiner personenbezogenen Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten für die Zukunft auszusetzen oder zu verbieten. Die irische Aufsichtsbehörde war der Auffassung, dass die Bearbeitung der Beschwerde von Herrn Schrems insbesondere von der Gültigkeit des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln abhänge, und strengte daher ein Verfahren vor dem High Court an, damit er den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befassen möge. Nachdem dieses Verfahren eingeleitet worden war, erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild („Privacy Shield“) gebotenen Schutzes8 .

    Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen fragt der irische High Court den Gerichtshof nach der Anwendbarkeit der DSGVO auf Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf die Standardschutzklauseln im Beschluss 2010/87 gestützt werden, sowie nach dem Schutzniveau, das diese Verordnung im Rahmen einer solchen Übermittlung verlangt, und den Pflichten, die den Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang obliegen. Des Weiteren wirft der High Court die Frage der Gültigkeit sowohl des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln als auch des Privacy Shield-Beschlusses 2016/1250 auf.

    Mit seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Prüfung des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln anhand der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit berühren könnte. Den Privacy Shield-Beschluss 2016/1250 erklärt er hingegen für ungültig. Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass das Unionsrecht, insbesondere die DSGVO, auf eine zu gewerblichen Zwecken erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, in einem Drittland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, auch wenn die Daten bei ihrer Übermittlung oder im Anschluss daran von den Behörden des betreffenden Drittlands für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates verarbeitet werden können.

    Eine derartige Datenverarbeitung durch die Behörden eines Drittlands kann nicht dazu führen, dass eine solche Übermittlung vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen wäre. In Bezug auf das im Rahmen einer solchen Übermittlung erforderliche Schutzniveau entscheidet der Gerichtshof, dass die insoweit in der DSGVO vorgesehenen Anforderungen, die sich auf geeignete Garantien, durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe beziehen, dahin auszulegen sind, dass die Personen, deren personenbezogene Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln in ein Drittland übermittelt werden, ein Schutzniveau genießen müssen, das dem in der Union durch die DSGVO im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Bei der Beurteilung dieses Schutzniveaus sind sowohl die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen, die zwischen dem in der Union ansässigen Datenexporteur und dem im betreffenden Drittland ansässigen Empfänger der Übermittlung vereinbart wurden, als auch, was einen etwaigen Zugriff der Behörden dieses Drittlands auf die übermittelten Daten betrifft, die maßgeblichen Aspekte der Rechtsordnung dieses Landes. Hinsichtlich der Pflichten, die den Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung obliegen, befindet der Gerichtshof, dass diese Behörden, sofern kein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt, insbesondere verpflichtet sind, eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auszusetzen oder zu verbieten,

    Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2010, L 39, S. 5) in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. 2016, L 334, S. 100). 8 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (ABl. 2016, L 207, S. 1). www.curia.europa.eu wenn sie im Licht der Umstände dieser Übermittlung der Auffassung sind, dass die Standarddatenschutzklauseln in diesem Land nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können und dass der nach dem Unionsrecht erforderliche Schutz der übermittelten Daten nicht mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann, es sei denn, der in der Union ansässige Datenexporteur hat die Übermittlung selbst ausgesetzt oder beendet. Sodann prüft der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln.

    Er sieht sie nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die in diesem Beschluss enthaltenen Standarddatenschutzklauseln aufgrund ihres Vertragscharakters die Behörden des Drittlands, in das möglicherweise Daten übermittelt werden, nicht binden. Vielmehr hängt sie davon ab, ob der Beschluss wirksame Mechanismen enthält, die in der Praxis gewährleisten können, dass das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten wird und dass auf solche Klauseln gestützte Übermittlungen personenbezogener Daten ausgesetzt oder verboten werden, wenn gegen diese Klauseln verstoßen wird oder ihre Einhaltung unmöglich ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss 2010/87 derartige Mechanismen vorsieht. Insoweit hebt er insbesondere hervor, dass gemäß diesem Beschluss der Datenexporteur und der Empfänger der Übermittlung vorab prüfen müssen, ob das erforderliche Schutzniveau im betreffenden Drittland eingehalten wird, und dass der Empfänger dem Datenexporteur gegebenenfalls mitteilen muss, dass er die Standardschutzklauseln nicht einhalten kann, woraufhin der Exporteur die Datenübermittlung aussetzen und/oder vom Vertrag mit dem Empfänger zurücktreten muss. Schließlich prüft der Gerichtshof die Gültigkeit des Privacy-Shield-Beschlusses 2016/1250 anhand der Anforderungen der DSGVO im Licht der Bestimmungen der Charta, die die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verbürgen. Insoweit stellt er fest, dass in diesem Beschluss, ebenso wie in der Safe-Harbour-Entscheidung 2000/520, den Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Einhaltung des amerikanischen Rechts Vorrang eingeräumt wird, was Eingriffe in die Grundrechte der Personen ermöglicht, deren Daten in die Vereinigten Staaten übermittelt werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission im PrivacyShield-Beschluss 2016/1250 bewerteten Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten, die sich daraus ergeben, dass die amerikanischen Behörden nach dem Recht der Vereinigten Staaten auf solche Daten, die aus der Union in dieses Drittland übermittelt werden, zugreifen und sie verwenden dürfen, nicht dergestalt geregelt sind, dass damit Anforderungen erfüllt würden, die den im Unionsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehenden Anforderungen der Sache nach gleichwertig wären, da die auf die amerikanischen Rechtsvorschriften gestützten Überwachungsprogramme nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind.

    Gestützt auf die Feststellungen in diesem Beschluss weist der Gerichtshof darauf hin, dass die betreffenden Vorschriften hinsichtlich bestimmter Überwachungsprogramme in keiner Weise erkennen lassen, dass für die darin enthaltene Ermächtigung zur Durchführung dieser Programme Einschränkungen bestehen; genauso wenig ist ersichtlich, dass für die potenziell von diesen Programmen erfassten Personen, die keine amerikanischen Staatsbürger sind, Garantien existieren. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass diese Vorschriften zwar Anforderungen vorsehen, die von den amerikanischen Behörden bei der Durchführung der betreffenden Überwachungsprogramme einzuhalten sind, aber den betroffenen Personen keine Rechte verleihen, die gegenüber den amerikanischen Behörden gerichtlich durchgesetzt werden können. In Bezug auf das Erfordernis des gerichtlichen Rechtsschutzes befindet der Gerichtshof, dass der im Privacy-Shield-Beschluss 2016/1250 angeführte Ombudsmechanismus entgegen den darin von der Kommission getroffenen Feststellungen den betroffenen Personen keinen Rechtsweg zu einem Organ eröffnet, das Garantien böte, die den nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Sache nach gleichwertig wären, d. h. Garantien, die sowohl die Unabhängigkeit der durch diesen Mechanismus vorgesehenen Ombudsperson als auch das Bestehen von Normen gewährleisten, die die Ombudsperson dazu ermächtigen, gegenüber den amerikanischen Nachrichtendiensten verbindliche Entscheidungen zu erlassen.

    Aus all diesen Gründen erklärt der Gerichtshof den Beschluss 2016/1250 für ungültig.

    www.curia.europa.eu HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

    Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

    Quelle: www.curia.europa.eu

  • Datenschutz – EU-Datenschutzregeln zeigen gewünschte Wirkung, doch nationale Behörden brauchen bessere Ausstattung

    Datenschutz – EU-Datenschutzregeln zeigen gewünschte Wirkung, doch nationale Behörden brauchen bessere Ausstattung

    Datenschutz – Vor zwei Jahren trat die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Heute (Mittwoch) hat die Kommission eine erste positive Bilanz gezogen. Eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts spielen die nationalen Datenschutzbehörden. Diese müssen mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden, betont die Kommission in ihrem Bericht. Hier gibt es zwischen den Mitgliedstaaten noch große Unterschiede. Auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden kann noch verbessert werden, um eine echte gemeinsame Datenschutzkultur zu erreichen. Die Datenschutzgrundverordnung garantiert EU-weit geltende Rechte bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.24/06/2020

    Věra Jourová, Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, sagte: „Inzwischen ist das europäische Datenschutzrecht für uns ein Kompass geworden, der uns im digitalen Wandel, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, den Weg weist. Es ist eine wichtige Grundlage, auf der wir weitere Strategien aufbauen, wie zum Beispiel die Datenstrategie oder unser KI-Konzept. Die Datenschutz-Grundverordnung ist das perfekte Beispiel dafür, wie die Europäische Union das Leitmotiv Grundrechte nutzt, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger der EU zu stärken und die Unternehmen dabei zu unterstützen, die digitale Revolution zu meistern. Dennoch ist weiterhin unser aller Engagement gefragt, damit das Potenzial der DSGVO voll ausgeschöpft werden kann.“

    Datenschutz „Die DSGVO hat bei allen ihren Zielen Erfolge verzeichnet und ist inzwischen weltweit eine Referenz für Länder, die ihren Bürgerinnen und Bürgern ein hohes Datenschutzniveau bieten wollen“, so Didier Reynders, EU-Kommissar für Justiz. „Der heutige Bericht zeigt aber auch, dass wir noch mehr tun können. So brauchen wir beispielsweise EU-weit mehr Einheitlichkeit bei der Anwendung der Vorschriften: Dies ist für Bürgerinnen und Bürger ebenso wichtig wie für Unternehmen und insbesondere KMU. Wir müssen ferner sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können. Um dies zu erreichen, wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzausschuss sowie im regelmäßigen Austausch mit den Mitgliedstaaten Fortschritte genau überwachen, damit sich das volle Potenzial der DSGVO entfalten kann.“

    Dem Bericht zufolge hat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die meisten ihrer Ziele erreicht, insbesondere aufgrund des durch die DSGVO neu geschaffenen europäischen Governance- und Durchsetzungssystems. Auch bei der Unterstützung digitaler Lösungen in unvorhersehbaren Situationen wie der COVID-19-Krise hat sich die DSGVO als flexibel erwiesen. Der Bericht kommt auch zu dem Schluss, dass die Harmonisierung in den Mitgliedstaaten zunimmt, auch wenn ein gewisses Maß an Fragmentierung besteht, das ständig überwacht werden muss.

    Datenschutz – Ferner wird festgestellt, dass Unternehmen eine Compliance-Kultur entwickeln und einen starken Datenschutz immer häufiger als Wettbewerbsvorteil nutzen. Im Bericht sind Maßnahmen aufgelistet, die allen Interessenträgern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Anwendung der DSGVO weiter erleichtern und somit eine wirklich europäische Datenschutzkultur mit konsequenter Durchsetzung fördern und weiterentwickeln sollen.

    Die wichtigsten Ergebnisse der Überprüfung der Datenschutz-Grundverordnung:

    • Die Bürgerinnen und Bürger sind in ihren Rechten gestärkt und besser sensibilisiert: Die Datenschutz-Grundverordnung stärkt die Transparenz und verleiht den Einzelnen durchsetzbare Rechte, wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit. Aktuell haben 69 Prozent der über 16-Jährigen in der EU von der Datenschutz-Grundverordnung und 71 Prozent der Gesamtbevölkerung von ihrer jeweiligen nationalen Datenschutzbehörde gehört. Dies geht aus einer Umfrage der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte hervor, die letzte Woche veröffentlicht wurde. Allerdings könnten die Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit, noch besser unterstützt werden.
    • Die Datenschutzvorschriften sind zeitgemäß: In der heutigen Zeit des digitalen Wandels können die Menschen dank der DSGVO inzwischen aktiver mitbestimmen, was mit ihren Daten geschieht. Die Verordnung trägt ferner zur Entwicklung vertrauenswürdiger Innovationen bei, und zwar durch einen Ansatz, der risikobasiert ist und sich an Grundsätzen wie ‚Datenschutz durch Technik‘ und ‚datenschutzfreundliche Voreinstellungen‘ orientiert.
       
    • Datenschutzbehörden nutzen ihre erweiterten Abhilfebefugnisse: Von Verwarnungen und Verweisen bis hin zu Bußgeldern gibt die DSGVO den nationalen Datenschutzbehörden die richtigen Instrumente zur Durchsetzung des Datenschutzrechts an die Hand. Hierzu müssen sie jedoch mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Viele Mitgliedstaaten tun dies bereits, indem sie deutlich höhere Budget- und Personalzuweisungen vornehmen. Zwischen 2016 und 2019 war für alle nationalen Datenschutzbehörden in der EU zusammengenommen ein Anstieg von 42 Prozent beim Personalbestand und von 49 Prozent bei der Mittelausstattung zu verzeichnen. Allerdings gibt es hier bei den Mitgliedstaaten noch große Unterschiede.
       
    • Die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) kann noch besser werden: Mit der Datenschutz-Grundverordnung wurde ein innovatives Governance-System geschaffen, das eine kohärente und wirksame Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung durch die sogenannte einzige Anlaufstelle gewährleisten soll, damit ein Unternehmen, das Daten grenzüberschreitend verarbeitet, nur eine Datenschutzbehörde als Ansprechpartnerin hat, nämlich die Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet. Zwischen dem 25. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2019 gingen bei der zentralen Anlaufstelle Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• 141 Entscheidungsentwürfe ein, von denen 79 in endgültige Entscheidungen mündeten. Dennoch kann noch mehr für eine echte gemeinsame Datenschutzkultur getan werden. Insbesondere die Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle erfordert einen effizienteren, einheitlicheren Ansatz und einen wirksamen Einsatz aller in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Mechanismen für die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden.
       
    • Datenschutzbehörden – Beratung und Leitlinien: Der EDSA gibt derzeit Leitlinien Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• zu zentralen Aspekten der Verordnung und zu neuen Themen heraus. Mehrere Datenschutzbehörden haben neue Instrumente, wie Beratungsstellen für Einzelpersonen und Unternehmen oder Toolkits für Klein- und Kleinstunternehmen, geschaffen. Die auf nationaler Ebene bereitgestellten Hilfsangebote müssen unbedingt vollständig mit den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses in Einklang stehen.
       
    • Möglichkeiten der freien und sicheren Datenübermittlung an Drittstaaten und internationale Organisationen optimal nutzen: Das internationale Engagement der Kommission für eine freie und sichere Datenübermittlung in den letzten zwei Jahren hat sich bereits ausgezahlt. So bilden Japan und die EU inzwischen den weltweit größten Raum für einen freien und sicheren Datenverkehr Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• . Die Kommission wird ihre Arbeit zum Thema Angemessenheit mit ihren Partnern in der ganzen Welt fortsetzen. Darüber hinaus prüft die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzausschuss, wie auch andere Mechanismen für die Datenübermittlung, z. B. Standardvertragsklauseln (das am häufigsten verwendete Datenübertragungsinstrument), modernisiert werden können. Der Europäische Datenschutzausschuss arbeitet derzeit an speziellen Leitlinien für die Zertifizierung und an Verhaltenskodizes für die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen, die so bald als möglich fertiggestellt werden müssen. Da der Europäische Gerichtshof in einem für den 16. Juli erwarteten Urteil Aspekte klarstellen könnte, die möglicherweise für den Angemessenheitsstandard relevant sind‚ wird die Kommission nach der Urteilsverkündung gesondert über die derzeitigen Angemessenheitsbeschlüsse Bericht erstatten.
       
    • Internationale Zusammenarbeit fördern: In den letzten zwei Jahren hat die Kommission den bilateralen, regionalen und multilateralen Dialog bereits intensiviert und sich für eine globale Kultur der Achtung der Privatsphäre und der Konvergenz zwischen den verschiedenen Datenschutzsystemen zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen eingesetzt. Die Kommission ist entschlossen, diese Arbeit in all ihrem auswärtigen Handeln fortzusetzen, beispielsweise im Rahmen der Partnerschaft Afrika-EU (link is external)Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• und bei ihrer Unterstützung für internationale Initiativen wie „Data Free Flow with Trust“. In einer Zeit, in der Verstöße gegen den Datenschutz viele Menschen gleichzeitig in mehreren Teilen der Welt betreffen können, ist es an der Zeit, die internationale Zusammenarbeit der zuständigen Durchsetzungsinstanzen zu intensivieren. Aus diesem Grund wird die Kommission den Rat ersuchen, sie zu ermächtigen, mit bestimmten Drittländern Verhandlungen aufzunehmen, die den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ermöglichen werden.

    Angleichung des EU-Rechts an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung

    Darüber hinaus hat die Kommission heute eine Mitteilung veröffentlicht, in der zehn Rechtsakte zur behördlichen Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks Prävention, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten genannt werden, die an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angeglichen werden sollten. Die Angleichung wird Rechtssicherheit schaffen und Fragen in Bezug auf den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sowie die Datenarten, die einer solchen Verarbeitung unterliegen können, klären.

    Hintergrund

    Die Datenschutz-Grundverordnung sieht vor, dass die Kommission erstmals nach zwei Jahren und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung vorlegt.

    Die Datenschutz-Grundverordnung ist ein für alle Mitgliedstaaten geltendes Regelwerk des EU-Rechts zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Sie stärkt den Datenschutz insgesamt, gewährt dem Einzelnen zusätzliche und stärkere Rechte, erhöht die Transparenz und fordert mehr Rechenschaftspflicht und Verantwortung von denen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Sie hat die nationalen Datenschutzbehörden mit umfassenderen und harmonisierten Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet und ein neues Governance-System für die Datenschutzbehörden eingerichtet. Außerdem schafft sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, die auf dem EU-Markt tätig sind, unabhängig davon, wo sie niedergelassen sind, gewährleistet den freien Datenverkehr innerhalb der EU, erleichtert eine sichere Datenübermittlung zwischen der EU und Drittstaaten bzw. internationalen Organisationen und dient weltweit als Referenz.

    Wie in Artikel 97 Absatz 2 der DSGVO festgelegt, bezieht sich der heute veröffentlichte Bericht insbesondere auf die Datenübermittlung an Drittstaaten bzw. internationale Organisationen und die Kooperations- und Kohärenzverfahren. Um darüber hinaus die in den letzten zwei Jahren von verschiedenen Akteuren aufgeworfenen Fragen zu behandeln, hat die Kommission ihre Überprüfung jedoch auf eine breitere Grundlage gestellt. Der Bericht greift deshalb Beiträge von Rat, Europäischem Parlament, Europäischem Datenschutzausschuss, nationalen Datenschutzbehörden und Interessenträgern auf.

    Weiterführende Informationen:

    DSGVO – Bericht zur Umsetzung Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Mitteilung: EU-Rechtsakte, die an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angeglichen werden sollten Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Factsheet: die DSGVO – eine Erfolgsgeschichte Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Fragen und Antworten zum DSGVO-Zweijahresbericht Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Online-Leitlinien zum EU-Datenschutzrecht Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Infografik: Was müssen Sie als Unternehmen tun? Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Quelle: https://ec.europa.eu/

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/dsgvo-europaeischer-datenschutzausschuss-verabschiedet-leitlinien-zur-interpretation-des-art-6-abs-1-b/
  • Datenschutz für Videokonferenzdienste – Berliner Datenschutzbeauftragte veröffentlicht die Ergebnisse einer Kurzprüfung

    Datenschutz für Videokonferenzdienste – Berliner Datenschutzbeauftragte veröffentlicht die Ergebnisse einer Kurzprüfung

    Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Ergebnisse einer
    Kurzprüfung von Videokonferenzdiensten verschiedener Anbieter auf ihrer Webseite
    veröffentlicht.Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wenden sich Unternehmen, Behörden, Vereine und freiberuflich tätige Personen mit Sitz in Berlin verstärkt mit Fragen zum datenschutzkonformen Einsatz von Videokonferenzlösungen an die Aufsichtsbehörde. Um den Verantwortlichen in Berlin die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzung verschiedener Lösungen zu erleichtern, hat die Berliner Datenschutzbeauftragte daher in den vergangenen Wochen eine Kurzprüfung verschiedener Dienste vorgenommen.

    Geprüft wurden die Auftragsverarbeitungsverträge, die die Verantwortlichen mit den
    Videokonferenz-Dienstanbietern standardmäßig schließen. Soweit die Auftragsverarbeitungs-verträge rechtskonform sind, erfolgte zudem eine kursorische Untersuchung einiger technischer Aspekte der Dienste. Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass sie keine umfassende Prüfung der Dienste durchgeführt hat. Insbesondere ist keine umfassende technische Prüfung und in der Regel auch keine Prüfung der Datenschutzerklärung erfolgt. Letztere betreffen lediglich die eigenverantwortlichen Datenverarbeitungen der Videokonferenzsystem-Anbieter. Nicht von den Datenschutzerklärungen umfasst sind diejenigen Datenverarbeitungen, die verantwortliche Stellen mit Sitz in Berlin durchführen, wenn sie die Dienste in Anspruch nehmen.

    Datenschutz – Soweit rechtliche Mängel in den geprüften Dokumenten vorhanden sind, dürfen die Dienste nur genutzt werden, wenn abweichende Vereinbarungen mit dem Anbieter getroffen wurden. Zur besseren Veranschaulichung der Bewertung bedient sich die Aufsichtsbehörde eines Ampelsystems. Bei grün markierten Anbietern hat die Kurzprüfung keine Mängel ergeben. Die gelbe Markierung bedeutet bei der rechtlichen Bewertung, dass Mängel gefunden wurden, die eine rechtskonforme Nutzung des Dienstes zwar ausschließen, deren Beseitigung allerdings vermutlich ohne wesentliche Anpassungen der Geschäftsabläufe und der Technik möglich ist. In der technischen Prüfung bedeutet eine gelbe Markierung, dass die Anbieter unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen nutzbar sind. Bei rot markierten Anbietern liegen Mängel vor, die eine rechtskonforme Nutzung des Dienstes ausschließen und deren Beseitigung vermutlich wesentliche Anpassungen der Geschäftsabläufe und/oder der Technik erfordern.

    Die Liste wird von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit laufend
    ergänzt, wenn im Rahmen ihrer Aufsichts- und Beratungstätigkeit weitere Angebote geprüft
    wurden. Anbieter von Videokonferenzlösungen, die ihren Dienst Berliner Verantwortlichen zur
    Verfügung stellen und bisher nicht geprüft wurden, sind eingeladen, Vertragsdokumente und
    technische Informationen für eine Kurzprüfung bei der Berliner Datenschutzbeauftragen
    einzureichen.


    Maja Smoltczyk: „Die Prüfung, ob ein Dienst datenschutzkonform nutzbar ist, ist aufwendig und bringt viele Verantwortliche an ihre Grenzen. Mit unserer Kurzprüfung wollen wir eine Hilfestellung bieten. Ich begrüße es, dass erste Anbieter bereits von sich aus auf uns zugekommen sind, damit wir ihren Dienst in unsere Prüfungen einbeziehen. Wenn unsere Prüfergebnisse dazu führen, dass bisher mangelhafte Dienste ihr Angebot nachbessern, wäre das natürlich besonders erfreulich. Die ersten Erfolge in dieser Hinsicht konnten wir bereits verzeichnen.“


    Die Ergebnisse der Kurzprüfung können auf der Homepage der Berliner Beauftragten für
    Datenschutz und Informationsfreiheit unter https://www.datenschutz-berlin.de/infothek-undservice/themen-a-bis-z/corona-Pandemie.html abgerufen werden.

    Quelle: Datenschutz Berlin – Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/datenschutz-und-datenrecht-news/ds-gvo-bitkom-zieht-durchwachsene-bilanz/

  • Datenschutz – Verstärkung der Zusammenarbeit für faire IT-Verträge in Europa

    Datenschutz – Verstärkung der Zusammenarbeit für faire IT-Verträge in Europa

    Datenschutz – Das Haager Forum, das gemeinsam mit dem niederländischen Justiz- und Sicherheitsministerium und der Europäischen Kommission organisiert wurde, traf am 2. Juli zum zweiten Mal zusammen. Das Haager Forum ist eine Kooperationsplattform für Behörden in der EU, EU-Institutionen (EUIs) und andere internationale Organisationen, um Informationen auszutauschen und ihre Verhandlungsmacht mit IKT-Dienstleistern, einschließlich Anbietern von Cloud-Diensten und Kommunikationsdiensten, zu stärken.

    Bei dieser Gelegenheit gab der EDSB ein öffentliches Papier heraus, in dem er seine Erkenntnisse und Empfehlungen zur Nutzung von Microsoft-Produkten und -Diensten durch die EU-Institutionen im Einzelnen darlegte. Diese Ergebnisse können aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Allgemeinen Datenschutzverordnung (GDPR) und der Verordnung (EU) 2018/1725, die für die EU-Institutionen gilt, allen öffentlichen Verwaltungen bei der Beauftragung von IKT-Diensten helfen.

    Wojciech Wiewiórowski, EDSB, sagte: „Wir erwarten, dass wir durch die Weitergabe der Ergebnisse unserer jüngsten Untersuchung den öffentlichen Verwaltungen helfen werden, die Einhaltung des Datenschutzes bei der Aushandlung von Verträgen mit ihren Dienstleistungsanbietern zu verbessern. Es ist nicht angemessen, dass die Daten von Personen, die bei der Erbringung von Dienstleistungen für öffentliche Behörden erhoben werden, von diesen Dienstleistern für ihre eigenen Zwecke verarbeitet werden. Durch den Austausch von technischem Fachwissen und die Stärkung der Zusammenarbeit im Regulierungsbereich durch dieses Forum können wir auch dazu beitragen, dass für alle Verbraucher und Behörden, die im EWR leben und tätig sind, das gleiche Maß an Datenschutzgarantien und -maßnahmen gewährleistet ist“.

    Das öffentliche Papier unterstreicht das strategische Ziel des EDSB in Bezug auf die digitale Souveränität, wie es in der EDSB-Strategie 2020-2024 dargelegt ist, und betont, dass, wenn öffentliche Verwaltungen vertragliche Beziehungen mit IKT-Diensteanbietern eingehen, die Bedingungen dieser Verträge die Kontrolle der EUI darüber verstärken sollten, wie und warum personenbezogene Daten verarbeitet werden.

    Zu diesem Zweck empfiehlt der EDSB, dass die Rollen und Zuständigkeiten der Datenverarbeiter und Unterverarbeiter klar definiert und überwacht werden sollten, um die Risiken für die Privatsphäre von Einzelpersonen zu minimieren.

    In seiner Ansprache an die Teilnehmer der Veranstaltung wies Wojciech Wiewiórowski darauf hin, dass das Haager Forum ein Beispiel für die Art von Zusammenarbeit ist, die er sich für sein Mandat wünscht, mit intelligenten öffentlichen Behörden, die eine verantwortungsvolle Datenverarbeitung im Einklang mit den europäischen Werten und zum Nutzen aller fördern.

    Die Regeln für den Datenschutz in den EU-Institutionen sowie die Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) sind in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt.

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist die unabhängige Kontrollbehörde, die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU, für die Beratung zu politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die sich auf den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten auswirken, und für die Zusammenarbeit mit ähnlichen Behörden zur Gewährleistung eines kohärenten Datenschutzes zuständig ist. Unsere Aufgabe besteht auch darin, das Bewusstsein für Risiken zu schärfen und die Rechte und Freiheiten der Menschen zu schützen, wenn ihre persönlichen Daten verarbeitet werden.

    Wojciech Wiewiórowski (EDSB), wurde durch einen gemeinsamen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Amtszeit von fünf Jahren, beginnend am 6. Dezember 2019, ernannt.

    Personenbezogene Informationen oder Daten: alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche (lebende) Person beziehen. Beispiele sind Namen, Geburtsdaten, Fotos, Videomaterial, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Andere Angaben, wie IP-Adressen und Kommunikationsinhalte – die sich auf Endbenutzer von Kommunikationsdiensten beziehen oder von diesen bereitgestellt werden – gelten ebenfalls als personenbezogene Daten.

    Privatsphäre: das Recht einer Person, allein gelassen zu werden und die Kontrolle über Informationen über sich selbst zu haben. Das Recht auf Privatsphäre oder Privatleben ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) und in der Europäischen Charta der Grundrechte (Artikel 7) verankert. Die Charta enthält auch ein ausdrückliches Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8).

    Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 8): Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 bezieht sich die Verarbeitung personenbezogener Daten auf „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder Vorgangsreihe, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Strukturierung, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Abfrage, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung, die Einschränkung, die Löschung oder die Vernichtung“. Siehe das Glossar auf der Website des EDSB.

    Das Haager Forum: Das niederländische Ministerium für Justiz und Sicherheit und der Europäische Datenschutzbeauftragte organisierten am 29. August 2019 in Den Haag den ersten EU-Kundenrat der Software- und Cloud-Anbieter, auf dem die Teilnehmer das Haager Forum gründeten. Ziel des Forums ist es, sowohl die Frage zu erörtern, wie die Kontrolle über die von den großen IT-Dienstleistern angebotenen IT-Dienste und -Produkte zurückgewonnen werden kann, als auch die Notwendigkeit, gemeinsam Standardverträge zu erstellen, anstatt

    Quelle:

    DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
    The EU’s independent data protection authority

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/datenschutz-und-datenrecht-news/datenschutz-postbank-digitalstudie-2020-zeigt-mehrheit-gibt-online-nur-daten-preis-die-dringend-erforderlich-sind/