Patrick Upmann

AI Governance. Built it. Written it. Defending it.

Kategorie: Datenschutz

Der Begriff Datenschutz bezieht sich auf die Gesamtheit der Gesetze, Vorschriften und Richtlinien, die die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verbreitung personenbezogener Daten regeln. Das Ziel des Datenschutzes ist es, die Privatsphäre und die Sicherheit des Einzelnen zu schützen und ihm die Kontrolle über seine persönlichen Daten zu geben.

In vielen Ländern wird der Datenschutz durch spezielle Gesetze und Verordnungen geregelt, wie z. B. die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR) in der Europäischen Union und der California Consumer Privacy Act (CCPA) in Kalifornien. In diesen Gesetzen sind in der Regel bestimmte Rechte für Einzelpersonen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten festgelegt, z. B. das Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten.

Zum Datenschutz gehört auch die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Veränderung, Weitergabe oder Zerstörung zu schützen. Dazu können Maßnahmen wie Verschlüsselung, Firewalls und Zugangskontrollen gehören.

Darüber hinaus sind Organisationen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu ernennen, der die Einhaltung der Verordnung sicherstellt und die Organisation und ihre Mitarbeiter bei der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze unterstützt, Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführt und als Ansprechpartner für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden fungiert.

Insgesamt ist der Datenschutz ein komplexes und sich ständig weiterentwickelndes Gebiet, und Organisationen müssen über die neuesten Gesetze und Vorschriften sowie über bewährte Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten informiert bleiben.

  • Datenschutz – Warum H&M 35,3 Millionen Euro Bußgeld wegen Datenschutzverstößen in seinem Servicecenter zahlen muss

    Datenschutz – Warum H&M 35,3 Millionen Euro Bußgeld wegen Datenschutzverstößen in seinem Servicecenter zahlen muss

    Datenschutz – Überwachung von mehreren hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des H&M Servicecenters in Nürnberg

    Datenschutz – Im Fall der Überwachung von mehreren hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des H&M Servicecenters in Nürnberg durch die Center-Leitung hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) einen Bußgeldbescheid in Höhe von 35.258.707,95 Euro gegen die H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG erlassen.

    Die Gesellschaft mit Sitz in Hamburg betreibt ein Servicecenter in Nürnberg. Mindestens seit dem Jahr 2014 kam es bei einem Teil der Beschäftigten zu umfangreichen Erfassungen privater Lebensumstände. Entsprechende Notizen wurden auf einem Netzlaufwerk dauerhaft gespeichert. Nach Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten – auch kurzer Art – führten die vorgesetzten Teamleader einen sogenannten Welcome Back Talk durch. Nach diesen Gesprächen wurden in etlichen Fällen nicht nur konkrete Urlaubserlebnisse der Beschäftigten festgehalten, sondern auch Krankheitssymptome und Diagnosen. Zusätzlich eigneten sich einige Vorgesetzte über Einzel- und Flurgespräche ein breites Wissen über das Privatleben ihrer Mitarbeitenden an, das von eher harmlosen Details bis zu familiären Problemen sowie religiösen Bekenntnissen reichte. Die Erkenntnisse wurden teilweise aufgezeichnet, digital gespeichert und waren mitunter für bis zu 50 weitere Führungskräfte im ganzen Haus lesbar. Die Aufzeichnungen wurden bisweilen mit einem hohen Detailgrad vorgenommen und im zeitlichen Verlauf fortgeschrieben. Die so erhobenen Daten wurden neben einer akribischen Auswertung der individuellen Arbeitsleistung u.a. genutzt, um ein Profil der Beschäftigten für Maßnahmen und Entscheidungen im Arbeitsverhältnis zu erhalten. Die Kombination aus der Ausforschung des Privatlebens und der laufenden Erfassung, welcher Tätigkeit sie jeweils nachgingen, führte zu einem besonders intensiven Eingriff in die Rechte der Betroffenen.

    Bekannt wurde die Datenerhebung dadurch, dass die Notizen infolge eines Konfigurationsfehlers im Oktober 2019 für einige Stunden unternehmensweit zugreifbar waren. Nachdem der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Datensammlung durch Presseberichte informiert wurde, ordnete er zunächst an, den Inhalt des Netzlaufwerks vollständig „einzufrieren“ und verlangte dann die Herausgabe. Das Unternehmen kam dem nach und legte einen Datensatz von rund 60 Gigabyte zur Auswertung vor. Vernehmungen zahlreicher Zeuginnen und Zeugen bestätigten nach Analyse der Daten die dokumentierten Praktiken.

    Datenschutz – Die Aufdeckung der erheblichen Verstöße hat die Verantwortlichen zur Ergreifung verschiedener Abhilfemaßnahmen veranlasst. Dem HmbBfDI wurde ein umfassendes Konzept vorgelegt, wie von nun an am Standort Nürnberg Datenschutz umgesetzt werden soll. Zur Aufarbeitung der vergangenen Geschehnisse hat sich die Unternehmensleitung nicht nur ausdrücklich bei den Betroffenen entschuldigt. Sie folgt auch der Anregung, den Beschäftigten einen unbürokratischen Schadenersatz in beachtlicher Höhe auszuzahlen. Es handelt sich insoweit um ein bislang beispielloses Bekenntnis zur Unternehmensverantwortung nach einem Datenschutzverstoß. Weitere Bausteine des neu eingeführten Datenschutzkonzepts sind unter anderem ein neu berufener Datenschutzkoordinator, monatliche Datenschutz-Statusupdates, ein verstärkt kommunizierter Whistleblower-Schutz sowie ein konsistentes Auskunfts-Konzept.

    Hierzu Prof. Dr. Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Der vorliegende Fall dokumentiert eine schwere Missachtung des Beschäftigtendatenschutzes am H&M-Standort Nürnberg. Das verhängte Bußgeld ist dementsprechend in seiner Höhe angemessen und geeignet, Unternehmen von Verletzungen der Privatsphäre ihrer Beschäftigten abzuschrecken.

    Ausdrücklich positiv ist das Bemühen der Konzernleitung zu bewerten, die Betroffenen vor Ort zu entschädigen und das Vertrauen in das Unternehmen als Arbeitgeber wiederherzustellen. Die transparente Aufklärung seitens der Verantwortlichen und die Gewährleistung einer finanziellen Kompensation zeigen durchaus den Willen, den Betroffenen den Respekt und die Wertschätzung zukommen zu lassen, die sie als abhängig Beschäftigte in ihrem täglichen Einsatz für ihr Unternehmen verdienen.“

    Quelle: Datenschutz-Hamburg.de
    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    der Freien und Hansestadt Hamburg

  • DSGVO – Warum Jedes 2. Unternehmen aus Datenschutzgründen auf Innovationen verzichtet?

    DSGVO – Warum Jedes 2. Unternehmen aus Datenschutzgründen auf Innovationen verzichtet?

    • 20 Prozent haben Datenschutz-Grundverordnung inkl. Prüfprozesse umgesetzt
    • Homeoffice-Tools wegen Datenschutzanforderungen eingeschränkt
    • Eigene Corona-Apps für Unternehmen kein Thema

    Im Pandemiejahr 2020 erschweren Datenschutzanforderungen vielen Unternehmen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs. So greifen viele Unternehmen aus Datenschutzgründen nur eingeschränkt oder gar nicht auf digitale Anwendungen zur Zusammenarbeit im Homeoffice zurück.

    DSGVO – Zudem kämpft die große Mehrheit auch mehr als zwei Jahre nach Geltungsbeginn noch mit der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter mehr als 500 Unternehmen in Deutschland, die der Digitalverband Bitkom im Rahmen seiner Privacy Conference vorgestellt hat. Demnach hat nur jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) die DS-GVO vollständig umgesetzt und auch Prüfprozesse für die Weiterentwicklung etabliert. Mehr als ein Drittel (37 Prozent) hat die Regeln größtenteils umgesetzt, ähnlich viele (35 Prozent) teilweise.

    Und 6 Prozent haben gerade erst mit der Umsetzung begonnen. „Die immer noch niedrigen Umsetzungszahlen sind ernüchternd“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung. „Die Datenschutz-Grundverordnung lässt sich nun einmal nicht wie ein Pflichtenheft abarbeiten. Im Gegenteil: Durch unklare Vorschriften und zusätzliche Anforderungen der Datenschutzbehörden ist aus der DS-GVO ein Fass ohne Boden geworden.“ Das bestätigen die befragten Unternehmen nahezu einhellig. 89 Prozent meinen: Die Datenschutz-Grundverordnung ist praktisch nicht vollständig umsetzbar.

    Zusatzaufwand durch die DS-GVO steigt weiter an

    DSGVO – Die größte Herausforderung ist dabei für drei Viertel der Unternehmen (74 Prozent) eine anhaltende Rechtsunsicherheit durch die Regeln der DS-GVO. Zwei von drei (68 Prozent) beklagen zu viele Änderungen oder Anpassungen bei der Auslegung. Sechs von zehn Unternehmen (59 Prozent) sehen als eines der größten Probleme die fehlenden Umsetzungshilfen durch Aufsichtsbehörden, fast die Hälfte (45 Prozent) nennt die uneinheitliche Auslegung der Regeln innerhalb der EU. Für ein Viertel (26 Prozent) ist fehlendes Fachpersonal eine der höchsten Hürden. Das wirkt sich für die große Mehrheit auch auf die eigenen Ressourcen aus. Mehr als ein Drittel der Unternehmen (36 Prozent) gibt an, dass sie seit Einführung der DS-GVO mehr Aufwand haben und dies künftig so bleiben wird. Für weitere 35 Prozent ist absehbar, dass die jetzt bereits gestiegenen Aufwände weiter zunehmen werden.

    Innovative Projekte scheitern am Datenschutz

    Zudem haben die Datenschutzregeln für viele Unternehmen dazu geführt, dass sie technologische Innovationen weniger oder gar nicht vorantreiben konnten. Bei mehr als jedem zweiten Unternehmen (56 Prozent) sind neue, innovative Projekte aufgrund der DS-GVO gescheitert – entweder wegen direkter Vorgaben oder wegen Unklarheiten in der Auslegung der DS-GVO. Vier von zehn (41 Prozent) geben an, dass sie deswegen keine Datenpools aufbauen konnten, um etwa Daten mit Geschäftspartnern teilen zu können. Bei drei von zehn (31 Prozent) scheiterte dadurch der Einsatz neuer Technologien wie Big Data oder Künstliche Intelligenz, ein Viertel (24 Prozent) bestätigt dies für die Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Jedes fünfte betroffene Unternehmen (20 Prozent) verzichtete DS-GVO-bedingt auf den Einsatz neuer Datenanalysen. „Persönliche Daten müssen geschützt werden, das ist unstrittig. Datenschutz darf aber nicht zur Innovationsbremse werden“, so Dehmel. „Wenn wir es ernst meinen mit dem Digitalstandort Europa, müssen Datenschutzregeln die datenbasierten Geschäftsmodelle flankieren anstatt sie auszuhebeln.“ Nahezu alle Unternehmen (92 Prozent) fordern Nachbesserungen bei der DS-GVO. So sollten laut den Befragten etwa die Informationspflichten praxisnäher gestaltet sein (91 Prozent), die Regeln verständlicher gemacht werden (85 Prozent) und die Beratung und Hilfe von den Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Umsetzung verbessert werden (83 Prozent). Nur 3 Prozent meinen, dass die DS-GVO weiter verschärft werden sollte.

    Mit Blick auf den eigenen Betrieb sieht die Mehrheit der Befragten die DS-GVO kritisch. Sieben von zehn (71 Prozent) sagen, dass sie ihre Geschäftsprozesse komplizierter macht. Und für 12 Prozent stellt die DS-GVO sogar eine Gefahr für das eigene Geschäft dar. Nur für jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) bringt sie hingegen Vorteile. Befragt nach ihrer allgemeinen Sicht auf die DS-GVO gibt es auch positive Stimmen. So sind sieben von zehn Unternehmen (69 Prozent) überzeugt, dass die DS-GVO weltweit Maßstäbe für den Umgang mit Personendaten setzt. Zwei Drittel (66 Prozent) glauben, die DS-GVO werde zu einheitlicheren Wettbewerbsbedingungen in der EU führen und sechs von zehn Unternehmen (62 Prozent) meinen, die DS-GVO sei insgesamt ein Wettbewerbsvorteil für europäische Unternehmen.

    Datenschutzanforderungen als zusätzliche Belastung in der Krise

    Während der Pandemie hadern viele Unternehmen außerdem damit, ihren Betrieb datenschutzkonform aufrechtzuhalten. Viele Hilfsmittel, die etwa das Arbeiten aus dem Homeoffice erleichtern, wurden aus Datenschutzgründen nur eingeschränkt oder gar nicht genutzt. Fast jedes vierte Unternehmen (23 Prozent) verzichtete aus Datenschutzgründen auf Kollaborationstools. Weitere 17 Prozent haben diese Anwendungen nur eingeschränkt genutzt. Cloud-Dienste wie z.B. Online-Speicher haben ein Viertel (26 Prozent) nicht vollumfänglich genutzt, 2 Prozent verzichteten deswegen komplett darauf. Bei jedem zehnten Unternehmen (10 Prozent) wurde der Einsatz von Videotelefonie eingeschränkt, 3 Prozent konnten geeignete Videokonferenzsysteme aufgrund von Datenschutzvorgaben nicht verwenden. Und 4 Prozent geben an, den Gebrauch von Messenger-Diensten im Unternehmen begrenzen zu müssen, um datenschutzkonform zu sein. „Viele Unternehmen stecken in einem Dilemma: Einerseits sind sie angewiesen auf Kommunikations- und Kollaborationstools, die die Zusammenarbeit auf Distanz ermöglichen und Dienstreisen ersetzen. Andererseits kritisieren deutsche Aufsichtsbehörden eben jene Tools als nicht datenschutzkonform“, so Dehmel.

    Homeoffice-Leitlinien: ja, eigene Tracing-Apps: nein

    Für die Arbeit aus dem Homeoffice haben gut vier von zehn Unternehmen (42 Prozent) Leitlinien erstellt, davon 20 Prozent schon vor dem Ausbruch der Pandemie. Weitere 37 Prozent planen oder diskutieren solche Leitlinien, für 6 Prozent ist dies kein Thema. Und 13 Prozent geben an, dass ihr Unternehmen grundsätzlich kein Homeoffice erlaubt. Unternehmenseigene Kontaktverfolgungs-Apps bei Covid19-Infektionen sind bei keinem der Befragten im Einsatz. Jedes fünfte Unternehmen ab 500 Mitarbeitern (22 Prozent) plant oder diskutiert aber eine eigene Tracing-App unabhängig von der offiziellen Corona-Warn-App der Bundesregierung. Insgesamt sind fast zwei Drittel (62 Prozent) der Meinung, dass mehr Möglichkeiten zur Datennutzung bei der Pandemiebekämpfung helfen würden. Dabei sagt jedes zehnte Unternehmen (10 Prozent), dass sie einige Corona-Maßnahmen aufgrund von Datenschutzbestimmungen nicht durchführen konnten. Vier von zehn der Befragten (40 Prozent) geben zudem an, dass es Deutschland mit dem Datenschutz übertreibt.

    Grafik

    Hinweis zur Methodik: Grundlage der Angaben ist eine Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden 504 für den Datenschutz verantwortliche Personen (Betriebliche Datenschutzbeauftragte, Geschäftsführer, IT-Leiter) von Unternehmen aller Branchen ab 20 Mitarbeitern in Deutschland telefonisch befragt. Die Umfrage ist repräsentativ.

    Quelle: Bitkom

    https://now.digital/interim-manager-beratung-datenschutz-und-information-security-management-system/
  • Datenschutz – Datenverarbeitende Stellen in Berlin werden aufgefordert, in den USA gespeicherte personenbezogene Daten nach Europa zu verlagern

    Datenschutz – Datenverarbeitende Stellen in Berlin werden aufgefordert, in den USA gespeicherte personenbezogene Daten nach Europa zu verlagern

    Datenschutz – Nach „Schrems II“: Europa braucht digitale Eigenständigkeit
    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das „EU-US Privacy Shield“
    für ungültig zu erklären, fordert die Berliner Beauftragte für Datenschutz und
    Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, datenverarbeitende Stellen in Berlin auf, in den USA
    gespeicherte personenbezogene Daten nach Europa zu verlagern.
    Der EuGH hat in seiner Entscheidung „Schrems II“ (C-311/18) am Donnerstag, dem 16. Juli
    2020, festgestellt, dass US-Behörden zu weitreichende Zugriffsmöglichkeiten auf Daten
    europäischer Bürgerinnen und Bürger haben. Daraus folgt, dass personenbezogene Daten bis
    zu einer Änderung der Rechtslage in aller Regel nicht mehr wie bisher in die USA übermittelt
    werden dürfen. Ausnahmen bestehen vor allem in den gesetzlich vorgesehenen Sonderfällen,
    etwa bei einer Hotelbuchung in den USA.


    Der EuGH stellt unter anderem fest, dass in den USA staatliche Überwachungsmaßnahmen
    bestehen, die mit einer massenhaften Sammlung personenbezogener Daten ohne klare
    Beschränkungen einhergehen. Dies widerspreche der EU-Grundrechtecharta (Rn. 180 ff. des
    Urteils). Weiter stellt er fest, dass europäische Bürgerinnen und Bürger keine Möglichkeit
    haben, Überwachungsmaßnahmen von US-Behörden gerichtlich überprüfen zu lassen.
    Dadurch sei der Wesensgehalt des europäischen Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz
    verletzt.


    Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer sind nur dann zulässig, wenn diese
    ein Datenschutzniveau aufweisen, das den europäischen Grundrechten der Sache nach
    gleichwertig ist. Da dies nach den Feststellungen des höchsten europäischen Gerichts in den
    USA weitgehend nicht der Fall ist, erklärt der EuGH in seiner Entscheidung das „EU-US
    Privacy Shield“ für ungültig, auf dessen Grundlage eine Übermittlung personenbezogener
    Daten in die USA bisher in vielen Fällen erfolgte. Die sogenannten Standardvertragsklauseln,
    die europäische Unternehmen mit Anbietern in Drittländern abschließen können, um das
    europäische Datenschutzniveau auch in den Drittländern zu wahren, erklärt der EuGH
    dagegen unter bestimmten Bedingungen für grundsätzlich zulässig. Er betont in diesem
    Zusammenhang jedoch, dass sowohl die europäischen Datenexporteure als auch die
    Datenimporteure in Drittländern verpflichtet sind, vor der ersten Datenübermittlung zu prüfen,
    ob im Drittland staatliche Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten bestehen, die über das nach
    europäischem Recht Zulässige hinausgehen (Rn. 134 f., 142 des Urteils). Bestehen solche
    Zugriffsrechte, können auch die Standardvertragsklauseln den Datenexport nicht rechtfertigen.


    Bereits ins Drittland übermittelte Daten müssen zurückgeholt werden. Anders als bisher
    verbreitet vertreten, genügt der reine Abschluss von Standardvertragsklauseln nicht, um
    Datenexporte zu ermöglichen (Rn. 126 ff. des Urteils).


    Der EuGH betont ausdrücklich, dass die Datenschutz-Aufsichtsbehörden verpflichtet sind,
    nach diesen Maßstäben unzulässige Datenexporte zu verbieten (Rn. 135, 146 des Urteils),
    und dass betroffene Personen Schadensersatz für unzulässige Datenexporte verlangen
    können (Rn. 143 des Urteils). Dieser dürfte insbesondere den immateriellen Schaden
    („Schmerzensgeld“) umfassen und muss nach dem europäischen Recht eine abschreckende
    Höhe aufweisen.
    Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit fordert daher sämtliche ihrer
    Aufsicht unterliegenden Verantwortlichen auf, die Entscheidung des EuGH zu beachten.
    Verantwortliche, die – insbesondere bei der Nutzung von Cloud-Diensten –
    personenbezogene Daten in die USA übermitteln, sind nun angehalten, umgehend zu
    Dienstleistern in der Europäischen Union oder in einem Land mit angemessenem
    Datenschutzniveau zu wechseln.


    Maja Smoltczyk:
    „Der EuGH hat in erfreulicher Deutlichkeit ausgeführt, dass es bei Datenexporten nicht nur um
    die Wirtschaft gehen kann, sondern die Grundrechte der Menschen im Vordergrund stehen
    müssen. Die Zeiten, in denen personenbezogene Daten aus Bequemlichkeit oder wegen
    Kostenersparnissen in die USA übermittelt werden konnten, sind nach diesem Urteil vorbei.
    Jetzt ist die Stunde der digitalen Eigenständigkeit Europas gekommen.
    Die Herausforderung, dass der EuGH die Aufsichtsbehörden ausdrücklich verpflichtet,
    unzulässige Datenübermittlungen zu verbieten, nehmen wir an. Das betrifft natürlich nicht nur
    Datenübermittlungen in die USA, für die der EuGH die Unzulässigkeit bereits selbst
    festgestellt hat. Auch bei der Übermittlung von Daten in andere Staaten wie etwa China,
    Russland oder Indien wird zu prüfen sein, ob dort nicht ähnliche oder gar größere Probleme
    bestehen.

    Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und
    Informationsfreiheit

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/datenschutz-und-datenrecht-news/datenschutz-videokonferenzdienste/
  • Datenschutz – die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig

    Datenschutz – die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig

    Der Beschluss 2010/87 der Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern ist hingegen gültig.

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestimmt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann in ein Drittland übermittelt werden dürfen, wenn das betreffende Land für die Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

    Nach dieser Verordnung kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder seiner internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet .

    Liegt kein derartiger Angemessenheitsbeschluss vor, darf eine solche Übermittlung nur erfolgen, wenn der in der Union ansässige Exporteur der personenbezogenen Daten geeignete Garantien vorsieht, die sich u. a. aus von der Kommission erarbeiteten Standarddatenschutzklauseln ergeben können, und wenn die betroffenen Personen über durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe verfügen.

    Ferner ist in der DSGVO genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Übermittlung vorgenommen werden darf, falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen . Herr Schrems, ein in Österreich wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, ist seit 2008 Nutzer von Facebook. Wie bei allen anderen im Unionsgebiet wohnhaften Nutzern werden seine personenbezogenen Daten ganz oder teilweise von Facebook Ireland an Server der Facebook Inc., die sich in den Vereinigten Staaten befinden, übermittelt und dort verarbeitet. Herr Schrems legte bei der irischen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, die im Wesentlichen darauf abzielte, diese Übermittlungen verbieten zu lassen. Er machte geltend, das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten böten keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff der Behörden auf die dorthin übermittelten Daten. Seine Beschwerde wurde u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Kommission habe in ihrer Entscheidung 2000/5205 (sogenannte „Safe-Harbour-Entscheidung“) festgestellt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 erklärte der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court hin diese Entscheidung für ungültig (im Folgenden: Urteil Schrems I)

    Nachdem das Urteil Schrems I ergangen war und der irische High Court daraufhin die Entscheidung, mit der die Beschwerde von Herrn Schrems zurückgewiesen worden war, aufgehoben hatte, forderte die irische Aufsichtsbehörde Herrn Schrems auf, seine Beschwerde unter Berücksichtigung der Ungültigerklärung der Safe-Harbour-Entscheidung durch den Gerichtshof umzuformulieren. Mit seiner umformulierten Beschwerde macht Herr Schrems geltend, Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1). 2 Art. 45 der DSGVO. 3 Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der DSGVO. 4 Art. 49 der DSGVO. 5 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (ABl. 2000, L 215, S. 7). 6 Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 117/15).

    www.curia.europa.eu dass die Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der dorthin übermittelten Daten gewährleisteten. Er beantragt, die von Facebook Ireland nunmehr auf der Grundlage der Standardschutzklauseln im Anhang des Beschlusses 2010/877 vorgenommene Übermittlung seiner personenbezogenen Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten für die Zukunft auszusetzen oder zu verbieten. Die irische Aufsichtsbehörde war der Auffassung, dass die Bearbeitung der Beschwerde von Herrn Schrems insbesondere von der Gültigkeit des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln abhänge, und strengte daher ein Verfahren vor dem High Court an, damit er den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befassen möge. Nachdem dieses Verfahren eingeleitet worden war, erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild („Privacy Shield“) gebotenen Schutzes8 .

    Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen fragt der irische High Court den Gerichtshof nach der Anwendbarkeit der DSGVO auf Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf die Standardschutzklauseln im Beschluss 2010/87 gestützt werden, sowie nach dem Schutzniveau, das diese Verordnung im Rahmen einer solchen Übermittlung verlangt, und den Pflichten, die den Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang obliegen. Des Weiteren wirft der High Court die Frage der Gültigkeit sowohl des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln als auch des Privacy Shield-Beschlusses 2016/1250 auf.

    Mit seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Prüfung des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln anhand der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit berühren könnte. Den Privacy Shield-Beschluss 2016/1250 erklärt er hingegen für ungültig. Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass das Unionsrecht, insbesondere die DSGVO, auf eine zu gewerblichen Zwecken erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, in einem Drittland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, auch wenn die Daten bei ihrer Übermittlung oder im Anschluss daran von den Behörden des betreffenden Drittlands für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates verarbeitet werden können.

    Eine derartige Datenverarbeitung durch die Behörden eines Drittlands kann nicht dazu führen, dass eine solche Übermittlung vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen wäre. In Bezug auf das im Rahmen einer solchen Übermittlung erforderliche Schutzniveau entscheidet der Gerichtshof, dass die insoweit in der DSGVO vorgesehenen Anforderungen, die sich auf geeignete Garantien, durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe beziehen, dahin auszulegen sind, dass die Personen, deren personenbezogene Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln in ein Drittland übermittelt werden, ein Schutzniveau genießen müssen, das dem in der Union durch die DSGVO im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Bei der Beurteilung dieses Schutzniveaus sind sowohl die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen, die zwischen dem in der Union ansässigen Datenexporteur und dem im betreffenden Drittland ansässigen Empfänger der Übermittlung vereinbart wurden, als auch, was einen etwaigen Zugriff der Behörden dieses Drittlands auf die übermittelten Daten betrifft, die maßgeblichen Aspekte der Rechtsordnung dieses Landes. Hinsichtlich der Pflichten, die den Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung obliegen, befindet der Gerichtshof, dass diese Behörden, sofern kein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt, insbesondere verpflichtet sind, eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auszusetzen oder zu verbieten,

    Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2010, L 39, S. 5) in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. 2016, L 334, S. 100). 8 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (ABl. 2016, L 207, S. 1). www.curia.europa.eu wenn sie im Licht der Umstände dieser Übermittlung der Auffassung sind, dass die Standarddatenschutzklauseln in diesem Land nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können und dass der nach dem Unionsrecht erforderliche Schutz der übermittelten Daten nicht mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann, es sei denn, der in der Union ansässige Datenexporteur hat die Übermittlung selbst ausgesetzt oder beendet. Sodann prüft der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln.

    Er sieht sie nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die in diesem Beschluss enthaltenen Standarddatenschutzklauseln aufgrund ihres Vertragscharakters die Behörden des Drittlands, in das möglicherweise Daten übermittelt werden, nicht binden. Vielmehr hängt sie davon ab, ob der Beschluss wirksame Mechanismen enthält, die in der Praxis gewährleisten können, dass das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten wird und dass auf solche Klauseln gestützte Übermittlungen personenbezogener Daten ausgesetzt oder verboten werden, wenn gegen diese Klauseln verstoßen wird oder ihre Einhaltung unmöglich ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss 2010/87 derartige Mechanismen vorsieht. Insoweit hebt er insbesondere hervor, dass gemäß diesem Beschluss der Datenexporteur und der Empfänger der Übermittlung vorab prüfen müssen, ob das erforderliche Schutzniveau im betreffenden Drittland eingehalten wird, und dass der Empfänger dem Datenexporteur gegebenenfalls mitteilen muss, dass er die Standardschutzklauseln nicht einhalten kann, woraufhin der Exporteur die Datenübermittlung aussetzen und/oder vom Vertrag mit dem Empfänger zurücktreten muss. Schließlich prüft der Gerichtshof die Gültigkeit des Privacy-Shield-Beschlusses 2016/1250 anhand der Anforderungen der DSGVO im Licht der Bestimmungen der Charta, die die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verbürgen. Insoweit stellt er fest, dass in diesem Beschluss, ebenso wie in der Safe-Harbour-Entscheidung 2000/520, den Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Einhaltung des amerikanischen Rechts Vorrang eingeräumt wird, was Eingriffe in die Grundrechte der Personen ermöglicht, deren Daten in die Vereinigten Staaten übermittelt werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission im PrivacyShield-Beschluss 2016/1250 bewerteten Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten, die sich daraus ergeben, dass die amerikanischen Behörden nach dem Recht der Vereinigten Staaten auf solche Daten, die aus der Union in dieses Drittland übermittelt werden, zugreifen und sie verwenden dürfen, nicht dergestalt geregelt sind, dass damit Anforderungen erfüllt würden, die den im Unionsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehenden Anforderungen der Sache nach gleichwertig wären, da die auf die amerikanischen Rechtsvorschriften gestützten Überwachungsprogramme nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind.

    Gestützt auf die Feststellungen in diesem Beschluss weist der Gerichtshof darauf hin, dass die betreffenden Vorschriften hinsichtlich bestimmter Überwachungsprogramme in keiner Weise erkennen lassen, dass für die darin enthaltene Ermächtigung zur Durchführung dieser Programme Einschränkungen bestehen; genauso wenig ist ersichtlich, dass für die potenziell von diesen Programmen erfassten Personen, die keine amerikanischen Staatsbürger sind, Garantien existieren. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass diese Vorschriften zwar Anforderungen vorsehen, die von den amerikanischen Behörden bei der Durchführung der betreffenden Überwachungsprogramme einzuhalten sind, aber den betroffenen Personen keine Rechte verleihen, die gegenüber den amerikanischen Behörden gerichtlich durchgesetzt werden können. In Bezug auf das Erfordernis des gerichtlichen Rechtsschutzes befindet der Gerichtshof, dass der im Privacy-Shield-Beschluss 2016/1250 angeführte Ombudsmechanismus entgegen den darin von der Kommission getroffenen Feststellungen den betroffenen Personen keinen Rechtsweg zu einem Organ eröffnet, das Garantien böte, die den nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Sache nach gleichwertig wären, d. h. Garantien, die sowohl die Unabhängigkeit der durch diesen Mechanismus vorgesehenen Ombudsperson als auch das Bestehen von Normen gewährleisten, die die Ombudsperson dazu ermächtigen, gegenüber den amerikanischen Nachrichtendiensten verbindliche Entscheidungen zu erlassen.

    Aus all diesen Gründen erklärt der Gerichtshof den Beschluss 2016/1250 für ungültig.

    www.curia.europa.eu HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

    Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

    Quelle: www.curia.europa.eu

  • Datenschutz – EU-Datenschutzregeln zeigen gewünschte Wirkung, doch nationale Behörden brauchen bessere Ausstattung

    Datenschutz – EU-Datenschutzregeln zeigen gewünschte Wirkung, doch nationale Behörden brauchen bessere Ausstattung

    Datenschutz – Vor zwei Jahren trat die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Heute (Mittwoch) hat die Kommission eine erste positive Bilanz gezogen. Eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts spielen die nationalen Datenschutzbehörden. Diese müssen mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden, betont die Kommission in ihrem Bericht. Hier gibt es zwischen den Mitgliedstaaten noch große Unterschiede. Auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden kann noch verbessert werden, um eine echte gemeinsame Datenschutzkultur zu erreichen. Die Datenschutzgrundverordnung garantiert EU-weit geltende Rechte bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.24/06/2020

    Věra Jourová, Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, sagte: „Inzwischen ist das europäische Datenschutzrecht für uns ein Kompass geworden, der uns im digitalen Wandel, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, den Weg weist. Es ist eine wichtige Grundlage, auf der wir weitere Strategien aufbauen, wie zum Beispiel die Datenstrategie oder unser KI-Konzept. Die Datenschutz-Grundverordnung ist das perfekte Beispiel dafür, wie die Europäische Union das Leitmotiv Grundrechte nutzt, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger der EU zu stärken und die Unternehmen dabei zu unterstützen, die digitale Revolution zu meistern. Dennoch ist weiterhin unser aller Engagement gefragt, damit das Potenzial der DSGVO voll ausgeschöpft werden kann.“

    Datenschutz „Die DSGVO hat bei allen ihren Zielen Erfolge verzeichnet und ist inzwischen weltweit eine Referenz für Länder, die ihren Bürgerinnen und Bürgern ein hohes Datenschutzniveau bieten wollen“, so Didier Reynders, EU-Kommissar für Justiz. „Der heutige Bericht zeigt aber auch, dass wir noch mehr tun können. So brauchen wir beispielsweise EU-weit mehr Einheitlichkeit bei der Anwendung der Vorschriften: Dies ist für Bürgerinnen und Bürger ebenso wichtig wie für Unternehmen und insbesondere KMU. Wir müssen ferner sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können. Um dies zu erreichen, wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzausschuss sowie im regelmäßigen Austausch mit den Mitgliedstaaten Fortschritte genau überwachen, damit sich das volle Potenzial der DSGVO entfalten kann.“

    Dem Bericht zufolge hat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die meisten ihrer Ziele erreicht, insbesondere aufgrund des durch die DSGVO neu geschaffenen europäischen Governance- und Durchsetzungssystems. Auch bei der Unterstützung digitaler Lösungen in unvorhersehbaren Situationen wie der COVID-19-Krise hat sich die DSGVO als flexibel erwiesen. Der Bericht kommt auch zu dem Schluss, dass die Harmonisierung in den Mitgliedstaaten zunimmt, auch wenn ein gewisses Maß an Fragmentierung besteht, das ständig überwacht werden muss.

    Datenschutz – Ferner wird festgestellt, dass Unternehmen eine Compliance-Kultur entwickeln und einen starken Datenschutz immer häufiger als Wettbewerbsvorteil nutzen. Im Bericht sind Maßnahmen aufgelistet, die allen Interessenträgern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Anwendung der DSGVO weiter erleichtern und somit eine wirklich europäische Datenschutzkultur mit konsequenter Durchsetzung fördern und weiterentwickeln sollen.

    Die wichtigsten Ergebnisse der Überprüfung der Datenschutz-Grundverordnung:

    • Die Bürgerinnen und Bürger sind in ihren Rechten gestärkt und besser sensibilisiert: Die Datenschutz-Grundverordnung stärkt die Transparenz und verleiht den Einzelnen durchsetzbare Rechte, wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit. Aktuell haben 69 Prozent der über 16-Jährigen in der EU von der Datenschutz-Grundverordnung und 71 Prozent der Gesamtbevölkerung von ihrer jeweiligen nationalen Datenschutzbehörde gehört. Dies geht aus einer Umfrage der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte hervor, die letzte Woche veröffentlicht wurde. Allerdings könnten die Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit, noch besser unterstützt werden.
    • Die Datenschutzvorschriften sind zeitgemäß: In der heutigen Zeit des digitalen Wandels können die Menschen dank der DSGVO inzwischen aktiver mitbestimmen, was mit ihren Daten geschieht. Die Verordnung trägt ferner zur Entwicklung vertrauenswürdiger Innovationen bei, und zwar durch einen Ansatz, der risikobasiert ist und sich an Grundsätzen wie ‚Datenschutz durch Technik‘ und ‚datenschutzfreundliche Voreinstellungen‘ orientiert.
       
    • Datenschutzbehörden nutzen ihre erweiterten Abhilfebefugnisse: Von Verwarnungen und Verweisen bis hin zu Bußgeldern gibt die DSGVO den nationalen Datenschutzbehörden die richtigen Instrumente zur Durchsetzung des Datenschutzrechts an die Hand. Hierzu müssen sie jedoch mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Viele Mitgliedstaaten tun dies bereits, indem sie deutlich höhere Budget- und Personalzuweisungen vornehmen. Zwischen 2016 und 2019 war für alle nationalen Datenschutzbehörden in der EU zusammengenommen ein Anstieg von 42 Prozent beim Personalbestand und von 49 Prozent bei der Mittelausstattung zu verzeichnen. Allerdings gibt es hier bei den Mitgliedstaaten noch große Unterschiede.
       
    • Die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) kann noch besser werden: Mit der Datenschutz-Grundverordnung wurde ein innovatives Governance-System geschaffen, das eine kohärente und wirksame Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung durch die sogenannte einzige Anlaufstelle gewährleisten soll, damit ein Unternehmen, das Daten grenzüberschreitend verarbeitet, nur eine Datenschutzbehörde als Ansprechpartnerin hat, nämlich die Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet. Zwischen dem 25. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2019 gingen bei der zentralen Anlaufstelle Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• 141 Entscheidungsentwürfe ein, von denen 79 in endgültige Entscheidungen mündeten. Dennoch kann noch mehr für eine echte gemeinsame Datenschutzkultur getan werden. Insbesondere die Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle erfordert einen effizienteren, einheitlicheren Ansatz und einen wirksamen Einsatz aller in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Mechanismen für die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden.
       
    • Datenschutzbehörden – Beratung und Leitlinien: Der EDSA gibt derzeit Leitlinien Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• zu zentralen Aspekten der Verordnung und zu neuen Themen heraus. Mehrere Datenschutzbehörden haben neue Instrumente, wie Beratungsstellen für Einzelpersonen und Unternehmen oder Toolkits für Klein- und Kleinstunternehmen, geschaffen. Die auf nationaler Ebene bereitgestellten Hilfsangebote müssen unbedingt vollständig mit den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses in Einklang stehen.
       
    • Möglichkeiten der freien und sicheren Datenübermittlung an Drittstaaten und internationale Organisationen optimal nutzen: Das internationale Engagement der Kommission für eine freie und sichere Datenübermittlung in den letzten zwei Jahren hat sich bereits ausgezahlt. So bilden Japan und die EU inzwischen den weltweit größten Raum für einen freien und sicheren Datenverkehr Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• . Die Kommission wird ihre Arbeit zum Thema Angemessenheit mit ihren Partnern in der ganzen Welt fortsetzen. Darüber hinaus prüft die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzausschuss, wie auch andere Mechanismen für die Datenübermittlung, z. B. Standardvertragsklauseln (das am häufigsten verwendete Datenübertragungsinstrument), modernisiert werden können. Der Europäische Datenschutzausschuss arbeitet derzeit an speziellen Leitlinien für die Zertifizierung und an Verhaltenskodizes für die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen, die so bald als möglich fertiggestellt werden müssen. Da der Europäische Gerichtshof in einem für den 16. Juli erwarteten Urteil Aspekte klarstellen könnte, die möglicherweise für den Angemessenheitsstandard relevant sind‚ wird die Kommission nach der Urteilsverkündung gesondert über die derzeitigen Angemessenheitsbeschlüsse Bericht erstatten.
       
    • Internationale Zusammenarbeit fördern: In den letzten zwei Jahren hat die Kommission den bilateralen, regionalen und multilateralen Dialog bereits intensiviert und sich für eine globale Kultur der Achtung der Privatsphäre und der Konvergenz zwischen den verschiedenen Datenschutzsystemen zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen eingesetzt. Die Kommission ist entschlossen, diese Arbeit in all ihrem auswärtigen Handeln fortzusetzen, beispielsweise im Rahmen der Partnerschaft Afrika-EU (link is external)Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• und bei ihrer Unterstützung für internationale Initiativen wie „Data Free Flow with Trust“. In einer Zeit, in der Verstöße gegen den Datenschutz viele Menschen gleichzeitig in mehreren Teilen der Welt betreffen können, ist es an der Zeit, die internationale Zusammenarbeit der zuständigen Durchsetzungsinstanzen zu intensivieren. Aus diesem Grund wird die Kommission den Rat ersuchen, sie zu ermächtigen, mit bestimmten Drittländern Verhandlungen aufzunehmen, die den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ermöglichen werden.

    Angleichung des EU-Rechts an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung

    Darüber hinaus hat die Kommission heute eine Mitteilung veröffentlicht, in der zehn Rechtsakte zur behördlichen Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks Prävention, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten genannt werden, die an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angeglichen werden sollten. Die Angleichung wird Rechtssicherheit schaffen und Fragen in Bezug auf den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sowie die Datenarten, die einer solchen Verarbeitung unterliegen können, klären.

    Hintergrund

    Die Datenschutz-Grundverordnung sieht vor, dass die Kommission erstmals nach zwei Jahren und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung vorlegt.

    Die Datenschutz-Grundverordnung ist ein für alle Mitgliedstaaten geltendes Regelwerk des EU-Rechts zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Sie stärkt den Datenschutz insgesamt, gewährt dem Einzelnen zusätzliche und stärkere Rechte, erhöht die Transparenz und fordert mehr Rechenschaftspflicht und Verantwortung von denen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Sie hat die nationalen Datenschutzbehörden mit umfassenderen und harmonisierten Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet und ein neues Governance-System für die Datenschutzbehörden eingerichtet. Außerdem schafft sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, die auf dem EU-Markt tätig sind, unabhängig davon, wo sie niedergelassen sind, gewährleistet den freien Datenverkehr innerhalb der EU, erleichtert eine sichere Datenübermittlung zwischen der EU und Drittstaaten bzw. internationalen Organisationen und dient weltweit als Referenz.

    Wie in Artikel 97 Absatz 2 der DSGVO festgelegt, bezieht sich der heute veröffentlichte Bericht insbesondere auf die Datenübermittlung an Drittstaaten bzw. internationale Organisationen und die Kooperations- und Kohärenzverfahren. Um darüber hinaus die in den letzten zwei Jahren von verschiedenen Akteuren aufgeworfenen Fragen zu behandeln, hat die Kommission ihre Überprüfung jedoch auf eine breitere Grundlage gestellt. Der Bericht greift deshalb Beiträge von Rat, Europäischem Parlament, Europäischem Datenschutzausschuss, nationalen Datenschutzbehörden und Interessenträgern auf.

    Weiterführende Informationen:

    DSGVO – Bericht zur Umsetzung Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Mitteilung: EU-Rechtsakte, die an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angeglichen werden sollten Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Factsheet: die DSGVO – eine Erfolgsgeschichte Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Fragen und Antworten zum DSGVO-Zweijahresbericht Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Online-Leitlinien zum EU-Datenschutzrecht Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Infografik: Was müssen Sie als Unternehmen tun? Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

    Quelle: https://ec.europa.eu/

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/dsgvo-europaeischer-datenschutzausschuss-verabschiedet-leitlinien-zur-interpretation-des-art-6-abs-1-b/
  • Datenschutz für Videokonferenzdienste – Berliner Datenschutzbeauftragte veröffentlicht die Ergebnisse einer Kurzprüfung

    Datenschutz für Videokonferenzdienste – Berliner Datenschutzbeauftragte veröffentlicht die Ergebnisse einer Kurzprüfung

    Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Ergebnisse einer
    Kurzprüfung von Videokonferenzdiensten verschiedener Anbieter auf ihrer Webseite
    veröffentlicht.Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wenden sich Unternehmen, Behörden, Vereine und freiberuflich tätige Personen mit Sitz in Berlin verstärkt mit Fragen zum datenschutzkonformen Einsatz von Videokonferenzlösungen an die Aufsichtsbehörde. Um den Verantwortlichen in Berlin die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzung verschiedener Lösungen zu erleichtern, hat die Berliner Datenschutzbeauftragte daher in den vergangenen Wochen eine Kurzprüfung verschiedener Dienste vorgenommen.

    Geprüft wurden die Auftragsverarbeitungsverträge, die die Verantwortlichen mit den
    Videokonferenz-Dienstanbietern standardmäßig schließen. Soweit die Auftragsverarbeitungs-verträge rechtskonform sind, erfolgte zudem eine kursorische Untersuchung einiger technischer Aspekte der Dienste. Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass sie keine umfassende Prüfung der Dienste durchgeführt hat. Insbesondere ist keine umfassende technische Prüfung und in der Regel auch keine Prüfung der Datenschutzerklärung erfolgt. Letztere betreffen lediglich die eigenverantwortlichen Datenverarbeitungen der Videokonferenzsystem-Anbieter. Nicht von den Datenschutzerklärungen umfasst sind diejenigen Datenverarbeitungen, die verantwortliche Stellen mit Sitz in Berlin durchführen, wenn sie die Dienste in Anspruch nehmen.

    Datenschutz – Soweit rechtliche Mängel in den geprüften Dokumenten vorhanden sind, dürfen die Dienste nur genutzt werden, wenn abweichende Vereinbarungen mit dem Anbieter getroffen wurden. Zur besseren Veranschaulichung der Bewertung bedient sich die Aufsichtsbehörde eines Ampelsystems. Bei grün markierten Anbietern hat die Kurzprüfung keine Mängel ergeben. Die gelbe Markierung bedeutet bei der rechtlichen Bewertung, dass Mängel gefunden wurden, die eine rechtskonforme Nutzung des Dienstes zwar ausschließen, deren Beseitigung allerdings vermutlich ohne wesentliche Anpassungen der Geschäftsabläufe und der Technik möglich ist. In der technischen Prüfung bedeutet eine gelbe Markierung, dass die Anbieter unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen nutzbar sind. Bei rot markierten Anbietern liegen Mängel vor, die eine rechtskonforme Nutzung des Dienstes ausschließen und deren Beseitigung vermutlich wesentliche Anpassungen der Geschäftsabläufe und/oder der Technik erfordern.

    Die Liste wird von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit laufend
    ergänzt, wenn im Rahmen ihrer Aufsichts- und Beratungstätigkeit weitere Angebote geprüft
    wurden. Anbieter von Videokonferenzlösungen, die ihren Dienst Berliner Verantwortlichen zur
    Verfügung stellen und bisher nicht geprüft wurden, sind eingeladen, Vertragsdokumente und
    technische Informationen für eine Kurzprüfung bei der Berliner Datenschutzbeauftragen
    einzureichen.


    Maja Smoltczyk: „Die Prüfung, ob ein Dienst datenschutzkonform nutzbar ist, ist aufwendig und bringt viele Verantwortliche an ihre Grenzen. Mit unserer Kurzprüfung wollen wir eine Hilfestellung bieten. Ich begrüße es, dass erste Anbieter bereits von sich aus auf uns zugekommen sind, damit wir ihren Dienst in unsere Prüfungen einbeziehen. Wenn unsere Prüfergebnisse dazu führen, dass bisher mangelhafte Dienste ihr Angebot nachbessern, wäre das natürlich besonders erfreulich. Die ersten Erfolge in dieser Hinsicht konnten wir bereits verzeichnen.“


    Die Ergebnisse der Kurzprüfung können auf der Homepage der Berliner Beauftragten für
    Datenschutz und Informationsfreiheit unter https://www.datenschutz-berlin.de/infothek-undservice/themen-a-bis-z/corona-Pandemie.html abgerufen werden.

    Quelle: Datenschutz Berlin – Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/datenschutz-und-datenrecht-news/ds-gvo-bitkom-zieht-durchwachsene-bilanz/

  • Datenschutz bei Smart-TVs – Bundeskartellamt fordert im Rahmen seiner Verbraucherschutzbefugnisse bessere Verbraucher-Informationen

    Datenschutz bei Smart-TVs – Bundeskartellamt fordert im Rahmen seiner Verbraucherschutzbefugnisse bessere Verbraucher-Informationen

    Datenschutz – Das Bundeskartellamt hat heute den Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung zu Smart-TVs vorgelegt. Smart-TVs sind internetfähige Fernsehgeräte, mit denen die Verbraucher über das klassische Fernsehprogramm hinaus Internetangebote wie Video-Streaming und viele weitere Informationen und Funktionen nutzen können. Sie stehen stellvertretend für viele Geräte des sog. Internet der Dinge (Internet of Things, kurz IoT).

    Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Ziel muss es sein, den Nutzern von Smart-TVs – und von IoT-Geräten generell – zu deutlich mehr Souveränität über ihre eigenen Daten zu verhelfen. Fast jedes neu verkaufte Fernsehgerät ist heute ein Smart-TV. Anders als herkömmliche Fernseher bieten Smart-TVs unterschiedlichste Nutzungsmöglichkeiten im digitalen Verbraucheralltag. Bei vielen Smartfunktionen hinterlassen Verbraucher jedoch digitale Spuren. Die Empfänger der Daten nutzen diese geschäftlich und zwar meistens, ohne die Verbraucher vorab ordnungsgemäß über die Datenverarbeitung zu informieren. Das sollte sich ändern.“

    Die Sektoruntersuchung hat offen gelegt, dass Smart-TVs über vielfältige Möglichkeiten verfügen, personenbezogene Daten zu erheben. Hiervon machen Unternehmen bislang in unterschiedlichem Ausmaß Gebrauch. So können etwa das generelle Fernsehverhalten einer Person, ihre App-Nutzung, ihr Surf- und Klickverhalten oder auch biometrische Daten wie Stimme oder Cursorbewegungen sowie die im Einzelnen über den Fernseher abgespielten Inhalte erfasst und ausgewertet werden. Die Erhebung solch intimer Nutzungsdaten und ggf. deren Verwendung für personalisierte Werbung kann der Verbraucher zumeist durch Vornahme entsprechender Einstellungen an seinem Fernsehgerät verhindern.

    Sich über die einschlägigen Datenschutzbestimmungen bereits vor dem Kauf zu informieren, ist für den Verbraucher nicht oder nur mit großem Aufwand möglich. Ist der Kauf aber erfolgt, fügen sich die Verbraucher regelmäßig in die ihnen bei der Ersteinrichtung des Geräts angezeigten Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen, da sie hierzu keine Alternative sehen.

    Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die Datenschutzbestimmungen der in Deutschland aktiven Smart-TV-Hersteller fast durchgehend schwerwiegende Transparenzmängel aufweisen und damit gegen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Sie sind vor allem deshalb für die Verbraucher nicht nachvollziehbar, weil sie für eine Vielzahl von Diensten und Nutzungsprozessen gelten sollen. Diese „one fits all“-Architektur führt dazu, dass die Verbraucher nicht zuverlässig erfahren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Datenverarbeitungen durch welchen Nutzungsprozess ausgelöst werden, welche Daten an Dritte übermittelt werden und wie lange einzelne Daten gespeichert werden. Die Verbraucher können daher ihr Anwendungsverhalten nicht so steuern, dass sie möglichst wenige private personenbezogene Daten preisgeben.

    Daneben hat das Bundeskartellamt auch Datensicherheitsrisiken der Software von Smart-TVs untersucht. Nachdem in der Vergangenheit immer wieder über Mängel berichtet wurde, hat die Sektoruntersuchung deutlich gemacht, dass sich Hersteller mit unterschiedlichem Aufwand um ein hohes Datensicherheitsniveau bemühen. Bei etlichen Herstellern ist nicht gesichert, dass der Sicherheitsstandard der Geräte auch in den Jahren nach dem Kauf durch Software-Aktualisierungen (Updates) aufrechterhalten wird. Kein Unternehmen macht verbindliche Angaben dazu, wie lange seine Produkte mit Sicherheits-Updates versehen werden. Für die Verbraucher ist diese Information jedoch unerlässlich, um einschätzen zu können, wie lange sie das Gerät uneingeschränkt gefahrlos verwenden können. Der Gesetzgeber sollte in Bezug auf die Versorgung mit Software-Updates die Rechtsstellung des Verbrauchers insbesondere gegenüber Herstellern verbessern.

    Das Bundeskartellamt hat zudem eine Reihe weiterer Problemfelder rechtlich analysiert, die die Verbraucher bei der Verwendung von IoT-Produkten betreffen, z. B. die Rechtmäßigkeit von Werbeeinblendungen im TV-Portal.

    Andreas Mundt weiter: „Datenschutz muss bei Smart-TVs – und auch generell bei kommunikationsfähigen Geräten des Internet of things – zu einem echten Wettbewerbsparameter werden. Wenn Verbraucher effektiv in die Lage versetzt werden, die Datenschutz- und Datensicherheitsqualität eines Produkts zu beurteilen, kann eine bewusste Nachfrage nach datenschutzfreundlichen Geräten entstehen. Das Bundeskartellamt empfiehlt Entscheidern, Unternehmen und Wissenschaft daher, auf Datenschutzinformationen hinzuwirken, die aussagekräftig sind, einfach aufgefasst werden können und bereits vor dem Kauf der Geräte verfügbar sind.“

    In Anknüpfung an den Bericht empfiehlt das Bundeskartellamt:

    • Verbraucher sollten noch besser und zielgerichteter über die Möglichkeit zur extensiven Datensammlung und -verarbeitung von Smart-TVs und Internet of Things-Geräten insgesamt informiert und aufgeklärt werden.
    • Haftungsfragen beim Zusammenspiel der verschiedenen Akteure im IoT-Bereich sollten durch entsprechende gesetzliche Regelungen geklärt werden.
    • Es bedarf eines klaren gesetzlich geregelten Anspruchs des Verbrauchers auch gegenüber dem Hersteller auf Software-Updates.
    • Die verantwortlichen Unternehmen sollten verpflichtet werden, notwendige Informationen (Produktinformationen, Datenschutz, Voreinstellungsmöglichkeiten, etc.) klarer und einfacher zu vermitteln.
    • Verbrauchern sollte es leichter gemacht werden, Datenschutzstandards bei einer Kaufentscheidung zu berücksichtigen, insbesondere durch eingängige Bildsymbole.

    Das Bundeskartellamt kann im Bereich des Verbraucherschutzes Untersuchungen durchführen und so Defizite identifizieren. Über die Befugnis, etwaige Rechtsverstöße per behördlicher Verfügung abzustellen, verfügt das Amt hingegen nicht (vgl. PM vom 12. Juni 2017).

    Das Bundeskartellamt hatte die Sektoruntersuchung Smart-TVs im Dezember 2017 auf Basis seiner seit Mitte 2017 bestehenden verbraucherrechtlichen Kompetenzen eingeleitet (vgl. PM vom 13. Dezember 2017). Die Ermittlungen betrafen rund 20 Anbieter, die in Deutschland Smart-TVs unter eigenen Marken absetzen. Außerdem wurden Fachleute aus Praxis und Wissenschaft konsultiert.

    Der Bericht ist unter folgendem Link abrufbar.

    Quelle: Presse Bundeskartellamt

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/dsgvo-datenschutz-grundverordnung-blick-auf-ihre-staerken-und-chancen-richten/
  • Datenschutz – Konsultationsverfahren zur Anonymisierung erfolgreich

    Datenschutz – Konsultationsverfahren zur Anonymisierung erfolgreich

    Datenschutz – Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) veröffentlicht die Ergebnisse seines Konsultationsverfahrens zur Anonymisierung personenbezogener Daten. Wichtigste Erkenntnis: Die Anonymisierung von personenbezogenen Daten ist mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage grundsätzlich möglich – auch im Telekommunikationssektor. Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung ist durch eine Anonymisierung erfüllbar, hier ist allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen.

    BfDI Professor Kelber freut sich über die rege Beteiligung am Konsultationsverfahren: Wir haben viele Stellungnahmen aus Wirtschaft und Wissenschaft, von Behörden und der Zivilgesellschaft erhalten. Die verschiedenen Ansichten spiegeln dabei die Komplexität des Themas wider. Nach Auswertung aller Beiträge veröffentlichen wir jetzt unser Positionspapier, um für mehr Rechtssicherheit bei den von mir beaufsichtigten Stellen zu sorgen. Ich bedanke mich bei allen, die sich an unserem ersten Konsultationsverfahren beteiligt haben.

    Der BfDI hatte den Bedarf für eine Positionierung gesehen, da die Anonymisierung trotz ihrer hohen praktischen Bedeutung nur rudimentär geregelt ist. Die DSGVO enthält lediglich den Hinweis, dass deren Regelungen nicht für anonyme Informationen gelten.

    Für viele Forschungsprojekte und Geschäftsmodelle ist die Analyse von abstrakten Datensätzen ausreichend, selbst wenn der Personenbezug aufgehoben wurde. Die Anonymisierung kann als ein Mittel angesehen werden, im Einzelfall eine Verarbeitung von Daten überhaupt erst zu ermöglichen. Die Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze und insbesondere die Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus sind dabei so wichtig wie selbstverständlich. 

    Das Positionspapier sowie die eingegangenen Stellungnahmen zum Konsultationsverfahren finden Sie hier:

    Anonymisierung – Eine Standortbestimmung zwischen der DSGVO und dem TKG

    Der BfDI hat am 29. Juni 2020 ein Positionspapier zur Anonymisierung unter der DSGVO unter besonderer Berücksichtigung der TK-Branche veröffentlicht. Es entstand nach der Durchführung des ersten öffentlichen Konsultationsverfahrens der Behörde.

    Ist die Anonymisierung personenbezogener Daten rechtfertigungsbedürftig? Und auf welche Rechtsgrundlage lässt sich die Anonymisierung stützen? Diese und andere Fragen rund um die Anonymisierung sind Gegenstand des Positionspapiers des BfDI.

    Im Positionspapier wird nun der aktuelle rechtliche Rahmen für die Anonymisierung aufzeigt. Das Positionspapier soll den Verantwortlichen eine Orientierung bei der datenschutzrechtlichen Bewertung ihrer Anonymisierungspraktiken bieten.

    Die Stellungnahmen der Konsultationsteilnehmer sind hier abrufbar:

    Das Positionspapier steht Ihnen als Download zur Verfügung:

  • Datenschutz – BGH-Entscheidung zu Facebook bestätigt Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

    Datenschutz – BGH-Entscheidung zu Facebook bestätigt Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

    Datenschutz – Die Entscheidung des BGH über die Zulässigkeit des Beschlusses des Bundeskartellamts stellt eine Zäsur im Umgang mit global agierenden Internetdiensten dar, die aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung den Nutzerinnen und Nutzern ihre Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen bislang diktieren können.

    Ohne eine wirksame Kontrolle über ihre Daten und vor dem Hintergrund des Lock-in-Effekts erkennt der BGH bei Facebook eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzerinnen und Nutzer. Der Facebook-Konzern steht damit künftig als marktbeherrschender Netzwerkbetreiber in der Pflicht, entweder den Nutzerinnen und Nutzern faire Wahlmöglichkeiten mit Blick auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten einzuräumen, sodass diese über die Personalisierung ihrer Daten selbst entscheiden können oder künftig auf die Daten zu verzichten und diese auch nicht innerhalb des Facebook Konzerns auszutauschen.

    Datenschutz – Die Entscheidung des BGH stellt zwar zunächst eine Eilfallentscheidung dar. Sie führt jedoch dazu, dass der Beschluss des Bundeskartellamts, Facebook zu verbieten, die Daten ohne weitere Einwilligung der Nutzer weiterzuverarbeiten, wieder durchsetzbar ist. Insoweit ergeben sich erhebliche Auswirkungen für die Datenverarbeitungspraxis des Unternehmens in bisher nicht bekanntem Maße. Zur Umsetzung hat Facebook eine 12-monatige Frist, wobei bereits zuvor ein Umsetzungsplan vorzulegen ist. Letztlich dürften die Datenverarbeitung und der Austausch der Daten zwischen verschiedenen Diensten des Facebook-Konzerns künftig nur auf entsprechenden Einwilligungen basieren, die nicht wie bislang pauschal bei der Nutzung des Dienstes abzugeben sind, sondern separat von den Nutzern eingeholt werden müssen. Die Verweigerung der einzelnen Einwilligung darf nicht dazu führen, dass der Dienst nicht nutzbar ist. Freiwilligkeit und Informiertheit sind dabei Voraussetzung.

    Hierzu Johannes Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Die Entscheidung des BGH markiert einen Wendepunkt: Der Zwang zu einer pauschalen Einwilligung, bei der Nutzer für eine Eintrittskarte an der Tür zum Facebook-Netzwerk ein Buy Out ihrer Daten zu akzeptieren hatten, muss der Vergangenheit angehören. Bislang galt: Marktmacht generiert Datenmacht, die wiederum mehr Marktmacht schafft. Die Entscheidung des BGH weist nun in eine andere Richtung. Facebook wird feststellen müssen, dass die Zeit für dieses Geschäftsmodell ausläuft. Dass dieser Ansatz von Wettbewerbshütern kommt, nicht hingegen von den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, wird an diesem Ergebnis nichts ändern. Insgesamt hat die Entscheidung den Grundsatz der Wechselbezüglichkeit zwischen Wettbewerbs- und Datenschutzrecht zum Durchbruch gebracht. Wettbewerbs- und Datenschutzbehörden haben in der Vergangenheit schon erfolgreich zusammengearbeitet. Es ist zu erwarten, dass dies künftig noch intensiviert wird.“

    Quelle: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    der Freien und Hansestadt Hamburg

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/datenschutz-news/ds-gvo-bitkom-zieht-durchwachsene-bilanz/
  • Datenschutz – LfDI Baden-Württemberg verhängt Bußgeld gegen AOK Baden-Württemberg

    Datenschutz – LfDI Baden-Württemberg verhängt Bußgeld gegen AOK Baden-Württemberg

    Datenschutz erfordert regelmäßige Kontrolle und Anpassung

    Wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten zu sicherer Datenverarbeitung (Art. 32 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO) hat die Bußgeldstelle des LfDI Baden-Württemberg mit Bescheid vom 25.06.2020 gegen die  AOK Baden-Württemberg  eine  Geldbuße  von  1.240.000,- Euro  verhängt   und – in konstruktiver Zusammenarbeit mit der AOK – zugleich die Weichen für eine Verbesserung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz persönlicher Daten bei der AOK Baden-Württemberg gestellt.

    Die AOK Baden-Württemberg veranstaltete in den Jahren 2015 bis 2019 zu unterschiedlichen Gelegenheiten Gewinnspiele und erhob hierbei personenbezogene Daten der Teilnehmer, darunter deren Kontaktdaten und Krankenkassenzugehörigkeit.

    Dabei wollte die AOK die Daten der Gewinnspielteilnehmer auch zu Werbezwecken nutzen, sofern die Teilnehmer hierzu eingewilligt hatten. Mithilfe technischer und organisatorischer Maßnahmen, u. a. durch interne Richtlinien und Datenschutzschulungen, wollte die AOK hierbei sicherstellen, dass nur Daten solcher Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken verwendet werden, die zuvor wirksam hierin eingewilligt hatten. Die von der AOK festgelegten Maßnahmen genügten jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. In der Folge wurden die personenbezogenen Daten von mehr als 500 Gewinnspielteilnehmern ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken verwendet. Versichertendaten waren hiervon nicht betroffen.

    Die AOK Baden-Württemberg stellte unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorwurfs alle vertrieblichen Maßnahmen ein, um sämtliche Abläufe grundlegend auf den Prüfstand zu stellen. Zudem gründete die AOK eine Task Force für Datenschutz im Vertrieb und passte neben den Einwilligungserklärungen insbesondere auch interne Prozesse und Kontrollstrukturen an. Weitere Maßnahmen sollen in enger Abstimmung mit dem LfDI erfolgen.

    Innerhalb des Bußgeldrahmens gemäß Art. 83 Abs. 4 DS-GVO sprachen die umfassenden internen Überprüfungen und Anpassungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die konstruktive Kooperation mit dem LfDI zu Gunsten der AOK. Auf diese Weise konnte in kurzer Zeit eine Steigerung des Schutzniveaus für personenbezogene Daten bei Vertriebstätigkeiten der AOK erreicht werden. Diese Verbesserungen und zusätzlichen Kontrollmechanismen wird die AOK zukünftig entsprechend den Vorgaben und Empfehlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fortführen und ggf. anpassen.

    Bei der Bemessung der Geldbuße wurde neben Umständen wie der Größe und Bedeutung der AOK Baden-Württemberg insbesondere auch berücksichtigt, dass sie als eine gesetzliche Krankenversicherung wichtiger Bestandteil unseres Gesundheitssystems ist. Schließlich obliegt der AOK die gesetzliche Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Weil Bußgelder nach der DS-GVO nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch verhältnismäßig sein müssen, war bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe sicherzustellen, dass die Erfüllung dieser gesetzliche Aufgabe nicht gefährdet wird. Hierbei wurden die gegenwärtigen Herausforderungen für die AOK infolge der aktuellen Corona-Pandemie in besonderem Maße berücksichtigt.

    „Datensicherheit ist eine Daueraufgabe“, betont der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Dr. Stefan Brink. „Technische und organisatorische Maßnahmen sind regelmäßig den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, um auf Dauer ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen.“ Der Sicherstellung datenschutzkonformer Zustände und der guten Zusammenarbeit von verantwortlichen Stellen mit dem LfDI als Aufsichtsbehörde wird dabei regelmäßig große Bedeutung beigemessen. „Wir streben keine besonders hohen Bußgelder, sondern ein besonders gutes und angemessenes Datenschutzniveau an“, so Brink abschließend.

    Quelle: LfDI Baden-Württemberg

    https://now.digital/interim-manager-digitale-transformation/ecommerce-news/dsgvo-datenschutzexperten-fehlen-in-unternehmen/